Wenn Sie einen Schriftsatz nicht per beA (oder über einen anderen „sicheren Übermittlungsweg“ i.S.v. § 130a IV ZPO; s. dazu auch beA-Newsletter 48/2017) bei Gericht einreichen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig, um dem prozessualen Formerfordernis zu genügen (§ 130a III ZPO).
Für viele ist daher der von der Justiz angebotene EGVP-Client eine Alternative; dieser kann nach derzeitigem Stand zunächst noch bis Mitte Mai weiter genutzt werden (s. dazu beA-Newsletter 3/2018). Aber Vorsicht: Mit dessen Hilfe können Sie zwar qualifizierte elektronische Signaturen erstellen. Allerdings signiert der EGVG-Client die Nachricht samt anhängenden Schriftsätzen, bringt also eine sog. Containersignatur an. Was das ist? Das können Sie hier genauer nachlesen. Solche Signaturen sind aber seit dem 1.1.2018 nach § 4 II ERVV nicht mehr zugelassen Weshalb das so ist? Siehe hier.
Und was machen Sie nun? Heißt das etwa, Sie können überhaupt keine Schriftsätze ordnungsgemäß elektronisch bei Gericht einreichen, weil derzeit weder das beA noch der EGVP-Client das tun, was Sie bräuchten?
Nein! Die Konsequenz ist vielmehr: Jedes Dokument, das Sie elektronisch an das Gericht schicken, muss einzeln mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Dazu müssen Sie allerdings ein anderes Programm als den EGVP-Client nutzen – also entweder eine EGVP-Software eines Drittanbieters oder eine spezielle Signatursoftware, die qualifizierte Signaturen erzeugen können. (Bei der Auswahl der Signatursoftware sollten Sie natürlich darauf achten, dass diese nicht nur Containersignaturen erzeugt; es gibt Produkte, die nur diese Art von Signatur umsetzen können.)
Wie das geht, haben wir Ihnen beispielhaft hier vorgeführt. Natürlich können Sie auch eine Signatursoftware eines anderen Anbieters verwenden. Übrigens: Auch das beA-System kann qualifizierte elektronische Signaturen erzeugen (s. dazu hier) – sobald es wieder zur Verfügung steht.
PS: Wenn Sie nochmal nachlesen möchten, was es mit elektronischen Signaturen überhaupt auf sich hat, können Sie das hier tun (inzwischen gilt für Signaturen allerdings nicht mehr das Signaturgesetz, sondern – insofern weitgehend inhaltsgleich – die eIDAS-Verordnung als Rechtsgrundlage).
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