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Ausgabe 7/2011

31.03.2011

 

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Berufsrecht

Italienische Obergrenzen für Rechtsanwaltsgebühren nicht europarechtswidrig

 

Zivilrecht

Verbraucherrechte – Abstimmung im Plenum

 

Strafrecht

Rat verabschiedet Richtlinie gegen Menschenhandel

Recht auf Belehrung - Orientierungsvotum im LIBE-Ausschuss

 

 

Berufsrecht

 

Italienische Obergrenzen für Rechtsanwaltsgebühren nicht europarechtswidrig

Der EuGH hat am 29. März 2011 in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien (C-565/08) entschieden, dass die Regelungen zu den italienischen Höchstgebühren bei Rechtsanwälten nicht gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Nach dem italienischen Bersani-Dekret sind italienische Rechtsanwälte verpflichtet, im Interesse des Verbraucherschutzes Höchstsätze zu beachten.

In ihrer Klage machte die Europäische Kommission geltend, dass die italienischen Bestimmungen über die Höchstgrenzen von Rechtsanwaltsgebühren gegen die Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) und gegen den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne des Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) verstoßen. So ergäben sich aus diesen Regelungen Nachteile für Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten, da diese sich für in Italien erbrachte Dienstleistungen mit dem komplexen Gebührensystem Italiens auseinandersetzen müssten, was ihnen zusätzliche Kosten verursachen würde. Zudem halte es Rechtsanwälte anderer Mitgliedstaaten davon ab, ihre Dienstleistungen in Italien zu erbringen, da es für sie nicht möglich sei, im Einzelfall höhere Gebühren zu verlangen. Schließlich sei auch die Vertragsfreiheit verletzt, da die Rechtsanwälte daran gehindert seien, in bestimmten Situationen einzelfallbezogene Angebote machen zu können.

Der EuGH hat die Klage abgewiesen. Eine Regelung stelle nicht schon deshalb eine Beschränkung im Sinne des Vertrages dar, weil Rechtsanwälte in anderen Mitgliedstaaten weniger strengen oder wirtschaftlich interessanten Vorschriften unterliegen. Das Vorliegen einer Beschränkung lasse sich auch nicht allein aus dem Umstand herleiten, dass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Rechtsanwälte sich zur Berechnung ihrer Gebühren für in Italien erbrachte Dienstleistungen mit den dort geltenden Regeln vertraut machen müssen. Eine solche Beschränkung bestünde nur, wenn den Rechtsanwälten durch die Regelung die Möglichkeit genommen würde, unter den Bedingungen eines normalen und wirksamen Wettbewerbs in den Markt des Aufnahmemitgliedstaats zu treten. Die Kommission habe jedoch nicht dargelegt, dass die streitigen Vorschriften dieses Ziel verfolgen.

Der EuGH folgt damit den Schlussanträgen von Generalanwalt Mazák vom Juli 2010.

 

Frühere Berichte: 14/2010, 9/2010.

 

Zivilrecht

 

Verbraucherrechte – Abstimmung im Plenum

Am 24. März 2011 hat das Plenum des EP über den Bericht des Binnenmarktausschusses (IMCO) zur Verbraucherrechterichtlinie abgestimmt und dem Text mit einigen Änderungen zugestimmt. Die legislative Entschließung des Plenums, die zu einer ersten Lesung im Rat führen würde, wurde jedoch verschoben. Die Annahme des Textes durch das Plenum gibt dem Berichterstatter MdEP Dr. Schwab nun das Mandat, in erste Trilogs-Verhandlungen mit der ungarischen Ratspräsidentschaft und der Europäischen Kommission einzutreten, um eine Kompromisslösung zu finden, die dann in erster Lesung verabschiedet werden kann. Der Rat hat im Gegensatz zum EP in seiner Allgemeinen Ausrichtung vom Januar 2011 beschlossen, die Kapitel 4 und 5 bezüglich Garantien und unfaire Vertragsklauseln aus dem Richtlinienentwurf herauszunehmen und die Richtlinie umzubenennen in „Richtlinie zu den Rechten der Verbraucher bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen sowie Fernabsatzverträgen“. Das EP hat sich hingegen für eine vollständige Regelung mit verschiedenen Graden der Harmonisierung der einzelnen Bereiche ausgesprochen.

Eine Harmonisierung soll nach dem Text des EP insbesondere im Bereich der Informationspflichten und der Ausübung sowie der Folgen des Widerrufsrechts stattfinden. Ein Widerruf soll ausgeschlossen sein, wenn mit der Leistung bereits angefangen wurde und der Verbraucher diesem zugestimmt hat oder die Leistung auf Verlangen des Verbrauchers zur Abhilfe von Notsituationen erbracht wurde. Damit kommt das EP einer Forderung der Anwaltschaft nach, die nach einem Mandatsauftrag häufig sofort mit Leistungen beginnen muss, insbesondere bei zeitlich drängenden Situationen, wie z.B. Fristabläufen und Untersuchungshaftmandaten.

 

Frühere Berichte: 4/2011, 17/2010, 16/2010.

 

Strafrecht

 

Rat verabschiedet Richtlinie gegen Menschenhandel

Am 21. März 2011 hat der Rat die Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer verabschiedet. Die Richtlinie ersetzt einen Rahmenbeschluss über den Menschenhandel von 2002 und muss nun von den Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren umgesetzt werden. Der Richtlinienentwurf, der im Frühjahr 2010 von der Europäischen Kommission vorgelegt worden war, definiert den Straftatbestand des Menschenhandels und setzt ein einheitliches Strafmaß fest: mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei erschwerenden Umständen zehn Jahre. Des Weiteren regelt die Richtlinie die Gerichtsbarkeit sowie den Beistand, Schutz und die Entschädigung von Opfern. Das EP hatte dem Entwurf im Dezember 2010 zugestimmt. Zum ersten Mal seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat das EP damit im materiellen Strafrecht gemeinsam als gleichberechtigtes Gesetzgebungsorgan mit dem Rat – und nicht nur nach Konsultierung – über EU-Gesetzgebung entschieden.

 

Frühere Berichte: 7/2010, 6/2009.

Recht auf Belehrung - Orientierungsvotum im LIBE-Ausschuss

Am 17. März 2011 hat der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des EP (LIBE) ein Orientierungsvotum über den Berichtsentwurf zum Richtlinienvorschlag über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren abgehalten. Es wurden insbesondere weitere Rechte mit in den Belehrungskatalog aufgenommen, wie das Recht zu Schweigen sowie weitere Rechte, die dem Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte folgen, wie z.B. das Recht, im Falle einer Festnahme mit Konsularbehörden und Familienmitgliedern zu kommunizieren. Auch die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme (Stlln.-Nr. 11/2011) gefordert, dass diese weiteren Rechte mit in den Katalog aufgenommen werden. Der Ausschuss wird nun in erste Trilogs-Verhandlungen mit dem Rat und der Europäischen Kommission treten und versuchen, eine Einigung herbeizuführen.  

 

Frühere Berichte: 4/2011, 22/2010, 14/2010.

 

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46,

Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer

 

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