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Ausgabe 03/2010

18.02.2010

 

Themen in dieser Ausgabe:

Zivilrecht

Unterzeichnung des Abkommens zwischen Deutschland und Frankreich über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Sichere Standards für die Übermittlung von Daten europäischer Bürger an Auftragsverarbeiter in Drittländern

 

Freizügigkeit

Gleichstellung von Frauen und Männern

Rechtsrahmen für Online-Glücksspiele

Institutionen

Abstimmung des Europäischen Parlaments über das Swift-Abkommen

Neue Kommission im Amt

Sonstiges

Gleichstellung von Frauen und Männern

 

 

Zivilrecht

Unterzeichnung des Abkommens zwischen Deutschland und Frankreich über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Die französische Justizministerin Michèle Alliot-Marie und Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger haben am 04. Februar 2010 anlässlich des deutsch-französischen Ministerrates in Paris das Abkommen zum deutsch-französischen Wahlgüterstand unterzeichnet. Der neue Wahlgüterstand kann nach der Ratifizierung des Abkommens regelmäßig gewählt werden, wenn deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben, deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt entweder in Deutschland oder in Frankreich haben.  Er steht aber auch deutschen Ehepaaren, die in Deutschland leben, zur Verfügung. Dieser Wahlgüterstand wird die Praxis erleichtern, da bereits die Unterschiede zwischen den beiden gesetzlichen Güterständen erheblich sind: Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft im deutschen Recht kennt die Errungenschaftsgemeinschaft des französischen Rechts drei verschiedene Gütermassen: das Eigengut der Ehefrau, das Eigengut des Ehemannes und das Gemeingut (Gesamtgut). Das Gemeingut setzt sich nach Artikel 1401 des Code Civil aus den Errungenschaften zusammen, die die Eheleute entweder allein oder gemeinsam während der Ehe erworben haben. Dazu gehört auch all das, was aufgrund eigener Arbeit erworben wurde oder was als Früchte oder Ertrag aus den eigenen Gütern erwirtschaftet wurde. Zwar darf jeder Ehegatte grundsätzlich das Gemeingut allein und selbständig verwalten und darüber verfügen. Allerdings dürfen bestimmte Handlungen nur von den Ehegatten gemeinsam vorgenommen werden. So darf ein Ehegatte Schenkungen unter Lebenden aus dem Gemeingut nur mit Zustimmung des anderen vornehmen. Wählt das Paar also die Form der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft, führt dies nicht zu den Schwierigkeiten, die gegenwärtig aus der Begründung der Errungenschaftsgemeinschaft nach französischem Recht entstehen, wenn die Ehegatten während der Ehe beispielsweise ein Grundstück in Deutschland erwerben. Da dieser gesetzliche französische Güterstand in Deutschland nicht bekannt ist, gestattet es das deutsche Recht Dritten nicht, ein Eigentumsrecht in das Grundbuch einzutragen. Die praktisch häufig anzutreffende Variante, dass für in Deutschland belegenes Vermögen deutsches Güterrecht gewählt wird (Artikel 15 Absatz 2 Nummer 3 EGBGB), löst zwar dieses Problem, mutet den Ehegatten aber einen gespaltenen Güterstand zu, der bei einem güterrechtlichen Ausgleich zu Abrechnungsschwierigkeiten führen kann. Inhaltlich orientiert sich der Wahlgüterstand an der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand in Deutschland. Dabei bleiben die Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt. Nur bei Ende des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Trotz der Anlehnung an die Zugewinngemeinschaft gibt es beim Wahlgüterstand eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (z.B. durch Erklärung zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, findet auf ihren Güterstand das Recht des Staates Anwendung, in dem sie nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Der Staatsvertrag muss jetzt von beiden Staaten ratifiziert werden. Anschließend steht der deutsch-französische Wahlgüterstand auch anderen Mitgliedstaaten der EU offen. Er könnte so zum Pilotverfahren für weitere Angleichungen des Familienrechts zwischen einzelnen Mitgliedstaaten mit ähnlichen Rechtstraditionen werden.

Sichere Standards für die Übermittlung von Daten europäischer Bürger an Auftragsverarbeiter in Drittländern

Die Europäische Kommission hat am 05. Februar 2010 neue Standard-Vertragsklauseln für Unternehmer beschlossen, die persönliche Daten außerhalb der EU verarbeiten lassen. Damit wird der Ausweitung von Datenverarbeitungstätigkeiten und neuen Geschäftsmodellen für die internationale Verarbeitung personenbezogener Daten Rechnung getragen. Der Beschluss enthält besondere Bestimmungen, wonach unter bestimmten Bedingungen sowie unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten die Auslagerung von Verarbeitungstätigkeiten an Unterauftragnehmer zulässig ist. Dies ist nur mit der Zustimmung des Unternehmens in der EU möglich, das die Daten ursprünglich erhoben hat. Auch gelten für das Sub-Unternehmen außerhalb der EU die gleichen strengen Datenschutzregeln wie für den eigentlichen Vertragspartner. Diese Vertragsklauseln müssen nicht für Länder genutzt werden, deren Datenschutzregeln europäischen Standards entsprechen. Dies sind neben den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EU sowie Island, Norwegen und Liechtenstein sowie Argentinien, Schweiz, Kanada, Isle of Man, Jersey und Guernsey) auch US-Unternehmen, die die US-Datenschutzbestimmungen des amerikanischen Handelsministeriums befolgen. Sollten die Vertragsparteien Änderungen vornehmen oder Vereinbarungen zur Unterauftragsverarbeitung einführen wollen, sind sie verpflichtet, einen neuen Vertrag zu schließen, der die geänderten Vertragsklauseln berücksichtigt. Nationale Datenschutzbehörden können auch andere Ad-hoc-Vereinbarungen über internationale Datenübermittlungen genehmigen, sofern sie der Auffassung sind, dass solche Verträge ausreichende Garantien für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, bieten.

Frühere Berichte: 09/2008, 05/2007, 18/2006

Freizügigkeit

 

Rechtsrahmen für Online-Glücksspiele

Auf seiner Plenarsitzung vom 11. Februar 2010 hat das EP die Kommission aufgefordert, einen Regelungsrahmen für Online-Glücksspiele zu schaffen. Der Glücksspielsektor war 2006 aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgeklammert worden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip haben damit die Mitgliedstaaten ausschließliche Regelungsbefugnis in diesem Bereich. Das EP steht jedoch auf dem Standpunkt, dass Glücksspiele europaweit geregelt werden müssen zum Schutz der Verbraucher und um für die grenzüberschreitenden Spielebetreiber einen klaren Regelungsrahmen abzustecken. Diese Frage stellte sich nun insbesondere vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils in der Sache C-42/07 vom September 2009. Der EuGH hatte in diesem Verfahren die Gemeinschaftsrechtskonformität des portugiesischen Sportwetten- und Lotteriemonopols sowie dessen Erweiterung auf das Internet untersucht. In seinem Urteil hat der EuGH das Recht Portugals anerkannt, einem Anbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu verbieten, in Portugal Glücksspiele über das Internet anzubieten. Auf die Frage, wie die Kommission dies vor dem Hintergrund der laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen neun Mitgliedstaaten wegen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sehe, erwiderte Kommissar Barnier, dass das Urteil den Mitgliedstaaten keine größeren Freiheiten einräume, sondern lediglich Beschränkungen zulasse, die im Interesse der Allgemeinheit unbedingt notwendig seien. Zur genauen Analyse der Situation in Europa kündigte Barnier für Herbst 2010 eine Konsultation in Form eines Grünbuchs an.

Institutionen

Abstimmung des Europäischen Parlaments über das Swift-Abkommen

Das Europäische Parlament verweigerte am 10. Februar 2010 dem Interimsabkommen zur Übertragung von EU-Bankdaten an die USA über den Finanzdienstleister SWIFT seine Zustimmung- aufgrund von Bedenken hinsichtlich Datenschutz, Verhältnismäßigkeit und Gegenseitigkeit. Diese Ablehnung erklärt den von EU-Ministerrat und USA unterzeichneten Text für ungültig. Der Finanzdienstleister SWIFT hatte ein Zentrum zur Speicherung seiner europäischen Daten in der Schweiz aufgebaut, sodass nun innereuropäische Daten nur in Europa gespeichert wurden. Bis dahin wurden die Daten auch auf einem Server in den USA gespeichert. Durch diesen neuen Unternehmensaufbau musste ein neues Abkommen zwischen Rat und Kommission auf der einen Seite und den USA auf der anderen ausgehandelt werden. Die Resolution zur Ablehnung dieses Übergangsabkommens wurde mit 378 Stimmen bei 196 Gegenstimmen und 31 Enthaltungen verabschiedet. Das Parlament fordert Kommission und Rat auf, die Ausarbeitung eines langfristigen Abkommens mit den USA einzuleiten, welches den Anforderungen des Lissabon-Vertrags und der EU- Charta der Grundrechte entspricht. Das Abkommen müsse die Rechte der EU-Bürger auf Schutz ihrer persönlichen Daten in vollem Umfang wahren,  die US-Behörden sollten die gesammelten Daten nur für Zwecke der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung verwenden dürfen, und übermittelte Daten sollten den gleichen Rechtsmittelverfahren unterliegen wie innerhalb der Europäischen Union gespeicherte Daten, einschließlich Schadenersatz im Fall einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten. Durch den Vertrag von Lissabon wurde den Abgeordneten ein Vetorecht bei internationalen Abkommen dieser Art eingeräumt. Die EU und die USA können dennoch weiterhin Finanzdaten zum Zweck der Terrorismusbekämpfung untereinander austauschen: Ein gegenseitiges Rechtshilfe-Abkommen ermöglicht den Austausch von Daten im Rahmen der nationalen Gesetzgebung der EU-Mitgliedstaaten.

Früherer Bericht: 19/2009

Neue Kommission im Amt

Nach breiter Zustimmung im Europäischen Parlament und Ernennung durch den Rat hat das 27-köpfige Kollegium „Barroso II“ offiziell am 10. Februar 2010 seine Tätigkeit aufgenommen. Die Amtszeit der neuen Kommission unter dem wiedergewählten Präsidenten José Manuel Barroso läuft bis 31. Oktober 2014. Deutsches Kommissionsmitglied ist Günther Oettinger (Energie).

Frühere Berichte: 01/2010, 18/2009, 16/2009.

Sonstiges

Gleichstellung von Frauen und Männern

Das Europäische Parlament hat am 10. Februar 2010 seinen Jahresbericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union verabschiedet. In dem Bericht fordert das EP gleiches Entgelt für Frauen und Männer, einen europaweiten Rechtsanspruch auf Vaterschaftsurlaub und eine Richtlinie zur Bekämpfung der Gewalt gegenüber Frauen. Damit verbunden unterstützt das EP auch den Vorschlag der spanischen Ratspräsidentschaft zur Einführung einer Europäischen Schutzanordnung und einer EU-weiten Hotline für die Opfer von Gewalt gegen Frauen.

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Anabel von Preuschen und Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer

 

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