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Themen
in dieser Ausgabe: Zivilrecht Unterzeichnung des Abkommens zwischen Deutschland und Frankreich über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft Sichere Standards für
die Übermittlung von Daten europäischer Bürger an Auftragsverarbeiter in
Drittländern Freizügigkeit Gleichstellung von Frauen und Männern Rechtsrahmen
für Online-Glücksspiele Institutionen Abstimmung des Europäischen
Parlaments über das Swift-Abkommen Neue
Kommission im Amt Sonstiges Gleichstellung von Frauen und Männern |
Zivilrecht
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Unterzeichnung des Abkommens
zwischen Deutschland und Frankreich über den Güterstand der
Wahl-Zugewinngemeinschaft
Die französische Justizministerin
Michèle Alliot-Marie und Bundesjustizministerin Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger haben am 04. Februar 2010 anlässlich des
deutsch-französischen Ministerrates in Paris das Abkommen
zum deutsch-französischen Wahlgüterstand unterzeichnet. Der neue
Wahlgüterstand kann nach der Ratifizierung des Abkommens regelmäßig gewählt
werden, wenn deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in
Deutschland leben, deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in
Deutschland leben oder ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt
entweder in Deutschland oder in Frankreich haben. Er steht aber auch deutschen Ehepaaren, die in Deutschland leben,
zur Verfügung. Dieser Wahlgüterstand wird die Praxis erleichtern, da bereits
die Unterschiede zwischen den beiden gesetzlichen Güterständen erheblich sind:
Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft im deutschen Recht kennt die
Errungenschaftsgemeinschaft des französischen Rechts drei verschiedene
Gütermassen: das Eigengut der Ehefrau, das Eigengut des Ehemannes und das
Gemeingut (Gesamtgut). Das Gemeingut setzt sich nach Artikel 1401 des Code
Civil aus den Errungenschaften zusammen, die die Eheleute entweder allein oder
gemeinsam während der Ehe erworben haben. Dazu gehört auch all das, was
aufgrund eigener Arbeit erworben wurde oder was als Früchte oder Ertrag aus den
eigenen Gütern erwirtschaftet wurde. Zwar darf jeder Ehegatte grundsätzlich das
Gemeingut allein und selbständig verwalten und darüber verfügen. Allerdings
dürfen bestimmte Handlungen nur von den Ehegatten gemeinsam vorgenommen werden.
So darf ein Ehegatte Schenkungen unter Lebenden aus dem Gemeingut nur mit
Zustimmung des anderen vornehmen. Wählt das Paar also die Form der
deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft, führt dies nicht zu den
Schwierigkeiten, die gegenwärtig aus der Begründung der
Errungenschaftsgemeinschaft nach französischem Recht entstehen, wenn die
Ehegatten während der Ehe beispielsweise ein Grundstück in Deutschland
erwerben. Da dieser gesetzliche französische Güterstand in Deutschland nicht
bekannt ist, gestattet es das deutsche Recht Dritten nicht, ein Eigentumsrecht
in das Grundbuch einzutragen. Die praktisch häufig anzutreffende Variante, dass
für in Deutschland belegenes Vermögen deutsches Güterrecht gewählt wird
(Artikel 15 Absatz 2 Nummer 3 EGBGB), löst zwar dieses Problem, mutet den
Ehegatten aber einen gespaltenen Güterstand zu, der bei einem güterrechtlichen
Ausgleich zu Abrechnungsschwierigkeiten führen kann. Inhaltlich orientiert sich
der Wahlgüterstand an der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand in
Deutschland. Dabei bleiben die Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt.
Nur bei Ende des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen.
Trotz der Anlehnung an die Zugewinngemeinschaft gibt es beim Wahlgüterstand
eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld
und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (z.B. durch Erklärung zu Bauland)
nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl
getroffen haben, findet auf ihren Güterstand das Recht des Staates Anwendung,
in dem sie nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt begründet
haben. Der Staatsvertrag muss jetzt von beiden Staaten ratifiziert werden.
Anschließend steht der deutsch-französische Wahlgüterstand auch anderen
Mitgliedstaaten der EU offen. Er könnte so zum Pilotverfahren für weitere
Angleichungen des Familienrechts zwischen einzelnen Mitgliedstaaten mit
ähnlichen Rechtstraditionen werden.
Sichere Standards
für die Übermittlung von Daten europäischer Bürger an Auftragsverarbeiter in
Drittländern
Die Europäische Kommission hat am
05. Februar 2010 neue Standard-Vertragsklauseln
für Unternehmer beschlossen, die persönliche Daten außerhalb der EU verarbeiten
lassen. Damit wird der Ausweitung von Datenverarbeitungstätigkeiten
und neuen Geschäftsmodellen für die internationale Verarbeitung
personenbezogener Daten Rechnung getragen. Der Beschluss enthält besondere
Bestimmungen, wonach unter bestimmten Bedingungen sowie unter Wahrung des
Schutzes personenbezogener Daten die Auslagerung von Verarbeitungstätigkeiten an Unterauftragnehmer
zulässig ist. Dies ist nur mit der Zustimmung des Unternehmens in der EU
möglich, das die Daten ursprünglich erhoben hat. Auch gelten für das
Sub-Unternehmen außerhalb der EU die gleichen strengen Datenschutzregeln wie
für den eigentlichen Vertragspartner. Diese Vertragsklauseln müssen nicht für
Länder genutzt werden, deren Datenschutzregeln europäischen Standards
entsprechen. Dies sind neben den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EU
sowie Island, Norwegen und Liechtenstein sowie Argentinien, Schweiz, Kanada,
Isle of Man, Jersey und Guernsey) auch US-Unternehmen, die die
US-Datenschutzbestimmungen des amerikanischen Handelsministeriums befolgen. Sollten die Vertragsparteien Änderungen vornehmen oder Vereinbarungen
zur Unterauftragsverarbeitung einführen wollen, sind sie verpflichtet, einen
neuen Vertrag zu schließen, der die geänderten Vertragsklauseln berücksichtigt.
Nationale Datenschutzbehörden können auch andere Ad-hoc-Vereinbarungen über
internationale Datenübermittlungen genehmigen, sofern
sie der Auffassung sind, dass solche Verträge ausreichende Garantien für den
Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf
Privatsphäre, bieten.
Frühere Berichte: 09/2008,
05/2007,
18/2006
Rechtsrahmen
für Online-Glücksspiele
Auf seiner Plenarsitzung vom 11. Februar 2010 hat das EP die Kommission aufgefordert, einen Regelungsrahmen für Online-Glücksspiele zu schaffen. Der Glücksspielsektor war 2006 aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgeklammert worden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip haben damit die Mitgliedstaaten ausschließliche Regelungsbefugnis in diesem Bereich. Das EP steht jedoch auf dem Standpunkt, dass Glücksspiele europaweit geregelt werden müssen zum Schutz der Verbraucher und um für die grenzüberschreitenden Spielebetreiber einen klaren Regelungsrahmen abzustecken. Diese Frage stellte sich nun insbesondere vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils in der Sache C-42/07 vom September 2009. Der EuGH hatte in diesem Verfahren die Gemeinschaftsrechtskonformität des portugiesischen Sportwetten- und Lotteriemonopols sowie dessen Erweiterung auf das Internet untersucht. In seinem Urteil hat der EuGH das Recht Portugals anerkannt, einem Anbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu verbieten, in Portugal Glücksspiele über das Internet anzubieten. Auf die Frage, wie die Kommission dies vor dem Hintergrund der laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen neun Mitgliedstaaten wegen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sehe, erwiderte Kommissar Barnier, dass das Urteil den Mitgliedstaaten keine größeren Freiheiten einräume, sondern lediglich Beschränkungen zulasse, die im Interesse der Allgemeinheit unbedingt notwendig seien. Zur genauen Analyse der Situation in Europa kündigte Barnier für Herbst 2010 eine Konsultation in Form eines Grünbuchs an.
Institutionen
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Abstimmung des Europäischen
Parlaments über das Swift-Abkommen
Das Europäische Parlament
verweigerte am 10. Februar 2010 dem Interimsabkommen
zur Übertragung von EU-Bankdaten an die USA über den Finanzdienstleister SWIFT
seine Zustimmung- aufgrund von Bedenken hinsichtlich Datenschutz,
Verhältnismäßigkeit und Gegenseitigkeit. Diese Ablehnung
erklärt den von EU-Ministerrat und USA unterzeichneten Text für ungültig. Der
Finanzdienstleister SWIFT hatte ein Zentrum zur Speicherung seiner europäischen
Daten in der Schweiz aufgebaut, sodass nun innereuropäische Daten nur in Europa
gespeichert wurden. Bis dahin wurden die Daten auch auf einem Server in den USA
gespeichert. Durch diesen neuen Unternehmensaufbau musste ein neues Abkommen zwischen
Rat und Kommission auf der einen Seite und den USA auf der anderen ausgehandelt
werden. Die Resolution zur Ablehnung dieses Übergangsabkommens wurde mit 378
Stimmen bei 196 Gegenstimmen und 31 Enthaltungen verabschiedet. Das Parlament
fordert Kommission und Rat auf, die Ausarbeitung eines langfristigen Abkommens
mit den USA einzuleiten, welches den Anforderungen des Lissabon-Vertrags und
der EU- Charta der Grundrechte entspricht. Das Abkommen müsse die Rechte der
EU-Bürger auf Schutz ihrer persönlichen Daten in vollem Umfang wahren,
die US-Behörden sollten die gesammelten Daten nur für Zwecke der Bekämpfung der
Terrorismusfinanzierung verwenden dürfen, und übermittelte Daten sollten den
gleichen Rechtsmittelverfahren unterliegen wie innerhalb der Europäischen Union
gespeicherte Daten, einschließlich Schadenersatz im Fall einer rechtswidrigen
Verarbeitung personenbezogener Daten. Durch den Vertrag von Lissabon wurde den
Abgeordneten ein Vetorecht bei internationalen Abkommen dieser Art eingeräumt. Die
EU und die USA können dennoch weiterhin Finanzdaten zum Zweck der
Terrorismusbekämpfung untereinander austauschen: Ein gegenseitiges
Rechtshilfe-Abkommen ermöglicht den Austausch von Daten im Rahmen der
nationalen Gesetzgebung der EU-Mitgliedstaaten.
Früherer Bericht: 19/2009
Neue
Kommission im Amt
Nach breiter Zustimmung im Europäischen Parlament und
Ernennung durch den Rat hat das 27-köpfige Kollegium Barroso II offiziell am
10. Februar 2010 seine Tätigkeit aufgenommen. Die Amtszeit der neuen Kommission
unter dem wiedergewählten Präsidenten José Manuel Barroso läuft bis 31. Oktober
2014. Deutsches Kommissionsmitglied ist Günther Oettinger (Energie).
Frühere Berichte: 01/2010,
18/2009,
16/2009.
Sonstiges
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Gleichstellung von Frauen und Männern
Das Europäische Parlament hat am 10. Februar 2010
seinen Jahresbericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der
Europäischen Union verabschiedet. In dem Bericht
fordert das EP gleiches Entgelt für Frauen und Männer, einen europaweiten
Rechtsanspruch auf Vaterschaftsurlaub und eine Richtlinie zur Bekämpfung der
Gewalt gegenüber Frauen. Damit verbunden unterstützt das EP auch den Vorschlag
der spanischen Ratspräsidentschaft zur Einführung einer Europäischen
Schutzanordnung und einer EU-weiten Hotline für die Opfer von Gewalt gegen
Frauen.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher,
RAin Anabel von Preuschen und Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer |
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