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Themen in dieser Ausgabe: Zivilrecht EuGH-Urteil zur Auslegung des
Begriffs der Annullierung von Flügen Strafrecht Grünbuch zur Erlangung verwertbarer
Beweise in Strafsachen Wirtschaftsrecht Europäisches Parlament
verabschiedet den letzten Teil des Telekom-Pakets EU-Strategie für 2020 Institutionen EU-Sondergipfel entscheidet über
neue EU-Spitzenämter Sonstiges Grünbuch zur Europäischen
Bürgerinitiative |
Zivilrecht
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EuGH-Urteil
zur Auslegung des Begriffs der Annullierung von Flügen
Der
EuGH hat am 19. November 2009 im Vorabentscheidungsverfahren in der verbundenen
Sache C-402/07
und C-432/07 entschieden. In beiden Verfahren hatten Flugpassagiere
Verspätungen von 22 bzw. 25 Stunden aufgrund technischer Defekte der Flugzeuge
erlitten und begehrten Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 i.V.m. Artikel 5 der
Verordnung
261/2004. Voraussetzung dafür ist, dass der Flug annulliert wurde. Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Annullierung auf
außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten
vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Der EuGH entschied, dass auch eine
erhebliche Verspätung nicht als Annullierung i.S.d. Verordnung anzusehen sei,
wenn der Flug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des
Luftfahrtunternehmens durchgeführt werde, wie in den vorliegenden Fällen.
Allerdings seien Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung dahingehend auszulegen, dass
ein Flug, durch den der Flugpassagier mehr als drei Stunden später als
ursprünglich geplant am Zielort ankommt, einem annullierten Flug gleichgestellt
werden könne und der Passagier daher einen Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 7
der Verordnung habe. In Anlehnung an das Urteil C-549/07
kam der EuGH zu dem Schluss, dass auch bei einem verspäteten Flug aufgrund
eines technischen Defekts nur dann außergewöhnliche Umstände vorliegen, wenn
das Problem auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache
nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen
Luftfahrunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Strafrecht
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Grünbuch zur
Erlangung verwertbarer Beweise in Strafsachen
Am 11.
November 2009 hat die Kommission ein Grünbuch
zur Erlangung verwertbarer Beweise in Strafsachen aus einem anderen
Mitgliedstaat angenommen. Sie will damit eine Konsultation der Mitgliedstaaten
zu der Frage einleiten, ob die in verschiedenen Rechtsinstrumenten
existierenden Einzelregelungen für die Beweiserhebung in Strafsachen durch eine
einzige Regelung auf der Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung
ersetzt werden soll, die alle Beweisarten umfasst. Es soll somit ein
umfassendes System für die Beweiserhebung in grenzüberschreitenden
Angelegenheiten geschaffen werden.
Gleichzeitig
erwägt die Kommission, gemeinsame Beweiserhebungsnormen einzuführen. Damit
könne vermieden werden, dass Beweise aufgrund der Art und Weise wie sie in
einem Mitgliedstaat erhoben worden sind vor Gericht eines anderen
Mitgliedstaats als unzulässig oder weniger glaubwürdig eingestuft würden oder
dass die bestehenden Beweiserhebungsregeln nur im Verhältnis zwischen
Mitgliedstaaten mit vergleichbaren nationalen Beweiserhebungsnormen zur
Anwendung kommen.
Die
Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein haben zu dem Projekt
der europäischen Beweisanordnung bereits in ihrer Gemeinsamen Stellungnahme
zum Stockholm-Programm Position bezogen und den Vorschlag zurückgewiesen. Die
Bundesrechtsanwaltskammer ist der Auffassung, dass es bisher keine Evaluierung
gebe, die den Bedarf einer europäischen Beweisanordnung anzeige. Zudem müsse
erst einmal die Umsetzung des vorhandenden Rahmenbeschlusses über eine
europäische Beweisanordnung abgewartet werden. Es dürfe nicht versucht werden,
die Unterschiede der verschiedenen Rechtssysteme isoliert im Bereich der
Beweiserhebungen zu nivellieren.
Europäisches
Parlament verabschiedet den letzten Teil des Telekom-Pakets
Am 24. November hat das Europäische Parlament in dritter
Lesung den letzten Teil des sogenannten Telekom-Pakets verabschiedet.
Letzter strittiger Punkt war die Frage der Internetsperren bei
Urheberrechtsverletzungen. Der gefunden Kompromiss sieht nun vor, dass
entsprechende Maßnahmen nur unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der
Unschuldsvermutung und des Recht auf Schutz der Privatsphäre und im Anschluss
an ein vorheriges, faires und unparteiisches Verfahren unter Gewährleistung des
Rechts der betroffenen Personen(en) auf Anhörung und des Rechts auf eine
effektive und rechtzeitige gerichtliche Prüfung getroffen werden.
Darüber hinaus stärkt das Telekom-Paket die Rechte der
Verbraucher. So haben Verbraucher zukünftig das Recht, innerhalb eines Tages
ihren Fest- oder Mobilfunkanbieter zu wechseln und ihre Telefonnummer
mitzunehmen. Zudem dürfen Cookies nicht mehr ohne Zustimmung des
Internetnutzers auf dessen PC gespeichert werden. Auch müssen Internet- und
Telefonanbieter Kundendaten wie Namen, E-Mail sowie Bankverbindungen sicher
aufbewahren, so dass sie nicht zufällig oder absichtlich in falsche Hände
geraten können. Weiterhin sind Maßnahmen enthalten, die für mehr Wettbewerb im
Telekommunikationsmarkt sorgen. So wird es möglich sein, marktbeherrschende
Betreiber dazu zu verpflichten, Mitbewerben den Zugang zu ihren Netzen zu
öffnen, und die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden für
Telekommunikation wird verbessert werden.
Die Mitgliedstaaten
müssen nun bis spätestens Mai 2011 diese Regelungen in nationales Recht
umzusetzen.
Früherer Bericht: 17/2009
EU-Strategie für 2020
Die
Kommission hat am 24. November 2009 eine öffentliche Konsultation
zur EU 2020 Strategie gestartet. Die Strategie für 2020 löst die Lissabon-Strategie
für Wachstum und Beschäftigung ab, die 2010 ausläuft. Aufbauend auf deren
Ergebnissen soll die neue Strategie den Weg aus der Wirtschaftskrise weisen.
Das Konsultationspapier
nennt drei Schlüsselprioritäten: eine Wertschöpfung durch Wissen, Kampf gegen
gesellschaftliche Ausgrenzung und die Schaffung einer wettbewerbsfähigen,
ökologischeren Wirtschaft. Die interessierten Kreise sind aufgefordert, bis 15.
Januar 2010 Stellungnahmen abzugeben. Den endgültigen Vorschlag für die EU 2020
will die Kommission noch im Januar 2010 vorlegen, die Abstimmung soll im März
2010 auf dem EU-Frühjahrsgipfel erfolgen.
Frühere
Berichte: 10/2009,
6/2005,
4/2004
EU-Sondergipfel
entscheidet über neue EU-Spitzenämter
Auf
dem Sondergipfel am 19. November 2009 haben die Staats- und Regierungschefs der
27 EU-Mitgliedstaaten den Belgier Herman Van Rompuy als ersten ständigen
Ratspräsidenten und die Britin Catherine Ashton als Hohe Vertreterin für Außen-
und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission ernannt.
Herman Van Rompuy ist der amtierende belgische Premierminister, die Britin
Catherine Ashton war bisher als Kommissionsmitglied für das Handelsressort
zuständig. Beide Ämter sind mit dem am 1. Dezember 2009 in Kraft tretenden
Lissabon-Vertrag neu geschaffen worden. Während Van Rompuy sein Amt erst in
einigen Wochen antritt, nimmt Catherine Ashton ihre Tätigkeit als Hohe
Vertreterin bereits mit Inkrafttreten des EU-Reformvertrags auf. Anders als im
Falle Van Rompuys, muss die Benennung von Ashton durch das Europäische
Parlament bestätigt werden, da Ashton in Personalunion auch Vizepräsidentin der
Kommission sein wird. Da die formelle Anhörung der neuen Kommissare frühestens
im Januar 2010 möglich ist, soll Ashton vorab am 2. Dezember 2009 vom außenpolitischen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu
einem Hearing geladen werden.
Frühere Berichte: 16/2009,
15/2009,
14/2009,
13/2009,
12/2009,
9/2009,
3/2009,
8/2008,
4/2008,
03/2008,
22/2007,
20/2007
Grünbuch
zur Europäischen Bürgerinitiative
Die
Kommission hat am 11. November 2009 ein Grünbuch
zur Europäischen Bürgerinitiative angenommen. Die Bürgerinitiative wird mit
dem Vertrag von Lissabon eingeführt und ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern
der Europäischen Union eine direkte Beteiligung an der Europäischen
Gesetzgebung und somit ein Element direkter Demokratie auf Europäischer Ebene.
Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass eine Anzahl von mindestens 1 Million
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, bei denen es sich um Staatsangehörige
einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, die Kommission
auffordern kann, im Rahmen ihrer Befugnisse Gesetzesvorschläge zu Themen zu
unterbreiten, die diese Bürgerinnen und Bürgern als nötig erachten, um die
Verträge der Europäischen Union umzusetzen.
Die
konkrete Ausgestaltung dieser Bürgerinitiative wird durch eine Verordnung
festgelegt. Dazu möchte die Kommission nun mit ihrem Grünbuch praktische Fragen
zur bestmöglichen Umsetzung der Bürgerinitiative in die Praxis erörtern. Hierzu
gehört u.a. wie viele Mitgliedstaaten eine erhebliche Anzahl darstellen, die
Mindestzahl der Unterzeichner je Mitgliedstaat, ob und wenn ja welches
Mindestalter für die Teilnahme an der Europäischen Bürgerinitiative gelten
soll, wie die Überprüfung der Echtheit der Unterschriften vorgenommen werden
soll, ob und wenn ja welcher Zeitraum zur Sammlung von Unterschriften
vorgesehen werden soll und ob der Kommission eine Frist zur Überprüfung der
Initiative gesetzt werden sollte.
Die
Kommission richtet sich mit ihrer öffentlichen
Konsultation an alle interessierten Kreise und bittet um Antworten bis Ende
Januar 2010.
Das
Europäische Parlament hatte bereits am Ende der letzten Legislatur einen Initiativbericht
vorgelegt, der detaillierte Vorschläge zur Umsetzung der Bürgerinitiative
enthält.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens
85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56,
E-Mail: brak.bxl@brak.eu Redaktion
und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Anabel von Preuschen, RAin
Tanja Ortel und Natalie Barth |
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