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Themen in
dieser Ausgabe: Freizügigkeit Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Notarberuf
verstößt gegen EU-Vertrag Strafrecht Opferschutzpaket der Europäischen Kommission Gewerblicher
Rechtschutz Mitteilung der Europäischen Kommission zur Stärkung der
Rechte des geistigen Eigentums Binnenmarkt Small Business Act Institutionen EP stimmt Transparenzregister zu |
Freizügigkeit
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Staatsangehörigkeit
als Voraussetzung für den Notarberuf verstößt gegen EU-Vertrag
Am
24. Mai 2011 hat der EuGH in mehreren verbundenen Rechtssachen (C-47/08, C-50/08, C-51/08, C-53/08, C-54/08,
C-61/08 und C-52/08) entschieden, dass das Staatsangehörigkeitserfordernis
für den Zugang zum Notarberuf eine nach den EU-Verträgen verbotene Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt. Die Kommission hatte gegen mehrere
Mitgliedstaaten, darunter Deutschland (C-54/08), Klage eingereicht, da sie der
Ansicht war, dass der Vorbehalt der Staatsangehörigkeit zum Zugang des
Notarberufs eine Diskriminierung darstellt.
Der
EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die notarielle Tätigkeit keine hoheitliche
Tätigkeit ist, da sie nicht mit der unmittelbaren und spezifischen Ausübung
öffentlicher Gewalt verbunden ist. Daher fällt sie nicht unter die Ausnahme des
Artikel 51 AEUV (ex 45 EGV). Dies liegt, so der EuGH, insbesondere daran, dass
die Inhalte der von Notaren zu beurkundenden Verträge durch die vorherige
Einigung der Parteien bestimmt werden. Auch die Vollstreckbarkeit dieser Urkunden
bezieht sich lediglich auf den von den Parteien zuvor bestimmten Inhalt. Ebenso
stellen auch die weiteren von Notaren ausgeübten Tätigkeiten, wie etwa
Nachlasssachen oder Immobiliarpfändung, keine Ausübung öffentlicher Gewalt dar,
da der Notar bei diesen Tätigkeiten regelmäßig von einem Gericht beaufsichtigt
wird oder die Tätigkeit mit Einwilligung des Mandanten ausübt. Zudem üben die
Notare ihre Tätigkeit unter den örtlich vorliegenden Wettbewerbsbedingungen
aus, was für die Ausübung öffentlicher Gewalt untypisch ist. Weiter spricht
auch die persönliche Haftung des Notars gegenüber seinem Mandanten gegen eine
Ausübung öffentlicher Gewalt, da beim Handeln von Behörden, die typischerweise
öffentliche Gewalt ausüben, der Staat haftet. Damit folgt der EuGH nicht der
Auffassung des Generalanwalts, der in seinen Schlussanträgen feststellte, dass
Notare durch ihre Tätigkeit unmittelbar und spezifisch an der Ausübung
öffentlicher Gewalt teilnehmen. Allerdings kam auch der Generalanwalt zu dem
Ergebnis, dass eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der
Staatsbürgerschaft nicht gerechtfertigt sei.
Früherer Bericht: 16/2010
Strafrecht
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Opferschutzpaket der Europäischen
Kommission
Am 18. Mai 2011 hat die Europäische Kommission ein Paket zum
Opferschutz in der EU veröffentlicht, das aus einer „Mitteilung
zur Stärkung der Opferrechte in der EU“, einem „Richtlinienvorschlag
für Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von
Straftaten sowie für die Opferhilfe“ sowie einem „Verordnungsvorschlag
über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen“
besteht. Ziel ist es, die Rechte der Opfer einer Straftat zu stärken und deren
Sicherheit zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Richtlinie über Mindeststandards für
den Opferschutz sieht vor, dass Opfer respektvoll behandelt werden und Polizei,
Staatsanwaltschaft sowie Richterschaft bezüglich des richtigen Umgangs mit
Opfern speziell geschult werden. Opfer sollen in einer für sie verständlichen
Form über ihre Rechte aufgeklärt und während des gesamten Verfahrens informiert
werden. Zudem soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, kostenfreien Zugang zu
Opferhilfsdiensten zu erhalten. Bei einer Verfahrensbeteiligung der Opfer soll
ihnen, ausgestaltet nach innerstaatlichen Regeln, Prozesskostenhilfe zur
Verfügung stehen. Des Weiteren sollen Opfer auch entschädigt werden, wenn ihnen
Kosten entstanden sind, wenn sie dem Verfahren beigewohnt haben. Der
gleichzeitig erlassene Vorschlag für eine Verordnung über die gegenseitige
Anerkennung zivilrechtlicher Schutzmaßnahmen soll bewirken, dass einstweilige
Maßnahmen ohne Zwischenverfahren auch in einem anderen Mitgliedstaat Wirkung
entfalten. Hierdurch soll insbesondere die Initiative des Europäischen Rates
vom September 2009 für eine Richtlinie über die europäische Schutzanordnung ergänzt werden,
deren Zweck die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Strafsachen
ist.
Früherer
Bericht: 14/2010
Gewerblicher Rechtsschutz
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Mitteilung der Europäischen Kommission
zur Stärkung der Rechte des geistigen Eigentums
Am 24.
Mai 2011 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung
für ein Konzept für die Stärkung der Rechte des geistigen Eigentums veröffentlicht.
Ziel ist es, die bestehende Rechtssetzung an die heutige Technologie anzupassen
und gleichzeitig ein Gleichgewicht zwischen der Förderung von Innovationen und
der Schaffung eines möglichst breiten Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen
des geistigen Eigentums herzustellen. Insgesamt schlägt die Kommission 19
Maßnahmen vor, mit denen sie dieses Ziel erreichen will. Hierzu gehören u.a.
die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ein Richtlinienvorschlag
bzgl. der Nutzung verwaister Werke, die Ernennung eines hochrangigen
Vermittlers für die Aushandlung einer Vereinbarung zwischen den
Interessengruppen und Abgaben für Privatkopien sowie die Überarbeitung der
Richtlinie 2004/48
EG zur Durchsetzung des geistigen Eigentums. Zeitgleich mit der Mitteilung
hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie
über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke veröffentlicht,
der zum Ziel hat, einen rechtmäßigen online Zugang zu verwaisten Werken zu
schaffen. Zudem wurde ein Verordnungsvorschlag
zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden
veröffentlicht, der die Tätigkeitsmöglichkeiten der Zollbehörden stärkt und den
Handel mit gefälschten Produkten eindämmen soll. Schließlich hat die Kommission
einen Verordnungsvorschlag
vorgelegt, der dem Handlungsrahmen der Europäischen Beobachtungsstelle für Marken
und Produktpiraterie stärken soll.
Binnenmarkt
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Small Business Act
Am 12.
Mai 2011 hat das EP eine legislative
Entschließung zum Fortschrittsbericht zum Small Business Act angenommen.
Hierin fordert das EP die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich den letzten noch
verbleibenden Vorschlag für das Statut der Europäischen Privatgesellschaft
anzunehmen. Dies würde es den KMU erleichtern, unionsweit Handel zu treiben.
Außerdem fordert das EP die Mitgliedstaaten auf, die Zahlungsverzugsrichtlinie
schnell umzusetzen, um wirksam gegen Zahlungsverzug und seine Auswirkungen
insbesondere auf KMU entgegen zu wirken. Das EP begrüßt zudem die Ernennung
eines KMU-Beauftragten durch die Europäische Kommission und fordert diese auf,
in jeder einschlägigen Generaldirektion jeweils einen KMU-Beauftragten zu
ernennen, da die KMU-Politik bereichsübergreifend durchgeführt werden muss.
Frühere
Berichte: 19/2010,
9/2010.
Institutionen
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EP stimmt Transparenzregister zu
Am 11. Mai 2011 hat das EP der Schaffung
eines gemeinsamen Transparenzregisters von EP und Europäischer Kommission
zugestimmt. Ziel dieses Registers ist die Registrierung von Organisationen und
selbständigen Einzelpersonen, die über längere Zeit Zugang zum EP und zur
Kommission haben wollen, um sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU
Politik zu befassen. Interessenvertreter, die sich eintragen lassen, müssen
insbesondere Name, Anschrift, Tätigkeitsgebiet, Auftraggeber und Umsatz angeben.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Registers sind insbesondere Tätigkeiten
im Zusammenhang mit Rechtsberatung. Rechtsanwälte, die Kontakte mit den europäischen
Institutionen aufnehmen, um ihre Mandanten über die allgemeine Rechtslage oder
ihre spezifische Rechtslage aufzuklären, müssen sich nicht in das Register
eintragen lassen. Etwas anderes gilt jedoch wenn der Rechtsanwalt Einfluss auf
die Rechtssetzung nehmen möchte. Des Weiteren soll ein sogenannter „legislativer
Fußabdruck“ eingerichtet werden, der die Auflistung der Personen, mit denen ein
EP-Abgeordneter während seiner Arbeit an den Normen Kontakt hatte, beinhaltet.
Frühere Berichte: 20/2010,
9/2010.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer,
Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2
743 86 46, Fax:
+32 (0)2 743 86 56, E-Mail: Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. |
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