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Themen in
dieser Ausgabe: Strafrecht Richtlinienvorschlag zum Recht auf einen Rechtsbeistand
in Strafverfahren Gesamtkonzept der EU zum Schutz von Steuergeldern Gesellschaftsrecht Rat lehnt Europäische
Privatgesellschaft ab Gewerblicher
Rechtsschutz Beschwerde
vor dem EuGH gegen die Verstärkte Zusammenarbeit zur Schaffung eines
EU-Patents Bürgerrechte Stellungnahme des Europäischen
Datenschutzbeauftragten zum Bewertungsbericht zur Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung Sonstiges European Law Institute |
Strafrecht
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Richtlinienvorschlag zum Recht auf einen
Rechtsbeistand in Strafverfahren
Am 8. Juni 2011 hat die Europäische
Kommission nach der Richtlinie zu Dolmetsch- und
Übersetzungsleistungen und dem Richtlinienvorschlag zum Recht auf Belehrung
nun die dritte Maßnahme des sog. Fahrplans der Verfahrensrechte in
Strafverfahren veröffentlicht. Der Richtlinienvorschlag zum Recht auf einen
Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme
bei der Festnahme soll gewährleisten, dass ein Verdächtiger ab dem Zeitpunkt
seiner Festnahme, noch vor einer Vernehmung, bis zum Abschluss des Verfahrens
einen Anspruch auf einen Rechtsbeistand hat. Zudem muss der Rechtsbeistand so
rechtzeitig gewährt werden, dass der Verdächtige seine Verteidigungsrechte
wirksam wahrnehmen kann. Der Rechtsbeistand hat das Recht, bei Vernehmungen
anwesend zu sein, Fragen zu stellen, Erläuterungen zu verlangen und Erklärungen
abzugeben, die nach innerstaatlichem Recht aufgezeichnet werden. Er hat ebenso
das Recht, die Haftbedingungen des Verdächtigen zu prüfen. Der
Richtlinienvorschlag sieht zudem vor, dass die Verdächtigen das Recht haben,
Angehörige, ihren Arbeitgeber und, wenn sie sich im Ausland befinden, ihr
Konsulat zu kontaktieren und von der Festnahme zu benachrichtigen, worin
bereits ein Vorgriff auf die vierte Maßnahme liegt, die das Recht auf
Kommunikation mit Angehörigen, Arbeitgeber und Konsularbehörden umfassen wird.
Ohne diesen Vorgriff – hier den Kontakt - wäre das Recht auf Rechtsbeistand nur
unzulänglich wahrnehmbar.
Hervorzuheben ist, dass auch jede andere
Person, als der Verdächtigte oder Beschuldigte einen Rechtsbeistand erhält,
wenn die Person im Verlauf einer Vernehmung oder Verhandlung zu einem einer
Straftat Verdächtigten oder Beschuldigten wird – somit auch ein Recht auf
Beistand für Zeugen, die in Wirklichkeit verdächtigt werden.
Frühere Berichte: 7/2011, 4/2011, 22/2010.
Gesamtkonzept
der EU zum Schutz von Steuergeldern
Am 26. Mai 2011 hat die Europäische
Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Für
schärfere Regeln zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
durch strafrechtliche Vorschriften und verwaltungsrechtliche Untersuchungen –
Gesamtkonzept zum Schutz von Steuergeldern“ veröffentlicht.
Mit der Mitteilung unterbreitet die Kommission
eine Reihe von Vorschlägen, die es Staatsanwälten und Gerichten vereinfachen
sollen, wirksam gegen Betrugsdelikte in Zusammenhang mit EU-Geldern vorzugehen.
Die Kommission plant, strafrechtliche Vorschriften zu vereinheitlichen und
Definitionen von Straftatbeständen - wie z.B. Betrug, Veruntreuung und
Amtsmissbrauch -, deren Sanktionen sowie deren Verjährungsfristen zu harmonisieren.
Des Weiteren soll der Informationsaustausch unter den verschiedenen Akteuren
wie Polizei-, Zoll-, Steuer- und Justizbehörden vereinfacht werden. Hierzu wird
die Kommission einen Vorschlag über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der
finanziellen Interessen der EU ausarbeiten. Neben der bereits begonnenen Reform
des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) soll außerdem die
EU-Einrichtung für die Zusammenarbeit der Justizbehörden (EUROJUST) gestärkt
und mit Mitteln ausgestattet werden, die es dieser Institution erlauben,
schärfer zu ermitteln. Vorgesehen ist auch eine Überprüfung der möglichen
Einrichtung einer auf die finanziellen Interessen der EU spezialisierten
Europäischen Staatsanwaltschaft.
Gesellschaftsrecht
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Rat
lehnt Europäische Privatgesellschaft ab
Der Europäische Rat in der Formation des
Wettbewerbsrates hat am 30. Mai 2011 den Kompromissvorschlag der ungarischen
Ratspräsidentschaft zur Europäischen Privatgesellschaft aufgrund der Vetos von
Deutschland und Schweden abgelehnt. Insbesondere die Regelungen zum Sitz und
zum Mindestkapital der Gesellschaft wurden von den deutschen Vertretern
abgelehnt. Nach dem Kompromissvorschlag sollen Sitz und Hauptverwaltung der
Gesellschaft nur für die ersten drei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung
zusammen im gleichen Mitgliedstaat sein. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung
müssen beide Sitze auf Dauer in demselben Mitgliedstaat liegen. Alternativ soll
sich die Sitzregelung nach nationalem Recht richten. Das Mindestkapital soll
nach Auffassung der Bundesregierung 8000 EUR betragen, um die Liquidität der
Gesellschaft zu gewährleisten. Der im Kompromissvorschlag vorgeschlagene Betrag
von einem Euro sei hierfür nicht ausreichend.
Gewerblicher Rechtsschutz
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Beschwerde
vor dem EuGH gegen die Verstärkte Zusammenarbeit zur Schaffung eines EU-Patents
Italien und Spanien haben am 30. Mai 2011 vor
dem EUGH Beschwerde eingereicht gegen das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit der
anderen 25 Mitgliedstaaten zur Schaffung eines EU-Patents. Besonders in der Sprachenregelung sehen die
Beschwerdeführer eine Diskriminierung. Die Patente der 25 beteiligten
Mitgliedstaaten sollen nur in den Sprachen Englisch, Französisch und Deutsch
verfasst werden. Spanien und Italien verlangen, dass EU-weit geschützte Patente
auch in ihren Landessprachen vorliegen müssen.
Nachdem das EP im Februar 2011 seine
Zustimmung zur Anwendung des Verfahrens der Verstärkten Zusammenarbeit gegeben
hatte, verabschiedete die Europäische Kommission im April 2011 zwei Verordnungsvorschläge
zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes
und den dabei geltenden Übersetzungsregelungen. Die
Vorschläge wurden vom Rat am 30. Mai 2011 diskutiert. Die zuständigen Minister
der 25 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Länder waren sich einig,
dass die Anmeldung eines europäischen Patents künftig in einer beliebigen
Sprache der EU möglich sein, die Prüfung durch das Europäische Patentamt (EPA)
allerdings lediglich in den drei Amtssprachen des Amtes (Deutsch, Englisch,
Französisch) erfolgen soll, ebenso wie die Erteilung des Patents. Die Kosten
für die Übersetzung in eine der drei EPA-Amtssprachen sollen dem Antragsteller
erstattet werden. Patente, die auf Deutsch oder Französisch ausgestellt werden,
sollen zunächst in einer Übergangsphase von maximal 12 Monaten ins Englische
übersetzt werden, bis es hochwertige maschinelle Übersetzungssysteme gibt. Auf
Englisch vorliegende Patente sollen in eine weitere EU-Amtssprache übersetzt
werden. Der Patentschutz soll in den 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten
gleichermaßen gelten.
Die Diskussion soll auf einer Sondersitzung
des Ministerrates am 27. Juni 2011 fortgesetzt werden mit dem Ziel, den
weiteren gemeinsamen politischen Kurs festzulegen.
Frühere
Berichte: 9/2011, 6/2011, 4/2011, 3/2011.
Bürgerrechte
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Stellungnahme des Europäischen
Datenschutzbeauftragten zum Bewertungsbericht der Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung
Am 31. Mai 2011
hat der Europäische Datenschutzbeauftrage (EDSB) eine Stellungnahme
zum Bewertungsbericht
der Europäischen Kommission zur Richtlinie
zur Vorratsdatenspeicherung abgegeben. Hierin kritisiert er, dass die
Richtlinie die Anforderungen der Grundrechte auf Schutz der Privatsphäre und
Datenschutz nicht erfüllt. Zunächst sei die Notwendigkeit einer
Vorratsdatenspeicherung nicht ausreichend nachgewiesen worden. Zudem hätte die
Vorratsdatenspeicherung so geregelt werden können, dass sie weniger in die
Privatsphäre der Bürger eingreift. Insbesondere sei die Richtlinie nicht streng
genug bezüglich des Verwendungszwecks und der Zugriffsmöglichkeiten. Der EDSB
fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der Richtlinie auch über die
Möglichkeit nachzudenken, diese aufzuheben. In jedem Fall sollte ein
überarbeitetes Instrument umfassend, vollständig und verhältnismäßig sein.
Frühere Berichte: 9/2011,
22/2010.
Sonstiges
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European
Law Institute
Mit einem Gründungskongress in Paris wurde am
1. Juni 2011 das Europäische Rechtsinstitut (ELI)
ins Leben gerufen. Die Schaffung des ELI als unabhängige Einrichtung ohne
Erwerbszweck nach dem Vorbild des American Law Institute (ALI) wurde bereits im
Aktionsplan der Europäischen
Kommission zur Umsetzung des Stockholmer Programms (2010 –
2014) angekündigt. Das Institut wird seinen Sitz an der Universität Wien haben.
Die europäische Anwaltschaft ist durch den Präsident des CCBE als Mitglied des
Beirats vertreten. EU-Justizkommissarin Viviane Reding hat die Gründung des ELI
ausdrücklich begrüßt. Das Institut soll auf
die Lösung von Problemen in der EU-Rechtspraxis und auf die Weiterentwicklung
des Unionsrechts abstellen sowie ein Forum bieten, wo sich Rechtsanwender und
Rechtswissenschaftler austauschen können. Dem ELI soll außerdem eine beratende
Funktion für politische Entscheidungsträger und Behörden zukommen.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer,
Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2
743 86 46, Fax:
+32 (0)2 743 86 56, E-Mail: Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. |
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