Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 26/2018 v. 15.11.2018

 

Update am kommenden Wochenende

Am kommenden Wochenende wird eine neue Version des beA-Systems und des bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnisses installiert. Deshalb werden beide Angebote am Samstag, den 17.11.2018, voraussichtlich in der Zeit von 0.05 Uhr bis 9.45 Uhr nicht verfügbar sein.

Ebenfalls am 17.11.2018, voraussichtlich um 16.30 Uhr, werden im Zuge des Updates einmalig alle bestehenden Sessions in beA und im Anwaltsverzeichnis abgebrochen. Anwender müssen sich danach erneut am System anmelden bzw. ihre Suchanfragen wiederholen. Durch das Beenden der Sessions können gegebenenfalls nicht gespeicherte Daten verlorengehen.

Bitte achten Sie darauf, rechtzeitig vor 16.30 Uhr, Daten zu speichern, mit denen Sie zu diesem Zeitpunkt in beA arbeiten!

Mit dem Update werden u.a. Signatur- und Verschlüsselungsalgorithmen aktualisiert. Dabei handelt es sich um einen vorbereitenden Schritt zur Umstellung der Verschlüsselung im gesamten EGVP-Verbund, die zu einem späteren Zeitpunkt in Abstimmung u.a. mit Justiz und Behörden erfolgen wird.


beA und MAC OS 10.14.1 Mojave

Sie sind MAC-Nutzer und nutzen die neueste Betriebssystemversion MAC OS 10.14.1 Mojave oder planen ein Upgrade auf diese Version? Dann sind die folgenden Informationen für Sie wichtig, damit Sie mit dem beA arbeiten können:

In beA werden neue Betriebssystemversionen nach der offiziellen Veröffentlichung auf die Kompatibilität mit der beA-Anwendung geprüft. Mit der Veröffentlichung der Betriebssystemversion MAC OS 10.14.1 Mojave hat sich herausgestellt, dass Anpassungen notwendig sind. Mit dem Ergebnis der Prüfung und einer ggf. angepassten Endgeräteversion ist im Dezember 2018 bzw. Januar 2019 zu rechnen.

Hier wird eine vorübergehende Lösung beschrieben, die zumindest eine bekannte Einschränkung, die außerordentliche Beendigung der beA Client Security bei Zugriff auf das Dateisystem (Nachrichtenanhänge laden bzw. speichern), behebt. Diese Lösung ist von der BRAK getestet.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass weitere Einschränkungen, z.B. bei der Verwendung von speziellen Kartenlesegeräten, bestehen könnten. Sofern möglich, sollte daher vor einer Migration auf MacOS 10.14.1 auf die offizielle Freigabe gewartet werden.


Zugang nachweisen

Einer der unschätzbaren Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs ist es für Anwälte, rechtssicher nachweisen zu können, dass und wann eine Nachricht bei Gericht eingegangen ist. Schon nach altem Recht lieferte die EGVP-Eingangsbestätigung zumindest einen Anscheinsbeweis (beA-Newsletter 6/2018). Und der seit 1.1.2018 geltende § 130a V ZPO erleichtert die Nachweisführung noch weiter: Ein elektronisches Dokument ist danach eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

Die automatisierte Eingangsbestätigung wird im beA unmittelbar in der gesendeten Nachricht abgelegt. Sie wird auch im Rahmen des Exports der gesendeten Nachricht mit ausgegeben. Das haben wir Ihnen im beA-Newsletter 35/2017 bereits vorgestellt.

Bislang war es immer aufwendig, beispielsweise anhand von Postausgangsbüchern oder eidesstattlichen Versicherungen nachzuweisen, dass ein Schriftstück ordnungsgemäß und rechtzeitig versandt worden ist. Das geht nun mit Hilfe Ihres beA erheblich einfacher.

Diese beiden Möglichkeiten haben Sie für den Zugangsnachweis mit dem beA:

1. Möchten Sie nur den erfolgreichen Versand nachweisen, können Sie dies mit einem Auszug aus dem Nachrichtenjournal machen. Markieren Sie dazu die Nachricht in Ihrem Gesendet-Ordner (1) und klicken Sie auf Nachrichtenjournal (2).



Lösen Sie am besten zunächst ohne Filterparameter eine Suche aus (1). Exportieren Sie das Ergebnis in eine Tabelle bzw. CSV-Datei (2). Die Exportdatei wird über einen ZIP-Ordner auf Ihrem lokalen System abgelegt (3).



Innerhalb des ZIP-Ordners befinden sich eine CSV-Datei mit dem Nachrichtenprotokoll sowie eine Signaturdatei, die die Authentizität und Integrität der CSV-Datei sicherstellt (1). Die CSV-Datei kann z.B. mit MS Excel geöffnet werden. Aus ihr ergibt sich, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem bestimmten Nutzer überhaupt eine Nachricht an einen bestimmten Empfänger versandt worden ist (2).



2. Einen ausführlicheren Nachweis erhalten Sie, wenn Sie die gesamte Nachricht exportieren (beA-Newsletter 17/2018). Der eigentliche Versand, aber auch der Zugangsnachweis sind in der Exportdatei vorhanden (1). Diese enthält – neben dem Nachrichtenjournal – auch die Eingangsbestätigung des Gerichts (2). Über den Exportordner ist die Exportdatei fest verbunden z.B. mit dem eingereichten Schriftsatz (3) und auch mit dem Prüfprotokoll (4), das das Ergebnis aller Signaturprüfungen enthält.



3. Diese Nachweise möchten Sie nun bei Gericht vorlegen? Dann fügen Sie die ausgegebenen Dateien einfach einer beA-Nachricht als Anhänge bei (1). Je nach den zu beweisenden Tatsachen entscheiden Sie, ob nur das Nachrichtenprotokoll genügt oder die Exportdatei vorgelegt werden soll.

Gut zu wissen: Beweismittel unterfallen nicht dem Begriff des elektronischen Dokuments im Sinne des § 130a ZPO (dazu beA-Newsletter 48/2017). Sie müssen daher keine technischen Rahmenbedingungen, insbesondere nicht die Formvorgaben der ERVV, erfüllen (dazu beA-Newsletter 18/2018, sind also u.a. nicht in das Format pdf umzuwandeln.



Tipps und Tricks: Viren lauern nicht nur in der kalten Jahreszeit

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, dass bei der digitalen Arbeit zahlreiche Gefahren durch Viren und Trojaner entstehen können. Ein effektiver Schutz kann nur durch aktuell gehaltene Virenschutzsoftware, entsprechende Absicherung der Hardware und – nicht zuletzt – verantwortungsvolles Nutzerverhalten erzielt werden. Das ist auch beim beA nicht anders: Das beA stellt eine Kommunikationsmöglichkeit bereit – die Absicherung der eigenen IT-Infrastruktur muss jeder Nutzer selbst erledigen.

Da derzeit im Rahmen der EGVP-Infrastruktur nur identifizierte Nutzer an beA-Empfänger Nachrichten übermitteln können, ist das Risiko eines vorsätzlichen Angriffs eher gering. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass versehentlich infizierte Dateien weitergeleitet werden. Das bedeutet für Sie, dass Sie unbedingt beim Öffnen oder beim Download eines Dateianhangs eine (automatisierte) Prüfung durch eine Virenschutzsoftware durchführen sollten.

Das beA hat jüngst sogar eine besondere Sicherungsfunktion implementiert erhalten. Innerhalb einer Nachricht wird das Öffnen von Dateien mit dem Lupensymbol nur ermöglicht, wenn das Dateiformat eines der folgenden ist: doc, docx, xls, xlsb, xlsx, pps, ppsx, ppt, pptx, odt, sxw, ods, sxc, odp, sxi, pdf, txt, jpg, tiff, tif und rtf. Dateien anderer Formate können Sie nicht öffnen.

Im nachfolgenden Beispiel ist zu sehen, dass bei einer CSV-Datei das Lupensymbol ausgegraut ist (1), bei der PDF-Datei kann die Vorschau dagegen aktiviert werden (2).



Im beA-Newsletter 27/2017 haben wir übrigens schon berichtet, dass Hyperlinks in einer beA-Nachricht deaktiviert sind. Und der Versand von folgenden Dateitypen ist aus Sicherheitsgründen ebenfalls nicht zugelassen: exe, com, bat, cmd, lnk und ini.

Aber wäre es nicht viel komfortabler, wenn auf dem beA-Server alle Nachrichten samt Anhängen gleich durch eine Virenprüfung laufen würden?

Schon… aber das ist technisch nicht möglich. Denn die Kommunikation innerhalb des EGVP-Verbunds erfolgt durchgehend verschlüsselt. Deshalb können Dateianhänge gar nicht auf Schadsoftware analysiert werden, denn sie liegen nur verschlüsselt vor. Eine Virenprüfung ist also erst möglich, wenn ein berechtigter Nutzer die Nachricht entschlüsselt – und hier sind Sie als Postfachinhaber(in) gefragt! Nur Sie oder von Ihnen dazu berechtigte Personen können Nachrichten öffnen (wozu sie entschlüsselt werden) und können dabei für den nötigen Virenscan sorgen.


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Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), RA Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Marina Bayer

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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