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Ausgabe 11/2011

26.05.2011

 

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Freizügigkeit

Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Notarberuf verstößt gegen EU-Vertrag

 

Strafrecht

Opferschutzpaket der Europäischen Kommission

 

Gewerblicher Rechtschutz

Mitteilung der Europäischen Kommission zur Stärkung der Rechte des geistigen Eigentums

 

Binnenmarkt

Small Business Act

 

Institutionen

EP stimmt Transparenzregister zu

 

 

Freizügigkeit

 

Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Notarberuf verstößt gegen EU-Vertrag

Am 24. Mai 2011 hat der EuGH in mehreren verbundenen Rechtssachen (C-47/08, C-50/08, C-51/08, C-53/08, C-54/08, C-61/08 und C-52/08) entschieden, dass das Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarberuf eine nach den EU-Verträgen verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt. Die Kommission hatte gegen mehrere Mitgliedstaaten, darunter Deutschland (C-54/08), Klage eingereicht, da sie der Ansicht war, dass der Vorbehalt der Staatsangehörigkeit zum Zugang des Notarberufs eine Diskriminierung darstellt.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die notarielle Tätigkeit keine hoheitliche Tätigkeit ist, da sie nicht mit der unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Daher fällt sie nicht unter die Ausnahme des Artikel 51 AEUV (ex 45 EGV). Dies liegt, so der EuGH, insbesondere daran, dass die Inhalte der von Notaren zu beurkundenden Verträge durch die vorherige Einigung der Parteien bestimmt werden. Auch die Vollstreckbarkeit dieser Urkunden bezieht sich lediglich auf den von den Parteien zuvor bestimmten Inhalt. Ebenso stellen auch die weiteren von Notaren ausgeübten Tätigkeiten, wie etwa Nachlasssachen oder Immobiliarpfändung, keine Ausübung öffentlicher Gewalt dar, da der Notar bei diesen Tätigkeiten regelmäßig von einem Gericht beaufsichtigt wird oder die Tätigkeit mit Einwilligung des Mandanten ausübt. Zudem üben die Notare ihre Tätigkeit unter den örtlich vorliegenden Wettbewerbsbedingungen aus, was für die Ausübung öffentlicher Gewalt untypisch ist. Weiter spricht auch die persönliche Haftung des Notars gegenüber seinem Mandanten gegen eine Ausübung öffentlicher Gewalt, da beim Handeln von Behörden, die typischerweise öffentliche Gewalt ausüben, der Staat haftet. Damit folgt der EuGH nicht der Auffassung des Generalanwalts, der in seinen Schlussanträgen feststellte, dass Notare durch ihre Tätigkeit unmittelbar und spezifisch an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilnehmen. Allerdings kam auch der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft nicht gerechtfertigt sei.

 

Früherer Bericht: 16/2010

 

Strafrecht

 

Opferschutzpaket der Europäischen Kommission

Am 18. Mai 2011 hat die Europäische Kommission ein Paket zum Opferschutz in der EU veröffentlicht, das aus einer „Mitteilung zur Stärkung der Opferrechte in der EU“, einem „Richtlinienvorschlag für Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe“ sowie einem „Verordnungsvorschlag über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen“ besteht. Ziel ist es, die Rechte der Opfer einer Straftat zu stärken und deren Sicherheit zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Richtlinie über Mindeststandards für den Opferschutz sieht vor, dass Opfer respektvoll behandelt werden und Polizei, Staatsanwaltschaft sowie Richterschaft bezüglich des richtigen Umgangs mit Opfern speziell geschult werden. Opfer sollen in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte aufgeklärt und während des gesamten Verfahrens informiert werden. Zudem soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, kostenfreien Zugang zu Opferhilfsdiensten zu erhalten. Bei einer Verfahrensbeteiligung der Opfer soll ihnen, ausgestaltet nach innerstaatlichen Regeln, Prozesskostenhilfe zur Verfügung stehen. Des Weiteren sollen Opfer auch entschädigt werden, wenn ihnen Kosten entstanden sind, wenn sie dem Verfahren beigewohnt haben. Der gleichzeitig erlassene Vorschlag für eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung zivilrechtlicher Schutzmaßnahmen soll bewirken, dass einstweilige Maßnahmen ohne Zwischenverfahren auch in einem anderen Mitgliedstaat Wirkung entfalten. Hierdurch soll insbesondere die Initiative des Europäischen Rates vom September 2009 für eine Richtlinie über die europäische Schutzanordnung ergänzt werden, deren Zweck die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Strafsachen ist.

 

Früherer Bericht: 14/2010

 

Gewerblicher Rechtsschutz

 

Mitteilung der Europäischen Kommission zur Stärkung der Rechte des geistigen Eigentums

Am 24. Mai 2011 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung für ein Konzept für die Stärkung der Rechte des geistigen Eigentums veröffentlicht. Ziel ist es, die bestehende Rechtssetzung an die heutige Technologie anzupassen und gleichzeitig ein Gleichgewicht zwischen der Förderung von Innovationen und der Schaffung eines möglichst breiten Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen des geistigen Eigentums herzustellen. Insgesamt schlägt die Kommission 19 Maßnahmen vor, mit denen sie dieses Ziel erreichen will. Hierzu gehören u.a. die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ein Richtlinienvorschlag bzgl. der Nutzung verwaister Werke, die Ernennung eines hochrangigen Vermittlers für die Aushandlung einer Vereinbarung zwischen den Interessengruppen und Abgaben für Privatkopien sowie die Überarbeitung der Richtlinie 2004/48 EG zur Durchsetzung des geistigen Eigentums. Zeitgleich mit der Mitteilung hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke veröffentlicht, der zum Ziel hat, einen rechtmäßigen online Zugang zu verwaisten Werken zu schaffen. Zudem wurde ein Verordnungsvorschlag zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden veröffentlicht, der die Tätigkeitsmöglichkeiten der Zollbehörden stärkt und den Handel mit gefälschten Produkten eindämmen soll. Schließlich hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der dem Handlungsrahmen der Europäischen Beobachtungsstelle für Marken und Produktpiraterie stärken soll.

 

Binnenmarkt

 

Small Business Act

Am 12. Mai 2011 hat das EP eine legislative Entschließung zum Fortschrittsbericht zum Small Business Act angenommen. Hierin fordert das EP die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich den letzten noch verbleibenden Vorschlag für das Statut der Europäischen Privatgesellschaft anzunehmen. Dies würde es den KMU erleichtern, unionsweit Handel zu treiben. Außerdem fordert das EP die Mitgliedstaaten auf, die Zahlungsverzugsrichtlinie schnell umzusetzen, um wirksam gegen Zahlungsverzug und seine Auswirkungen insbesondere auf KMU entgegen zu wirken. Das EP begrüßt zudem die Ernennung eines KMU-Beauftragten durch die Europäische Kommission und fordert diese auf, in jeder einschlägigen Generaldirektion jeweils einen KMU-Beauftragten zu ernennen, da die KMU-Politik bereichsübergreifend durchgeführt werden muss.

 

Frühere Berichte: 19/2010, 9/2010.

 

Institutionen

 

EP stimmt Transparenzregister zu

Am 11. Mai 2011 hat das EP der Schaffung eines gemeinsamen Transparenzregisters von EP und Europäischer Kommission zugestimmt. Ziel dieses Registers ist die Registrierung von Organisationen und selbständigen Einzelpersonen, die über längere Zeit Zugang zum EP und zur Kommission haben wollen, um sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU Politik zu befassen. Interessenvertreter, die sich eintragen lassen, müssen insbesondere Name, Anschrift, Tätigkeitsgebiet, Auftraggeber und Umsatz angeben. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Registers sind insbesondere Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung. Rechtsanwälte, die Kontakte mit den europäischen Institutionen aufnehmen, um ihre Mandanten über die allgemeine Rechtslage oder ihre spezifische Rechtslage aufzuklären, müssen sich nicht in das Register eintragen lassen. Etwas anderes gilt jedoch wenn der Rechtsanwalt Einfluss auf die Rechtssetzung nehmen möchte. Des Weiteren soll ein sogenannter „legislativer Fußabdruck“ eingerichtet werden, der die Auflistung der Personen, mit denen ein EP-Abgeordneter während seiner Arbeit an den Normen Kontakt hatte, beinhaltet.

 

Frühere Berichte: 20/2010, 9/2010.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46,

Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer

 

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