Der elektronische Rechtsverkehr führt zu vielen Veränderungen in den Anwaltskanzleien. Viele machen sich da so ihre Gedanken und Sorgen, wie das alles klappen soll. Da ist es völlig natürlich, dass auch schnell Gerüchte und Missverständnisse entstehen. Bereits das BRAK-Magazin 5/2016 hat sich solchen unvollständigen oder gar unrichtigen Informationen gewidmet. Aber es gibt noch eine ganze Menge mehr solcher Mythen; ein paar davon entzaubern wir hier:
beA ist eine neue Software für den Computer???
Das ist nicht ganz richtig. beA ist zunächst nur eine Webanwendung, die über einen Internetbrowser unter https://www.bea-brak.de aufgerufen wird. Lokal muss nur die sog. beA Client Security installiert werden (beA-Newsletter 19/2017), die u.a. den Zugriff auf den Kartenleser ermöglicht.
beA dient der elektronischen Aktenbearbeitung???
Das beA ist eigentlich nicht mehr und nicht weniger als ein Werkzeug zur Kommunikation und eröffnet nach dem Willen des Gesetzgebers einen „sicheren Übermittlungsweg“ zur elektronischen Poststelle des Gerichts. Am ehesten lässt es sich mit einem E-Mail-Postfach vergleichen; es ist nur viel sicherer und speziell auf die Ausübung des Anwaltsberufs zugeschnitten. So werden die Nachrichten verschlüsselt versandt und die Arbeitsorganisation in der Anwaltskanzlei kann abgebildet werden. Mit dem beA können und sollen also keine digitalen Akten angelegt und bearbeitet werden; das erledigt weiterhin die Kanzleisoftware, die (in naher Zukunft) unmittelbar die Nachrichten aus dem beA abholen bzw. darüber versenden kann.
Für jedes Postfach braucht der Mitarbeiter eine eigene beA-Karte???
Die beA-Karte als Sicherungsmittel ist grundsätzlich einem Nutzerprofil, also einem Mitarbeiter zugeordnet. Diesem einen Nutzerprofil können (ggf. unterschiedliche) Rechte an mehreren Postfächern eingeräumt werden. Somit benötigt jeder Kanzleimitarbeiter (nur) ein eigenes Sicherungsmittel, beispielsweise die beA-Karte Mitarbeiter, und kann auf alle Postfächer der Kanzlei zugreifen. Die dem Anwalt zugeordnete beA-Karte darf im Übrigen durch den Mitarbeiter nicht genutzt werden.
Ab 1.1.2018 muss elektronisch mit den Gerichten kommuniziert werden???
Nein! Ab 1.1.2018 wird es die sogenannte passive Nutzungspflicht geben. Das bedeutet: Das das beA ist einzurichten und auf Eingänge zu kontrollieren (§ 31a VI BRAO n.F.). Darüber hinaus wird es in einigen – wenn nicht allen – Bundesländern die Möglichkeit geben, mit allen Gerichten ab 1.1.2018 elektronisch zu kommunizieren. Die Verpflichtung, elektronisch mit den Gerichten zu kommunizieren, wird es – je nach Bundesland und Gerichtsbarkeit – frühestens ab 1.1.2020 und spätestens ab 1.1.2022 geben.
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