Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 4/2018 v. 15.02.2018

 

Umsetzung des Fahrplans zum beA-Neustart

Umsetzung des Fahrplans zum beA-Neustart

Die BRAK setzt ihren Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme des beA weiter um. Den Fahrplan hatte die BRAK-Präsidentenkonferenz in zwei Sitzungen im Januar beschlossen. Teil dessen war unter anderem ein Sicherheitsdialog (beAthon) mit kritischen IT-Experten, der Ende Januar stattfand (s. dazu Nachrichten aus Berlin 2/2018 v. 1.2.2018 und beA-Sondernewsletter v. 26.1.2018).

Der Fahrplan sieht ebenfalls die Begutachtung der vom IT-Dienstleister Atos vorgelegten Lösung für die im Dezember aufgezeigten Sicherheitslücken der beA-Software vor. Zum einen überprüft das Fraunhofer Institut im Auftrag von Atos die Software. Zum anderen testet derzeit auch die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfohlene Firma secunet im Auftrag der BRAK, ob die nun vorgelegte Softwarelösung ein so hohes Sicherheitsniveau hat, dass das beA-Systems wieder in Betrieb gehen kann. Der Neustart des beA soll, so hatte es die Präsidentenkonferenz ebenfalls beschlossen, mit einer Anlaufphase angekündigt werden.

Der Prüfumfang des Sicherheitsgutachtens von secunet stand auch im Mittelpunkt der außerordentlichen Sitzung des Präsidiums der BRAK am gestrigen 14.2.2018. Der Prüfauftrag umfasst die technische Analyse des beA-Clients unter Berücksichtigung von Fragen, die aus dem beAthon resultieren, und eine konzeptionelle Prüfung der Gesamtlösung des beA-Systems. Das Gutachten der secunet wird die Grundlage für die Präsidentenkonferenz bilden, um darüber zu entscheiden, wann das beA wieder für die Anwaltschaft zur Verfügung gestellt werden wird.

 

 

Elektronischer Rechtsverkehr: Formvorgaben künftig auch für Straf- und Bußgeldverfahren

Die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) wird künftig auch für den Bereich des Straf- und Bußgeldverfahrens gelten. Einer entsprechenden Änderungsverordnung stimmte der Bundesrat in seiner Sitzung am 2.2.2018 zu (s. BR-Drs. 4/2018). Die Änderung tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft; diese steht allerdings noch aus.

Die ERVV, die erst zum 1.1.2018 in Kraft trat, enthielt Vorgaben zur Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte, insbesondere zu Dateiformaten und weiteren Formalia, zunächst nur für die Gerichte der Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Vorschriften für Straf- und Bußgeldverfahren waren zunächst nicht enthalten; noch vor Inkrafttreten der ursprünglichen Verordnung wurde der Referentenentwurf für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs vorgelegt (dazu beA-Newsletter 45/2017).

Gegenüber dem Referentenentwurf, zu dem die BRAK Stellung genommen hatte (BRAK-Stn. 35/2017), wurde insbesondere die Anwendung der Formvorgaben des § 2 ERVV erweitert: Auch für die Übermittlung sonstiger Dokumente an Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte „sollen“ nunmehr die Anforderungen des § 2 ERVV gelten. Welche Vorgaben § 2 ERVV im Einzelnen enthält, können Sie z.B. in beA-Newsletter 49/2017 und beA-Newsletter 48/2017 noch mal nachlesen.

Aber Vorsicht: Bund und Ländern steht es frei, per Verordnung die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs für ihre Bereiche um ein oder zwei Jahre nach hinten zu schieben. Das regeln § 15 EGStPO und § 134 OWiG. Eine Übersicht dazu, welche Bundesbehörden bzw. Länder für welche Bereiche die ihnen zustehende Opt-out-Möglichkeit genutzt haben, hat die BRAK auf der beA-Website zusammengestellt.

 


Gilt die ERVV ohne beA?

Dass in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eine ganze Reihe von Formalia für Dokumente geregelt sind, die elektronisch an Gerichte übermittelt werden, wissen Sie ja. Aber gilt das auch, so lange das beA nicht nutzbar ist?

Die Antwort findet sich in § 130a ZPO (bzw. in den parallelen Regelungen der anderen Verfahrensordnungen):

In Absatz 1 ist dort bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze, deren Anlagen und eine Reihe weiterer dort aufgeführter Dokumente nach Maßgabe der folgenden Absätze elektronisch bei Gericht eingereicht werden können. Die technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Einreichung bestimmt nach Absatz 2 eine Rechtsverordnung der Bundesregierung – genau: die ERVV.

Auf welchem Weg elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können, bestimmt Absatz 3: Sie können elektronisch übermittelt werden (etwa per EGVP, vgl. § 4 I ERVV), wenn sie qualifiziert elektronisch signiert sind. Oder sie können über einen „sicheren Übermittlungsweg“ eingereicht werden; dann genügt eine einfache Signatur desjenigen, der den Schriftsatz verantwortet. „Sichere Übermittlungswege“ sind nach Absatz 4 unter anderem DE-Mail oder das beA.

Gelten also die formalen Vorgaben der ERVV, auch wenn Sie ein elektronisches Dokument anders als über das beA bei Gericht einreichen? Die Antwort ist: Ja! Denn die Anforderungen – wie z.B. die zulässigen Dateiformate oder das Hinzufügen eines Strukturdatensatzes (vgl. § 2 ERVV) – sind unabhängig vom Übermittlungsweg.

 


EGVP: Was tun ohne Containersignatur?

Wenn Sie einen Schriftsatz nicht per beA (oder über einen anderen „sicheren Übermittlungsweg“ i.S.v. § 130a IV ZPO; s. dazu auch beA-Newsletter 48/2017) bei Gericht einreichen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig, um dem prozessualen Formerfordernis zu genügen (§ 130a III ZPO).

Für viele ist daher der von der Justiz angebotene EGVP-Client eine Alternative; dieser kann nach derzeitigem Stand zunächst noch bis Mitte Mai weiter genutzt werden (s. dazu beA-Newsletter 3/2018). Aber Vorsicht: Mit dessen Hilfe können Sie zwar qualifizierte elektronische Signaturen erstellen. Allerdings signiert der EGVG-Client die Nachricht samt anhängenden Schriftsätzen, bringt also eine sog. Containersignatur an. Was das ist? Das können Sie hier genauer nachlesen. Solche Signaturen sind aber seit dem 1.1.2018 nach § 4 II ERVV nicht mehr zugelassen Weshalb das so ist? Siehe hier.

Und was machen Sie nun? Heißt das etwa, Sie können überhaupt keine Schriftsätze ordnungsgemäß elektronisch bei Gericht einreichen, weil derzeit weder das beA noch der EGVP-Client das tun, was Sie bräuchten?

Nein! Die Konsequenz ist vielmehr: Jedes Dokument, das Sie elektronisch an das Gericht schicken, muss einzeln mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Dazu müssen Sie allerdings ein anderes Programm als den EGVP-Client nutzen – also entweder eine EGVP-Software eines Drittanbieters oder eine spezielle Signatursoftware, die qualifizierte Signaturen erzeugen können. (Bei der Auswahl der Signatursoftware sollten Sie natürlich darauf achten, dass diese nicht nur Containersignaturen erzeugt; es gibt Produkte, die nur diese Art von Signatur umsetzen können.)

Wie das geht, haben wir Ihnen beispielhaft hier vorgeführt. Natürlich können Sie auch eine Signatursoftware eines anderen Anbieters verwenden. Übrigens: Auch das beA-System kann qualifizierte elektronische Signaturen erzeugen (s. dazu hier) – sobald es wieder zur Verfügung steht.

 

PS: Wenn Sie nochmal nachlesen möchten, was es mit elektronischen Signaturen überhaupt auf sich hat, können Sie das hier tun (inzwischen gilt für Signaturen allerdings nicht mehr das Signaturgesetz, sondern – insofern weitgehend inhaltsgleich – die eIDAS-Verordnung als Rechtsgrundlage).

 


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Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), RAin Stephanie Beyrich, Sven Kienscherf


Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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