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Themen in
dieser Ausgabe: Zivilrecht Öffentliche
Konsultation zur kollektiven Rechtsdurchsetzung Abstimmung
im IMCO - Ausschuss über den Bericht zur Verbraucherrechterichtlinie Strafrecht Recht auf Belehrung Stellungnahme
der BRAK Gewerblicher
Rechtsschutz EP-Plenum stimmt für Verstärkte
Zusammenarbeit im Patentrecht Bürgerrechte Kommissionsvorschlag zur Verwendung
von Fluggastdaten (PNR) Agenda der Kommission zu
Kinderrechten Berufsrecht EUGH-Urteil
zur Mitgliedschaft in Rechtsanwaltskammer für Rechtsanwaltstitel EuGH-Urteil
zur Vereinbarkeit des Rechtsanwaltsberufs mit Teilzeitbeschäftigung im
öffentlichen Dienst Robenpflicht im europäischen Ausland |
Zivilrecht
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Öffentliche Konsultation
zur kollektiven Rechtsdurchsetzung
Am 4. Februar 2011 hat die Europäische
Kommission eine öffentliche Konsultation eingeleitet, die zur
Entwicklung eines kohärenten Ansatzes für den kollektiven Rechtsschutz in der
Europäischen Union beitragen soll. In dem Papier betont die Kommission, dass
Sammelklagen, wie sie nach US-amerikanischem Recht ausgestaltet sind (class actions) und die damit
einhergehenden Möglichkeiten des Missbrauchs, nicht gewollt sind. Daher
befassen sich die Fragen damit, wie ein Missbrauch des kollektiven Rechtsschutzes
vermieden werden kann, ob die alternative Streitbeilegung mit einbezogen werden
sollte und wie ein solches System finanziert werden kann. Insbesondere schlägt
die Kommission den Grundsatz der Verlierer zahlt (loser pays)
vor, um Missbräuche zu vermeiden. Diesen Vorschlag hatte auch die BRAK in ihrer
Stellungnahme zum Grünbuch
über kollektiven Rechtsschutz für Verbraucher von November 2008 gemacht.
Bis zum 30. April 2011 kann zu dieser
Anhörung Stellung genommen werden. Zum Abschluss der Konsultation wird eine
mündliche Anhörung stattfinden. Ob die Kommission daraufhin eine EU-Regelung
für den kollektiven Rechtsschutz vorschlagen wird, macht sie vom Ergebnis der
Konsultation abhängig.
Frühere
Berichte: 18/2010,
7/2010,
20/2008.
Abstimmung im IMCO
- Ausschuss über den Bericht zur Verbraucherrechterichtlinie
Am 1. Februar 2011 hat der Ausschuss
für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des EP den Bericht zur Verbraucherrechterichtlinie
verabschiedet. Der Ausschuss spricht sich, wie bereits im Berichtsentwurf von MdEP Dr. Schwab vorgesehen, für eine Harmonisierung in
Teilbereichen aus, insbesondere im Bereich der Informationspflichten und der
Ausübung sowie der Folgen des Widerrufsrechts. Ein
Widerruf soll nach dem Bericht ausgeschlossen sein, wenn mit der Leistung
bereits angefangen wurde und der Verbraucher diesem auf einem dauerhaften
Medium zugestimmt hat oder die Leistung auf Verlangen des Verbrauchers zur
Abhilfe von Notsituationen erbracht wurde. Genauso soll ein Widerrufsrecht
entfallen, wenn Dienstleistungen erbracht werden, die speziell für den Kunden
ausgearbeitet werden. Damit kommt das Parlament einer Forderung der
Anwaltschaft nach, die nach einem Mandatsauftrag häufig sofort mit Leistungen
beginnt, insbesondere bei zeitlich drängenden Situationen, wie z.B. Fristabläufen
und Untersuchungshaftmandaten.
Der Europäische Rat hatte im Januar eine Allgemeine Ausrichtung zu dem
Richtlinienvorschlag verabschiedet und den Anwendungsbereich des
Richtlinienvorschlags auf die Kapitel 1-3 Haustür- und Fernabsatzverträge
sowie Widerrufsrechte - begrenzt. Die Kapitel 4 und 5
bezüglich Garantien und unfaire Vertragsklauseln will der Rat aus dem
ursprünglichen Vorschlag herausnehmen, da hier eine Einigung derzeit nicht
möglich sei. Der Bericht des IMCO-Ausschusses hat diese Kapitel hingegen nicht
ausgenommen. Im März wird voraussichtlich das EP-Plenum über den Bericht
entscheiden.
Frühere
Berichte: 17/2010,
16/2010,
12/2010.
Strafrecht
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Recht auf
Belehrung Stellungnahme der BRAK
Der Richtlinienvorschlag der Europäischen
Kommission über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren von Juli 2010 soll sicherstellen,
dass die Verdächtigen einer Straftat über ihre grundlegenden Rechte im Strafverfahren
belehrt werden. In ihrer Stellungnahme zu diesem Richtlinienvorschlag
begrüßt die BRAK das Instrument insgesamt. Sie weist jedoch darauf hin, dass
die Belehrung so formuliert sein sollte, dass weitere, dem sogenannten Fahrplan
für Verfahrensrechte folgende Maßnahmen, bereits berücksichtigt werden.
Dies sind insbesondere Maßnahmen zum Recht auf einen Rechtsbeistand sowie das
Recht, bei einer Festnahme Kontakt zu Familienangehörigen und zu konsularischen
Behörden aufnehmen zu dürfen. Die Belehrung sollte zudem sicherstellen, dass
der Betroffene rechtzeitig entscheiden kann, zunächst einen Rechtsbeistand zu
wählen und sich beraten zu lassen, bevor er zur Sache Angaben macht.
Auch sollte das Recht auf Aussageverweigerung unbedingt mit in die Belehrung
aufgenommen werden, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Zudem sollte
sichergestellt sein, dass der Betroffene die Belehrung auch verstanden hat.
Dies sollte genauso wie die Tatsache, dass er belehrt worden ist,
protokollarisch festgehalten werden.
Frühere
Berichte: 22/2010,
14/2010,
11/2010.
Gewerblicher
Rechtsschutz
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EP-Plenum stimmt für Verstärkte
Zusammenarbeit im Patentrecht
Am
15. Februar 2011 hat das Plenum des EP die Empfehlung
für eine legislative Entschließung des Rechtsausschusses (JURI)
mehrheitlich angenommen. Damit stimmt das EP einer Verstärkten Zusammenarbeit
im Patentrecht zu. Der Rat für Wettbewerbsfähigkeit wird voraussichtlich am
9.-10. März 2011 einen Beschluss zur Ermächtigung für eine Verstärkte
Zusammenarbeit fassen.
Frühere
Berichte: 3/2011, 22/2010,
13/2010.
Bürgerrechte
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Kommissionsvorschlag zur Verwendung von
Fluggastdaten (PNR)
In
Hinblick auf die Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität wie
Drogenschmuggel und Menschenhandel hat die Europäische Kommission am 2. Februar
2011 einen Vorschlag
zur einheitlichen Verwendung von Fluggastdaten in der EU vorgelegt. Die
Datensätze (Passenger Name Records, PNR) sollen bei internationalen Flügen aus/in
die EU von den Fluggesellschaften an speziell dafür einzurichtende Stellen im
Abflug- und Ankunftsstaat übermittelt werden. Der Vorschlag sieht einen
strengen Schutz der Privatsphäre und von personenbezogenen Daten vor und
enthält klare Vorschriften für die Datenübermittlung. Hochsensible Daten wie
ethnische Zugehörigkeit, religiöse, sexuelle und politische Orientierung dürfen
gemäß dem Richtlinienvorschlag nicht weitergegeben werden. Der aktuelle
Richtlinienvorschlag ersetzt den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss aus 2007 (KOM(2007)
654), der aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags
von Lissabon obsolet wurde. Bislang verpflichten die USA, Kanada und
Australien die europäischen Fluggesellschaften zur Weitergabe von PNR-Daten. Die
PNR-Abkommen der EU mit diesen Ländern werden derzeit verhandelt.
Frühere Berichte: 20/2010,
16/2010,
9/2010.
Agenda der Kommission zu Kinderrechten
Am 15. Februar 2011
hat die Europäische Kommission eine EU-Agenda
für die Rechte des Kindes veröffentlicht. Mit der Agenda soll zum Ausdruck
gebracht werden, dass die Rechte der Kinder in allen relevanten Politikbereichen
der EU gestärkt werden sollen. In den Vordergrund stellt die Kommission dabei
eine kindergerechte Justiz. In allen Verfahren, in denen Kinder mit der Justiz
in Kontakt kommen (Scheidung der Eltern, Kinder die Asyl suchen, Kinder die
Straftaten begehen oder Zeuge oder Opfer einer werden), soll darauf geachtet
werden, dass die Verfahren dem Alter und Reifegrad des Kindes angepasst sind
und es so wenig wie möglich durch das Verfahren belastet wird. Hierfür sieht
die Kommission Fortbildungen für Richter und andere einschlägige Berufsgruppen
vor. Weitere Maßnahmen sind vorgesehen im Bereich des Opferschutzes sowie zu
rechtlichen Garantien für schutzwürdige Tatverdächtige und Angeklagte. Auch
sollen die EU-Rechtsvorschriften zur Erleichterung der Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und elterlicher Verantwortung
überarbeitet werden.
Früherer Bericht: 12/2010
Berufsrecht
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EuGH-Urteil zur Mitgliedschaft in Rechtsanwaltskammer
für Rechtsanwaltstitel
Der EuGH hat am 3. Februar 2011 entschieden (C359/09),
dass die Diplomanerkennungsrichtlinie
(89/48/EWG) und die Niederlassungsrichtlinie
für Rechtsanwälte (98/5/EG) der Anwendung einer nationalen
Regelung nicht entgegenstehen, die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter
der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates eine Verpflichtung zur
Mitgliedschaft in der dortigen Rechtsanwaltskammer vorsieht. Im zugrunde
liegenden Fall war ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt in das
Verzeichnis für europäische Juristen bei der Budapester Rechtsanwaltskammer (Budapesti Ügyvédi Kamara) eingetragen, so dass er die Tätigkeit eines
Rechtsanwalts in Ungarn unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben
konnte. Nach Gründung einer eigenen Kanzlei in Ungarn beantragte er beim
Gericht in Budapest, die ungarische Berufsbezeichnung für Rechtsanwalts
ügyvéd" führen zu dürfen, ohne Mitglied der
Rechtsanwaltskammer in Ungarn sein zu müssen. Dies wurde von dem Gericht mit
der Begründung abgelehnt, dass die Bezeichnung ügyvéd
nach Art. 1 und Art. 7 Abs. 1 und 3 der Diplomanerkennungsrichtlinie nur
geführt werden dürfe, wenn eine Mitgliedschaft in der ungarischen
Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden kann, da dies von den ungarischen
Berufsregeln vorgeschrieben wird. Der EuGH hat dies
mit seinem Urteil bestätigt. Die Richtlinien stehen der Anwendung nationaler
Bestimmungen, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, wie
Vorschriften über Organisation, Standespflichten, Kontrolle und Haftung auf
alle Personen, die den Rechtsanwaltsberuf im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
ausüben, nicht entgegen.
EuGH-Urteil zur Vereinbarkeit des Rechtsanwaltsberufs mit
Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst
In der Sache C-225/09 hat der EuGH in der Vorabentscheidungsfrage eines italienischen
Gerichts entschieden,
dass das italienische Gesetz, das Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst
daran hindert, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben und eine Streichung aus dem
Verzeichnis der Anwaltskammer vorsieht, nicht gegen den EG-Vertrag verstößt. Im
vorliegenden Fall hatte die Anwaltskammer von Perugia nach Maßgabe des
italienischen Gesetzes Nr. 339/2003 die Streichung von zwei Mitgliedern aus dem
Kammerverzeichnis angeordnet, die als Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen
Dienst tätig waren. Eine aktuelle Mandantin der beiden Anwälte machte daraufhin
geltend, dass das besagte italienische Gesetz gegen den EG-Vertrag und gegen die
allgemeinen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Wahrung erworbener Rechte
verstoße. Das Gericht setzte daraufhin das Verfahren aus und befasste den EuGH. Zum einen wollte das italienische Gericht wissen, ob
das nationale Gesetz gegen den EG-Vertrag verstößt. Zum anderen, ob Art. 8 der Niederlassungsrichtlinie
für Rechtsanwälte (98/5/EG) so zu interpretieren sei, dass diese Bestimmung
keine Anwendung auf einen Rechtsanwalt findet, der Teilzeitbeschäftigter im
öffentlichen Dienst ist. Der EuGH kam zu dem
Ergebnis, Art. 8 der Niederlassungsrichtlinie sei dahingehend auszulegen, dass
es dem Aufnahmestaat freisteht, Rechtsanwälten Beschränkungen hinsichtlich
einer gleichzeitigen Teilzeitbeschäftigung aufzuerlegen, solange diese
Beschränkungen für alle Rechtsanwälte gelten, die in diesem Mitgliedstaat
eingetragen sind und sie nicht über das Maß hinausgehen, das zur Verhinderung
von Interessenkonflikten erforderlich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der
betreffende Rechtsanwalt in Vollzeit oder in Teilzeit von einer Sozietät, einem
privaten oder öffentlichen Unternehmen beschäftigt wird.
Robenpflicht im europäischen Ausland
Am 3.
Februar 2011 hat Francesco Enrico Speroni, Mitglied des EP-Rechtsausschusses
(JURI) eine parlamentarische
Anfrage an die Europäische Kommission gestellt bezüglich des Tragens der Anwaltsrobe
vor den Gerichten der Mitgliedstaaten. Gemäß der Dienstleistungsrichtlinie
für Rechtsanwälte (77/249/EWG) und der Berufsqualifikaitionsanerkennungsrichtlinie
(2005/36/EG) darf ein Rechtsanwalt, der bei einer Berufskammer in der EU
zugelassen ist, auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat praktizieren. Die Frage der Robenpflicht
wird darin jedoch nicht geklärt. Speroni bittet die
Kommission um Erläuterung der Frage, ob ein
Rechtsanwalt in Mitgliedstaaten, in denen das Tragen einer Robe vorgeschrieben
ist, die Robe seines Herkunftmitgliedsstaats tragen darf, oder ob er die Robe
des Aufnahmemitgliedstaates tragen muss, auch wenn er dort nur gelegentlich vor
Gericht auftritt.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue des Nerviens 85, bte
9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46, Fax:
+32 (0)2 743 86 56, E-Mail: Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. |
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