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Themen in
dieser Ausgabe: Berufsrecht Italienische
Obergrenzen für Rechtsanwaltsgebühren nicht europarechtswidrig Zivilrecht Verbraucherrechte Abstimmung im
Plenum Strafrecht Rat
verabschiedet Richtlinie gegen Menschenhandel Recht auf Belehrung -
Orientierungsvotum im LIBE-Ausschuss |
Berufsrecht
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Italienische
Obergrenzen für Rechtsanwaltsgebühren nicht europarechtswidrig
Der EuGH hat am 29. März 2011 in einem Vertragsverletzungsverfahren
gegen Italien (C-565/08) entschieden,
dass die Regelungen zu den italienischen Höchstgebühren bei Rechtsanwälten
nicht gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Nach dem
italienischen Bersani-Dekret sind italienische
Rechtsanwälte verpflichtet, im Interesse des Verbraucherschutzes Höchstsätze zu
beachten.
In
ihrer Klage machte die Europäische Kommission geltend, dass die italienischen
Bestimmungen über die Höchstgrenzen von Rechtsanwaltsgebühren gegen die
Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) und gegen
den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne des Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV)
verstoßen. So ergäben sich aus diesen Regelungen Nachteile für Rechtsanwälte
aus anderen Mitgliedstaaten, da diese sich für in Italien erbrachte
Dienstleistungen mit dem komplexen Gebührensystem Italiens auseinandersetzen
müssten, was ihnen zusätzliche Kosten verursachen würde. Zudem halte es Rechtsanwälte
anderer Mitgliedstaaten davon ab, ihre Dienstleistungen in Italien zu
erbringen, da es für sie nicht möglich sei, im Einzelfall höhere Gebühren zu
verlangen. Schließlich sei auch die Vertragsfreiheit verletzt, da die
Rechtsanwälte daran gehindert seien, in bestimmten Situationen
einzelfallbezogene Angebote machen zu können.
Der EuGH hat die Klage abgewiesen. Eine Regelung stelle nicht
schon deshalb eine Beschränkung im Sinne des Vertrages dar, weil Rechtsanwälte
in anderen Mitgliedstaaten weniger strengen oder wirtschaftlich interessanten
Vorschriften unterliegen. Das Vorliegen einer Beschränkung lasse sich auch nicht
allein aus dem Umstand herleiten, dass in anderen Mitgliedstaaten
niedergelassene Rechtsanwälte sich zur Berechnung ihrer Gebühren für in Italien
erbrachte Dienstleistungen mit den dort geltenden Regeln vertraut machen
müssen. Eine solche Beschränkung bestünde nur, wenn den Rechtsanwälten durch
die Regelung die Möglichkeit genommen würde, unter den Bedingungen eines
normalen und wirksamen Wettbewerbs in den Markt des Aufnahmemitgliedstaats zu
treten. Die Kommission habe jedoch nicht dargelegt, dass die streitigen
Vorschriften dieses Ziel verfolgen.
Der EuGH folgt damit den Schlussanträgen
von Generalanwalt Mazák vom Juli 2010.
Frühere
Berichte: 14/2010,
9/2010.
Zivilrecht
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Verbraucherrechte Abstimmung im Plenum
Am 24. März 2011 hat das Plenum des EP über den Bericht des Binnenmarktausschusses (IMCO) zur Verbraucherrechterichtlinie abgestimmt und dem Text mit einigen Änderungen zugestimmt. Die legislative Entschließung des Plenums, die zu einer ersten Lesung im Rat führen würde, wurde jedoch verschoben. Die Annahme des Textes durch das Plenum gibt dem Berichterstatter MdEP Dr. Schwab nun das Mandat, in erste Trilogs-Verhandlungen mit der ungarischen Ratspräsidentschaft und der Europäischen Kommission einzutreten, um eine Kompromisslösung zu finden, die dann in erster Lesung verabschiedet werden kann. Der Rat hat im Gegensatz zum EP in seiner Allgemeinen Ausrichtung vom Januar 2011 beschlossen, die Kapitel 4 und 5 bezüglich Garantien und unfaire Vertragsklauseln aus dem Richtlinienentwurf herauszunehmen und die Richtlinie umzubenennen in Richtlinie zu den Rechten der Verbraucher bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen sowie Fernabsatzverträgen. Das EP hat sich hingegen für eine vollständige Regelung mit verschiedenen Graden der Harmonisierung der einzelnen Bereiche ausgesprochen.
Eine Harmonisierung soll nach dem
Text des EP insbesondere im Bereich der Informationspflichten und der Ausübung
sowie der Folgen des Widerrufsrechts stattfinden. Ein
Widerruf soll ausgeschlossen sein, wenn mit der Leistung bereits angefangen
wurde und der Verbraucher diesem zugestimmt hat oder die Leistung auf Verlangen
des Verbrauchers zur Abhilfe von Notsituationen erbracht wurde. Damit kommt das
EP einer Forderung der Anwaltschaft nach, die nach einem Mandatsauftrag häufig
sofort mit Leistungen beginnen muss, insbesondere bei zeitlich drängenden
Situationen, wie z.B. Fristabläufen und Untersuchungshaftmandaten.
Frühere Berichte: 4/2011,
17/2010,
16/2010.
Strafrecht
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Rat verabschiedet Richtlinie gegen
Menschenhandel
Am
21. März 2011 hat der Rat die Richtlinie
zur Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer verabschiedet.
Die Richtlinie ersetzt einen Rahmenbeschluss über den Menschenhandel von 2002
und muss nun von den Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren umgesetzt werden. Der
Richtlinienentwurf, der im Frühjahr 2010 von der Europäischen Kommission vorgelegt
worden war, definiert den Straftatbestand des Menschenhandels und setzt ein
einheitliches Strafmaß fest: mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei
erschwerenden Umständen zehn Jahre. Des Weiteren regelt die Richtlinie die
Gerichtsbarkeit sowie den Beistand, Schutz und die Entschädigung von Opfern.
Das EP hatte dem Entwurf im Dezember 2010 zugestimmt.
Zum ersten Mal seit Inkrafttreten des Vertrags
von Lissabon hat das EP damit im materiellen Strafrecht gemeinsam als
gleichberechtigtes Gesetzgebungsorgan mit dem Rat und nicht nur nach Konsultierung
über EU-Gesetzgebung entschieden.
Frühere
Berichte: 7/2010,
6/2009.
Recht auf Belehrung - Orientierungsvotum
im LIBE-Ausschuss
Am
17. März 2011 hat der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
des EP (LIBE) ein Orientierungsvotum über den Berichtsentwurf
zum Richtlinienvorschlag
über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren abgehalten. Es wurden
insbesondere weitere Rechte mit in den Belehrungskatalog aufgenommen, wie das
Recht zu Schweigen sowie weitere Rechte, die dem Fahrplan
zur Stärkung der Verfahrensrechte folgen, wie z.B. das Recht, im Falle
einer Festnahme mit Konsularbehörden und
Familienmitgliedern zu kommunizieren. Auch die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme
(Stlln.-Nr. 11/2011)
gefordert, dass diese weiteren Rechte mit in den Katalog aufgenommen werden.
Der Ausschuss wird nun in erste Trilogs-Verhandlungen
mit dem Rat und der Europäischen Kommission treten und versuchen, eine Einigung
herbeizuführen.
Frühere
Berichte: 4/2011,
22/2010,
14/2010.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue des Nerviens 85, bte
9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46, Fax:
+32 (0)2 743 86 56, E-Mail: Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. |
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