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Ausgabe 11/2010

10.06.2010

 

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Institutionen

Neue Generaldirektion Justiz

Rat lehnt Aktionsplan der Kommission zum Stockholmer Programm ab

EU-Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

 

Strafrecht

Richtlinienentwurf Dolmetscher und Übersetzungsleistung im Strafverfahren

 

Zivilrecht

Rom III-Verordnung – erster Fall der verstärkten Zusammenarbeit

Verbraucherrechtrichtlinie – Bericht von MdEP Schwab

 

Berufsrecht

Schlussanträge EuGH – Anerkennung von Hochschuldiplomen

 

 

Institutionen

 

Neue Generaldirektion Justiz

Am 2. Juni 2010 hat die Europäische Kommission die Aufteilung der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit in zwei eigene Generaldirektionen bekannt gegeben. Generaldirektorin der neu geschaffenen Generaldirektion Justiz wird die Französin Francoise Le Bail, bisher Stellvertretende Generaldirektorin der GD Unternehmen und Industrie und ehemalige Sprecherin von Kommissionspräsident Barroso in dessen erster Amtsperiode. Frau Le Bail war vor ihrer Kommissionslaufbahn als Rechtsanwältin tätig. An die Spitze der neuen GD Inneres tritt der Italiener Stefano Manservisi. Auch er ist Jurist mit langjähriger Kommissionserfahrung und seit 2004 Generaldirektor der GD Entwicklung.

 

Früherer Bericht: 10/2010

 

Rat lehnt Aktionsplan der Kommission zum Stockholmer Programm ab

Auf seiner Tagung vom 3. Juni 2010 hat der Rat Justiz und Innere Angelegenheiten den Aktionsplan der Europäischen Kommission zur Umsetzung des Stockholmer Programms abgelehnt. Er betont, dass das Stockholmer Programm der einzige Bezugsrahmen für die EU im Bereich Recht, Sicherheit und Freiheit darstellt. Der Aktionsplan, so der Rat weiter, sehe Maßnahmen vor, die nicht zum Stockholmer Programm gehörten, während andere Maßnahmen, die im letzteren vorgesehen sind, im Aktionsplan nicht aufgegriffen würden. Der Rat fordert die Kommission dringend auf, im Hinblick auf eine zügige Durchführung des Stockholmer Programms nur jene Initiativen zu verfolgen, die voll im Einklang mit dem Programm stehen und bis Juni 2012 eine Halbzeitbilanz über die Durchführung des Programms vorzulegen.

 

Frühere Berichte: 07/2010, 08/2010.

 

EU-Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Der Rat der Justiz- und Innenminister hat der Europäischen Kommission am 4. Juni 2010 das Mandat für die Verhandlungen über den EU-Beitritt zur EMRK erteilt. Der Beitritt ist im Vertrag von Lissabon vorgesehen.

 

Frühere Berichte: 08/2010, 06/2010.

 

Strafrecht

 

Richtlinienentwurf Dolmetscher und Übersetzungsleistung im Strafverfahren

Am 27. Mai 2010 haben sich der Europäische Rat und die Europäische Kommission auf einen Kompromisstext für eine Richtlinie für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Strafverfahren geeinigt. Zu diesem Thema haben in den letzten Monaten der Europäische Rat und die Kommission unabhängig voneinander jeweils einen eigenen Vorschlag eingebracht. Der Kompromisstext steht in seinen Formulierungen hinter den Anforderungen des ursprünglichen Textes der Kommission zurück. So zählt er in Artikel 3  bezüglich des Rechtes auf schriftliche Übersetzung wesentlicher Dokumente in Abs. 2 als wesentliche Dokumente nur die Entscheidungen, die eine Person der Freiheit berauben, die Anklage und jedes Urteil auf. Nach Abs. 6 ist zudem eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Dokumente als Ausnahme zulässig. Gemäß Abs. 7 kann der Verdächtige auf das Recht zur schriftlichen Übersetzung sowohl nach rechtlicher Belehrung, als auch nachdem er in anderer Weise volle Kenntnis der Konsequenzen seines Verzichts erhalten hat, verzichten. Der Vorschlag soll am 10. Juni 2010 im zuständigen Ausschuss des EP (LIBE) genehmigt und dann eine Woche später vom EP-Plenum angenommen werden.

 

Frühere Berichte: 07/2010, 05/2010, 04/2010.

 

Zivilrecht

 

Rom III-Verordnung – erster Fall der verstärkten Zusammenarbeit

Am 4. Juni 2010 hat der Europäische Rat den Antrag der Europäischen Kommission vom 24. März 2010 für eine Verordnung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung) genehmigt. Der Verordnungsvorschlag wurde von elf Mitgliedstaaten eingebracht. Mittlerweile haben sich drei weitere Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, diesem Vorschlag angeschlossen. Damit wird nun das erste Mal in der Unionsgeschichte eine Verordnung durch das Instrument der verstärkten Zusammenarbeit entstehen. Das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Art. 20 EUV gilt als „ultima ratio“ und darf nur herangezogen werden, wenn der Rat die Fragestellung bereits behandelt hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass keine andere Lösung möglich ist. Weitere Mitgliedstaaten können sich diesem Vorschlag zu jedem Zeitpunkt anschließen.

 

Früherer Bericht: 06/2010

 

 

Verbraucherrechtrichtlinie – Bericht von MdEP Schwab

Am 3. Juni 2010 hat MdEP Andreas Schwab (Berichterstatter im IMCO-Ausschuss) den ersten Teil seines Berichts zur Verbraucherrechtsrichtlinie im IMCO-Ausschuss präsentiert, in dem er sich mit den ersten drei Kapiteln des Richtlinienvorschlags - Definitionen, Informationspflichten und Widerrufsrecht - befasst. Den zweiten Teil seines Berichts, in dem er die Kapitel Sonderrechte des Kaufvertragsrechts, Vertragsklauseln und Allgemeine Regelungen behandeln wird, wird er am 23. Juni 2010 präsentieren. In seinem Bericht favorisiert er die gezielte Harmonisierung. Das bedeutet, dass eine Vollharmonisierung aller Bereiche nur dann stattfinden soll, sofern die Richtlinie nichts anderes bestimmt (Art. 4 des Berichts). Dies hätte zur Folge, dass eine Vollharmonisierung nur im Bereich der Fernabsatzverträge bezüglich der Informationen für die Verbraucher und des Widerrufsrechts stattfindet, während der Bereich der in den Geschäftsräumen geschlossenen Verträge nur minimal harmonisiert werden soll. Insbesondere in den Kapiteln, die Schwab im zweiten Teil seines Berichtes behandeln will, soll eine Harmonisierung nur bestimmter Punkte durchgeführt werden, während andere Regelungen aus den bereits vorhandenen Richtlinien weiter gelten sollen.

 

Früherer Bericht: 05/2010

 

Berufsrecht

 

Schlussanträge EuGH – Anerkennung von Hochschuldiplomen

Generalanwältin Verica Trstenjak hat am 2. Juni 2010 in dem Verfahren Koller (C-118/09) ihre Schlussanträge vorgelegt. Die österreichische Oberste Disziplinar- und Berufungskommission (OBDK) hat sich mit dem Vorabersuchen an den EuGH gewandt, ob es nach der Richtlinie 89/48 EWG zulässig ist, dass ein Österreicher, der sein Studium der Rechtswissenschaft in Österreich absolviert hat und der mittels einer Anerkennung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses in Spanien ein Diplom erhalten hat, das ihm dort den Zugang zum Beruf des Rechtanwaltes eröffnet, die gegenseitige Anerkennung nun dafür nutzen kann, um diesen Beruf in Österreich auszuüben, obwohl er in Spanien nicht den in Österreich vorausgesetzten Grad an Berufserfahrung erworben hat. Im zugrunde liegenden Fall hat ein österreichischer Staatsbürger in Spanien ein Zusatzstudium absolviert und nach der Anerkennung des österreichischen Diploms in Spanien den Rechtsanwaltsberuf dort für drei Wochen ausgeübt. Daraufhin hat er in Österreich die Zulassung zur Eignungsprüfung beantragt und zugleich einen Antrag auf Erlass sämtlicher Prüfungsfächer gestellt. Dies wurde abgelehnt. Nach Trstenjak liegt in diesem Verhalten des Antragstellers kein Rechtsmissbrauch vor, da es nicht ohne weiteres als Rechtsmissbrauch gedeutet werden könne, wenn ein Unionsbürger einen günstigeren Zugang zu einem Beruf in einem anderen Mitgliedstaat erhalten könne als in demjenigen, in dem er sein Studium absolviert habe und diesen Umstand nutze. Rechtsmissbrauch könne nur dann angenommen werden, wenn der Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht tatsächlich ausgeübt habe. Dies sei in diesem Fall aber durch das Zusatzstudium in Spanien geschehen. Trstenjak kommt des Weiteren zu dem Ergebnis, dass die OBDK die Absolvierung eines Eignungstests verlangen dürfe, da die Richtlinie keinesfalls verlange, dass die Anerkennung im Aufnahmestaat automatisch geschehen muss. Sie könne aber nicht Herrn Koller dazu verpflichten, den in Österreich vorgesehenen Verwendungsdienst von fünf Jahren zu absolvieren. Denn laut Art. 4 der Richtlinie kann entweder ein Eignungstest oder berufliche Erfahrung verlangt werden. Diese darf aber die Höchstdauer von vier Jahren nicht überschreiten.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46,

Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer

 

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