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Ausgabe 15/2011

20.07.2011

 

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

Überarbeitung der Brüssel I-VO – Stellungnahme der BRAK

Richtlinienvorschläge zum Güterrecht – Stellungnahme der BRAK

 

Strafrecht

Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs – Trilog Kompromiss im LIBE-Ausschuss

 

In eigener Sache

Nachrichten aus Brüssel – Sommerpause

 

Zivilrecht

 

Überarbeitung der Brüssel I-VO – Stellungnahme der BRAK

In ihrer Stellungnahme (Nr.: 39/2011) zum Vorschlag zur Überarbeitung der Brüssel I-VO begrüßt die BRAK das Vorhaben der Europäischen Kommission, den freien Verkehr von gerichtlichen Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union durch Abschaffung des Exequaturverfahrens zu erleichtern. Sie betont jedoch in diesem Zusammenhang, dass dies nur mit ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien für die Parteien geschehen kann. Sie fordert deswegen, den Einwand des materiellen ordre public im Rechtbehelfsverfahren zu ermöglichen. Des Weiteren sollte die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung bei Anfechtung der Maßnahme im Erststaat eine gebundene Entscheidung sein und keine Kann-Vorschrift. Ebenso fordert die BRAK die Einführung einer Ausschlussfrist von einem Monat innerhalb derer im Verfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht, dessen Unzuständigkeit gerügt werden kann, um missbräuchliche Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Insbesondere betont die BRAK in ihrer Stellungnahme, dass einstweilige Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich der Brüssel I-VO ausgenommen bleiben müssen, da diese in den einzelnen Mitgliedstaaten völlig unterschiedlich ausgestaltet sind. Außerdem fordert sie, dass Gerichtsstandsvereinbarungen schriftlich abzuschließen sind.

 

Frühere Berichte: 22/2011, 13/2010, 8/2009.

 

 

Richtlinienvorschläge zum Güterrecht – Stellungnahme der BRAK

In ihrer Stellungnahme (Nr.: 42/2011) zu den Verordnungsvorschlägen der Europäischen Kommission zum Güterrecht (KOM 2011/127 und KOM 2011/126) begrüßt die BRAK die Begrenzung des Anwendungsbereichs durch den Negativkatalog in Art. 1. Jedoch bezweifelt sie, dass dieser ausreichend detailliert ist, um dem Ziel einer Planungs- und Rechtssicherheit für Ehepartner zu dienen. Bezüglich der Zuständigkeitsregelungen schlägt sie vor, dass eine Vereinbarung über die Annexzuständigkeit eines Gerichts vor Einleitung des Ehescheidungsverfahrens nicht möglich sein sollte, da dies keine abschließende Rechtssicherheit für die beteiligten Ehegatten bringen kann. Dies insbesondere aus dem Grund, da die Ehepartner vorher nicht wissen können, welches Gericht für das Ehescheidungsverfahren nach den alternativ geltenden Anknüpfungen gemäß Art. 3 der Brüssel IIa-Verordnung international zuständig sein wird.

Die BRAK schlägt außerdem vor, die Formvorschrift für die Rechtswahl insoweit zu ergänzen, dass eine Schutzvorschrift entsprechend Art. 8 Abs. 4 und 5 des Haager Protokolls eingebaut wird. Diese sollte vorsehen, dass ein vereinbartes Recht im Falle offensichtlicher, unbilliger oder unangemessener Folgen für eine Partei nicht anwendbar ist, es sei denn, es ist eine umfassende Unterrichtung der Partei bei der Rechtswahl erfolgt.

 

 

Strafrecht

 

Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs – Trilog Kompromiss im LIBE-Ausschuss

Am 12. Juli 2011 hat der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EP den in den Trilogverhandlungen mit der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union ausgehandelten Kompromisstext verabschiedet. Der Text sieht vor, dass die Mitgliedstaaten kinderpornografische Webseiten löschen müssen und, wenn die Löschung nicht möglich ist, den Zugang innerhalb des Staatsgebietes sperren können. Der Text beinhaltet außerdem Straftatbestände für neue Formen des Missbrauchs und legt Mindeststrafen hierfür fest. Insbesondere sind in dem Vorschlag neue Formen des Missbrauchs, wie z. B. das „Grooming“ - Kontaktaufnahme zu Kindern via Internet zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs - das Herunterladen aber auch das bloße Anschauen von Kinderpornographie sowie das Zurschaustellen von Kindern in sexuellen Posen vor Webcams unter Strafe gestellt. Zur Bekämpfung des „Sextourismus“ soll die gerichtliche Zuständigkeit auch an die Staatsangehörigkeit des Täters geknüpft werden können, so dass auch Missbrauchstaten, die von EU-Bürgern außerhalb der EU begangen wurden, innerhalb der EU verfolgt werden können.

 

Früherer Bericht: 6/2010,

 

 

 

In eigener Sache

 

Nachrichten aus Brüssel – Sommerpause

Wegen der Sommerpause erscheint die nächste Ausgabe der Nachrichten aus Brüssel erst wieder am 7. September 2011.

 

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46,

Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer

 

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