Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 6/2018 v. 22.03.2018

 

Wie geht’s weiter mit dem beA?

Die Vorbereitungen für die Wiederinbetriebnahme des beA laufen weiter: Zwischenzeitlich hat der IT-Dienstleister der BRAK, die Firma Atos, eine Lösung vorgelegt, mit der die Sicherheitslücke in der beA Client Security behoben werden soll. Sie war der Anlass, weshalb die BRAK sich gezwungen sah, das beA vom Netz zu nehmen (s. dazu u.a. beA-Sondernewsletter v. 3.1.2018). Was seitdem geschehen ist, darüber haben wir in den bisherigen Ausgaben des beA-Newsletters in diesem Jahr ausführlich berichtet.

Zuletzt ist es etwas ruhiger geworden um das beA. Das bedeutet aber nicht, dass die BRAK untätig wäre. Im Gegenteil: Derzeit prüft und testet ein externer Gutachter, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfohlene Firma secunet, im Auftrag der BRAK, ob die nun von Atos erarbeitete Softwarelösung einerseits das ursprünglich benannte Sicherheitsrisiko in der Client Security tatsächlich beseitigt und andererseits, ob das beA-System insgesamt ein so hohes Sicherheitsniveau hat, dass es wieder in Betrieb gehen kann. Secunet geht dabei insbesondere den Sicherheitsbedenken nach, die beim „beAthon“ (s. dazu beA-Sondernewsletter v. 26.1.2018) von kritischen IT-Experten geäußert wurden.

Dass das beA-System einem ausführlichen Check unterzogen wird, bevor es wieder in Betrieb geht, war der einhellige Beschluss der Präsidentinnen und Präsidenten aller regionalen Rechtsanwaltskammern und des BRAK-Präsidiums (dazu u.a. BRAK-Presseerklärung v. 18.1.2018). Wenn das Gutachten vorliegt, wird die BRAK-Präsidentenkonferenz darüber entscheiden, ob und wann das beA wieder in Betrieb gehen wird. Ein genauer Termin kann dafür noch nicht genannt werden. Es wird in jedem Fall eine angemessene Vorlauffrist geben, damit Sie als Nutzerinnen und Nutzer des beA sich darauf einrichten können. Im Hintergrund arbeitet die BRAK bereits an weiteren Schritten zur Wiederinbetriebnahme und zur dauerhaften Qualitätssicherung. Wir halten Sie natürlich im beA-Newsletter auf dem Laufenden, wie es weitergeht.


Erste Rechtsprechung zur ERVV

Seit Jahresbeginn regelt die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERVV) unter anderem, in welchen Dateiformaten elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden dürfen. Sie gilt für vorbereitende Schriftsätze, deren Anlagen und eine Reihe weiterer in § 130a I ZPO aufgeführter Dokumente – und zwar unabhängig davon, auf welchem elektronischen Weg Sie ein Dokument einreichen, ob per beA, per EGVP oder etwa per DE-Mail.

Eine wichtige Formalie regelt § 4 II ERVV: „(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.“ Das bedeutet, dass sog. Containersignaturen (Was das ist, haben wir hier erläutert.) im Anwendungsbereich der ERVV nicht mehr verwendet werden dürfen.

Das OLG Brandenburg hält es in einer aktuellen Entscheidung für notwendig, diese Vorschrift einschränkend auszulegen. Als Leitsätze hat es formuliert:

„Das Verbot, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln (§ 4 II ERVV), bedarf einer auf sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung, um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) zu verstoßen.
Um die Integrität und Authentizität einer qualifizierten elektronischen Signatur uneingeschränkt sicherzustellen, bedarf es des Verbots der Container- oder Umschlagsignatur jedenfalls nicht, wenn der Absender mit ihr nur elektronische Dokumente verbindet, die sämtlich ein Verfahren betreffen und die nach dem Eingang bei Gericht zusammen mit den bei der Übermittlung angefallenen Informationen und mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt und zu den Gerichtsakten genommen werden.“

Die Entscheidung ist deshalb interessant, weil derzeit, solange das beA nicht – auch nicht zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen – nutzbar ist, auf andere Signaturanwendungen zurückgegriffen werden muss. Manche davon, u.a. der von der Justiz zur Verfügung gestellte EGVP Classic Client (zur Nutzungsdauer s. hier), erzeugen ausschließlich Containersignaturen. Wer sich, was die anwaltliche Vorsicht nahelegt, nicht darauf verlassen möchte, dass andere Gerichte die Auffassung des OLG Brandenburg teilen, sollte also eine Signatursoftware nutzen, mit der Dokumente separat signiert werden können (s. dazu auch beA-Newsletter 4/2018).


EGVP-Eingangsbestätigung liefert Anscheinsbeweis

Auch der elektronische Rechtsverkehr ist nicht davor gefeit, dass Fehler beim Versand bzw. Empfang von Dokumenten vorkommen – aus der analogen Welt kennt man das: die Wiedereinsetzungs-Entscheidungen zu postalischen Irrläufern oder verschwundenen, aber abgesandten Faxen sind zahllos. Beruhigend ist, dass die Rechtsprechung auch die technischen Versandprobleme, die sich beim ERV einschleichen können, gut in den Griff bekommt. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Hessischen VGH (Beschl. v. 26.9.2017 – 5 A 1193/17).

Der Kläger hatte sich gegen einen bergrechtlichen Kostenfestsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums gewandt. Die Klage nebst Anlagen hatte er per EGVP beim Verwaltungsgericht eingereicht; dafür hatte er eine vom EGVP-Server automatisch erzeugte Eingangsbestätigung erhalten. Beim Verwaltungsgericht konnte aber kein Eingang der Klage festgestellt werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen, denn es sei Sache des Klägers, den rechtzeitigen Eingang nachzuweisen. Das sah der VGH anders: Er hat der automatischen EGVP-Eingangsbestätigung den Beweis des ersten Anscheins dafür entnommen, dass das/die dort aufgeführten Dokument(e) zu dem angegebenen Zeitpunkt an das Gericht übermittelt wurden.

Eine Lektüre der Entscheidung ist zu empfehlen, denn der VGH erläutert recht genau die Zusammenhänge und Hintergründe, aber auch, welche Anforderungen an den anwaltlichen Vortrag zu stellen sind. Inwieweit die Überlegungen auf automatische Eingangsbestätigungen beim Versand über andere elektronische Wege (insbesondere beA oder beN) übertragbar sind, wird sich noch zeigen müssen.

Zu unterscheiden ist der vom VGH entschiedene Fall allerdings von Fällen, in denen die ERV-Infrastruktur ganz oder teilweise ausgefallen ist: Hier wird es in der Regel um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehen und in deren Rahmen ist der Ausfall (als Teil des Vortrags zum fehlenden anwaltlichen Verschulden an der Fristversäumnis) darzulegen. Aktuelle Störungsmeldungen finden Sie unter www.egvp.justiz.de/meldungen/index.php; es empfiehlt sich, diese auszudrucken oder per Screenshot zu sichern, falls Sie von einer Störung betroffen sein sollten. Gab es da nicht ... eine Regelung über die ersatzweise Einreichung auf Papier? In der Tat sieht § 130d ZPO dies vor; allerdings gibt die Vorschrift erst ab dem 1.1.2022, also dann, wenn auch die Nutzung des ERV zur Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht verpflichtend geworden ist.


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Redaktion: Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich)
Bearbeitung: Frauke Karlstedt

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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