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Themen in
dieser Ausgabe: Zivilrecht Überarbeitung der Brüssel I-VO – Stellungnahme
der BRAK Richtlinienvorschläge zum Güterrecht
– Stellungnahme der BRAK Strafrecht Richtlinie zur Bekämpfung des
sexuellen Missbrauchs – Trilog Kompromiss im LIBE-Ausschuss In eigener
Sache Nachrichten
aus Brüssel – Sommerpause |
Zivilrecht
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Überarbeitung
der Brüssel I-VO – Stellungnahme der BRAK
In ihrer Stellungnahme (Nr.:
39/2011) zum Vorschlag
zur Überarbeitung der Brüssel I-VO begrüßt die BRAK das Vorhaben der
Europäischen Kommission, den freien Verkehr von gerichtlichen Entscheidungen
innerhalb der Europäischen Union durch Abschaffung des Exequaturverfahrens
zu erleichtern. Sie betont jedoch in diesem Zusammenhang, dass dies nur mit
ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien für die Parteien geschehen kann.
Sie fordert deswegen, den Einwand des materiellen ordre public im Rechtbehelfsverfahren zu
ermöglichen. Des Weiteren sollte die Entscheidung über die Aussetzung der
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung bei Anfechtung der Maßnahme im
Erststaat eine gebundene Entscheidung sein und keine Kann-Vorschrift. Ebenso
fordert die BRAK die Einführung einer Ausschlussfrist von einem Monat innerhalb
derer im Verfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht, dessen Unzuständigkeit
gerügt werden kann, um missbräuchliche Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.
Insbesondere betont die BRAK in ihrer Stellungnahme, dass einstweilige
Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich der Brüssel I-VO ausgenommen bleiben
müssen, da diese in den einzelnen Mitgliedstaaten völlig unterschiedlich
ausgestaltet sind. Außerdem fordert sie, dass Gerichtsstandsvereinbarungen
schriftlich abzuschließen sind.
Frühere
Berichte: 22/2011,
13/2010,
8/2009.
Richtlinienvorschläge zum Güterrecht – Stellungnahme der BRAK
In ihrer Stellungnahme (Nr.:
42/2011) zu den Verordnungsvorschlägen der Europäischen Kommission
zum Güterrecht (KOM
2011/127 und KOM
2011/126) begrüßt die BRAK die Begrenzung des Anwendungsbereichs durch den
Negativkatalog in Art. 1. Jedoch bezweifelt sie, dass dieser ausreichend
detailliert ist, um dem Ziel einer Planungs- und Rechtssicherheit für
Ehepartner zu dienen. Bezüglich der Zuständigkeitsregelungen schlägt sie vor, dass
eine Vereinbarung über die Annexzuständigkeit eines Gerichts vor Einleitung des
Ehescheidungsverfahrens nicht möglich sein sollte, da dies keine abschließende
Rechtssicherheit für die beteiligten Ehegatten bringen kann. Dies insbesondere
aus dem Grund, da die Ehepartner vorher nicht wissen können, welches Gericht
für das Ehescheidungsverfahren nach den alternativ geltenden Anknüpfungen gemäß
Art. 3 der Brüssel
IIa-Verordnung international zuständig sein wird.
Die BRAK schlägt außerdem
vor, die Formvorschrift für die Rechtswahl insoweit zu ergänzen, dass eine
Schutzvorschrift entsprechend Art. 8 Abs. 4 und 5 des Haager Protokolls eingebaut wird.
Diese sollte vorsehen, dass ein vereinbartes Recht im Falle offensichtlicher, unbilliger
oder unangemessener Folgen für eine Partei nicht anwendbar ist, es sei denn, es
ist eine umfassende Unterrichtung der Partei bei der Rechtswahl erfolgt.
Strafrecht
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Richtlinie zur
Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs – Trilog Kompromiss
im LIBE-Ausschuss
Am 12. Juli 2011 hat der
Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EP den in
den Trilogverhandlungen mit der Europäischen Kommission
und dem Rat der Europäischen Union ausgehandelten Kompromisstext verabschiedet.
Der Text sieht vor, dass die Mitgliedstaaten kinderpornografische Webseiten
löschen müssen und, wenn die Löschung nicht möglich ist, den Zugang innerhalb
des Staatsgebietes sperren können. Der Text beinhaltet außerdem Straftatbestände
für neue Formen des Missbrauchs und legt Mindeststrafen hierfür fest. Insbesondere
sind in dem Vorschlag neue Formen des Missbrauchs, wie z. B. das „Grooming“ - Kontaktaufnahme zu Kindern via Internet zum
Zwecke des sexuellen Missbrauchs - das Herunterladen aber auch das bloße
Anschauen von Kinderpornographie sowie das Zurschaustellen
von Kindern in sexuellen Posen vor Webcams unter Strafe gestellt. Zur
Bekämpfung des „Sextourismus“ soll die gerichtliche Zuständigkeit auch an die
Staatsangehörigkeit des Täters geknüpft werden können, so dass auch
Missbrauchstaten, die von EU-Bürgern außerhalb der EU begangen wurden,
innerhalb der EU verfolgt werden können.
Früherer Bericht: 6/2010,
In eigener Sache
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Nachrichten
aus Brüssel – Sommerpause
Wegen
der Sommerpause erscheint die nächste Ausgabe der Nachrichten aus Brüssel erst
wieder am 7. September 2011.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue des Nerviens 85, bte
9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46, Fax:
+32 (0)2 743 86 56, E-Mail: Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. |
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