Für vieles braucht man im elektronischen Rechtsverkehr eine qualifizierte elektronische Signatur. Um solche Signaturen zu erzeugen, brauchen Sie…
… vor allem eine Signaturkarte (und natürlich ein Kartenlesegerät). Signaturkarten gibt es von verschiedenen Anbietern (z.B. von der Bundesnotarkammer; siehe die Liste der Bundesnetzagentur); es gibt aber auch eine beA-Karte mit Signaturfunktion.
Die beA-Karte Signatur ist – das können Sie hier noch einmal genauer nachlesen – im Auslieferungszustand nicht anderes als eine beA-Karte Basis; mit dem Abonnement „beA-Karte Signatur“ erwerben Sie lediglich das Recht, sich ein qualifiziertes elektronisches Zertifikat durch die Bundesnotarkammer (BNotK) ausstellen zu lassen. Dieses Zertifikat muss zunächst beantragt und nach Ausstellung von Ihnen auf die beA Karte aufgeladen werden (Wie das geht? Hier steht’s!).
Qualifizierte elektronische Signaturen sind nach dem Signaturgesetz an besondere Sicherheitsstandards gebunden (deshalb heißen sie „qualifiziert“). Dazu gehört u.a. ein gesondertes Identifizierungsverfahren, in dem eine neutrale Instanz die Identität desjenigen prüft und bestätigt, der ein Signaturzertifikat beantragt hat.
Und hier kommt das NotarIdent-Verfahren ins Spiel:
Der Notar ist eine der Stellen, die die vorgeschriebene Identifizierung vornehmen können, wenn Sie eine beA-Karte Signatur erwerben möchten. Was Sie dort erwartet? Kurz gesagt beglaubigt der Notar Ihre Unterschrift auf dem Formular, mit dem Sie ein Signaturzertifikat bei der BNotK beantragen, verbindet sie mit einer Kopie Ihres Personalausweises und sendet Scans von beidem elektronisch an die Zertifizierungsstelle der BNotK (näher erläutert das die BNotK hier). Von ihr erhalten Sie dann Ihr Signaturzertifikat, das Sie auf Ihre beA-Karte aufladen müssen.
Auch einige Rechtsanwaltskammern bieten ihren Mitgliedern den Service an, diese gesonderte Identifizierung vorzunehmen. KammerIdent-Verfahren nennt sich das Ganze dann. Welche Kammern diesen Service anbieten, listet die BNotK hier auf.
Vorsicht:
Der 1.1.2018 naht, und mit ihm die passive Nutzungspflicht für das beA. Wenn Sie sicher sein wollen, dass Sie rechtzeitig vor dem Jahreswechsel eine beA-Karte haben, sollten Sie diese vor dem 30.9.2017 bei der BNotK bestellen. Möchten Sie eine beA-Karte Signatur erwerben, sollten Sie dabei auch noch im Auge haben, dass es mit Terminen beim Notar bzw. Ihrer Kammer zum NotarIdent- bzw. KammerIdent-Verfahren vor dem Jahreswechsel eng werden könnte. Also planen Sie lieber nicht zu kurzfristig…
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