Ausgabe 35/2019 v. 12.12.2019
Liebe Leserinnen und Leser,

es ist mal wieder so weit: Das Jahr neigt sich dem Ende und Sie lesen die letzte Ausgabe des beA-Newsletters für 2019. Über den Jahreswechsel machen wir eine kleine Pause, am 9.1.2020 geht es dann weiter.

Ein herzliches Dankeschön geht an Sie, liebe Leserinnen und Leser! Für Ihr Interesse, für die wache und kritische Begleitung unseres Newsletters und für Ihre Nachfragen, die uns helfen, den beA-Newsletter so gut wie möglich auf Ihre Interessen auszurichten. Bleiben Sie uns auch im Jahr 2020 gewogen, damit wir alle gemeinsam den Schritt in den elektronischen Rechtsverkehr meistern!

Eine aufschlussreiche Lektüre, eine nicht allzu stressige Adventszeit, schöne Weihnachtsfeiertage und einen guten Start ins neue Jahr wünscht
 
Ihr Team des beA-Newsletters
 
 
Der neue beA-Dienstleister: So läuft’s!

Weil die Verträge über die Entwicklung, den Betrieb und den Support des beA zum 31.12.2019 auslaufen, hat die BRAK bekanntermaßen ein förmliches Vergabeverfahren zur Übernahme, Weiterentwicklung und Betrieb des beA-Systems durchgeführt. Den Zuschlag erhielten die Westernacher Solutions GmbH und die rockenstein AG.

Um Gerüchten vorzubeugen:

Der Wechsel von der bisherigen Betreiberin des beA-Systems auf die neue Vertragspartnerin der BRAK wird nicht zum Stichtag 1.1.2020 stattfinden. Die BRAK hat mit der Beauftragung der neuen Dienstleisterin eine Übergangsphase vereinbart, in der die alte Betreiberin den Betrieb noch so lange fortführt, bis die neue Betreiberin ihre Systeme soweit aufgebaut hat, dass eine risikofreie Übernahme des Echtbetriebs erfolgen kann. Der genaue Zeitpunkt, wann das geschehen wird, steht derzeit noch nicht fest. Voraussichtlich wird der Übergang im zweiten Quartal des Jahres 2020 stattfinden. Wir werden darüber und über mögliche temporäre Nichterreichbarkeiten rechtzeitig im beA-Newsletter sowie auf der beA-Website unter "Aktuelle Meldungen" informieren.
 
 
Immer up to date: Ihre Client Security
 
Haben Sie sich schon einmal gefragt, weshalb Ihre Client Security sich jeden Morgen, wenn Sie Ihren Rechner hochfahren, updatet? Das müsste sie eigentlich nicht – denn so häufig gibt es keine Updates. Wir zeigen Ihnen, wie Sie (als Windows-Nutzer) herausfinden, ob Ihre Client Security sich unnötigerweise täglich updaten will und wie Sie sie davon abbringen.

Und so geht’s:

Starten Sie die beA-Client Security und warten, bis der Startbildschirm angezeigt wird. Normalerweise verschwindet er sofort wieder und die Client Security läuft im Hintergrund. Bleibt der Startbildschirm sichtbar und wird in der unteren linken Ecke ein Ladefortschritt in Prozent angezeigt, dann besteht Handlungsbedarf!
Ist die Installation der beA-Client Security nicht fehlerfrei erfolgt, kann das dazu führen, dass sie nicht dauerhaft gespeichert wird. Dann versucht die Client Security bei jedem Start, sich die fehlenden Daten zu laden – das kann teilweise mehrere Minuten dauern und belastet zudem Ihr Kanzleinetzwerk unnötig.

In diesem Fall sollten Sie die beA Client-Security deinstallieren und anschließend wieder neu installieren. Die dazu notwendigen Schritte haben wir im beA-Newsletter 11/2018 erläutert.

Und das steckt dahinter:

Die Anwendungsdateien müssen unter einem vordefinierten Pfad gespeichert sein. Wenn dies nicht gelingt, weil die beA-Client-Security beispielsweise keine Schreibrechte für dieses Verzeichnis besitzt, dann speichert die beA Client-Security die Anwendungsdateien hilfsweise in einem temporären Ordner – so kann sie arbeiten, so lange der Rechner läuft; dieser temporäre Ordner muss aber nach jedem Start der Client Security immer wieder neu befüllt werden.

Hinweis für die Installation auf dem Terminalserver:

Es empfiehlt sich, einen Vollzugriff auf das Verzeichnis C:\ProgramData\BRAK für alle Benutzer der beA Client-Security einzurichten. So werden Aktualisierungen in diesem Verzeichnis einmal für alle Benutzer abgelegt. Andernfalls werden sie für jeden Benutzer gesondert in die Verzeichnisse C:\Benutzer\<BenutzerName>\BRAK abgelegt.
 
Jahreswechsel – das gibt's Neues!

Zum Beginn des neuen Jahres werden einige normative Änderungen in Kraft treten. Die wichtigsten davon möchten wir Ihnen nochmals in Erinnerung rufen:

Verpflichtender ERV in der schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichtsbarkeit

Am 1.1.2020 beginnt der verpflichtende elektronische Rechtsverkehr in der Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein (dazu beA-Newsletter 34/2019). Achten Sie also darauf, im neuen Jahr nur noch elektronisch mit der dortigen Arbeitsgerichtsbarkeit zu kommunizieren! Eine postalisch oder per Telefax eingereichte Kündigungsschutzklage wäre dann nämlich (zumindest im Regelfall) unwirksam.

ERV in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen

Am 1.1.2020 laufen die Verordnungsermächtigungen in § 15 EGStPO und § 134 OWiG aus, so dass der elektronische Rechtsverkehr in Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Sachen nach den allgemeinen Regeln bundesweit eröffnet sein wird. Somit kann z.B. auch in Rheinland-Pfalz zukünftig das beA als sicherer Übermittlungsweg i.S.v. § 32a StPO, § 110c OWiG zur Wahrung der Schriftform genutzt werden.

Erweiterte Nutzungspflichten im Mahnverfahren

Am 1.1.2020 treten Änderungen in § 692 und § 702 ZPO in Kraft, die das automatisierte Mahnverfahren betreffen. Anträge und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare eingeführt sind, dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dann nur noch in maschinell lesbarer Form übermitteln. Auch für den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid wurden Formulare eingeführt, allerdings war der Widerspruch aufgrund einer Ausnahmevorschrift von der elektronischen Übermittlung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Übermittlung des Widerspruchs in maschinell lesbarer Form beginnt nun zum 1.1.2020. Zulässig ist dabei bis 31.12.2021 die Übermittlung der Daten im sog. Barcode-Verfahren. Es empfiehlt sich aber, zeitnah auch die Möglichkeit der Einreichung eines Datensatzes über beA zu nutzen. Denn die EDA-Datei kann mittlerweile über das Portal www.online-mahnantrag.de generiert und über das beA auf einem sicheren Übermittlungsweg versandt werden (vgl. beA-Newsletter 17/2019).

Klarstellungen in der ZPO

Zwar noch nicht verkündet, aber durch den Bundestag Mitte November beschlossen ist das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Nunmehr hat auch der Bundesrat in seiner 983. Sitzung am 29.11.2019 beschlossen, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen und damit das Gesetz gebilligt. Danach ergeben sich zum 1.1.2020 Änderungen in § 130a ZPO (sowie den vergleichbaren Vorschriften in den parallelen Prozessordnungen) und in § 174 ZPO. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass Schriftsatz und Anlagen in getrennten elektronischen Dokumenten an die Gerichte übersandt werden und dass Anlagen nicht zu signieren sind. Zudem räumt er den Gerichten die Wahl ein, ob das elektronische Empfangsbekenntnis von Anwältinnen und Anwälten als Datensatz oder elektronisches Dokument zurückzusenden ist (dazu beA-Newsletter 34/2019).
 
Fast wie auf Papier: Datum anpassen beim Empfangsbekenntnis

Was der BGH zum Zustellungszeitpunkt sagt, kennen Sie sicher aus dem Effeff: Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (EB) gilt dann als bewirkt, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bekundet. Als Zustellungsdatum gilt der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (s. etwa BGH, Beschl. v. 27.5.2003 – VI ZB 77/02).

Der gleiche Grundsatz gilt für die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB). Dementsprechend ist es mit dem Datum zu versehen, an dem der Anwalt Kenntnis von dem Zugang der Zustellung erhalten hat und diese als ordnungsgemäß gelten lassen möchte. Häufig wird das eEB aber schon bei Eingang des zuzustellenden Schriftstücks von Kanzleimitarbeitern für den Anwalt vorbereitet, der es dann nur noch zu unterzeichnen braucht. Dann kann es vorkommen, dass das eEB das Eingangsdatum trägt, der Anwalt das Schriftstück aber erst später zu Gesicht bekommt.

In der Papierwelt würden Sie in dieser Situation den Datumsstempel vorstellen und das Datum des tatsächlichen Zugangs aufstempeln. Im elektronischen Rechtsverkehr geht das auch! Im beA können Sie nämlich als Anwältin oder Anwalt das Datum des eEB vor dem Versand abändern.

Und so geht’s:

Als Postfachinhaber/in loggen Sie sich in Ihr beA ein. Sodann wechseln Sie in den Ordner „Entwürfe“ und öffnen die Nachricht, in der sich das vorbereitete eEB befindet, mit einem Doppelklick (2).
Sie sehen innerhalb der geöffneten Nachricht, dass das eEB in Form eines strukturierten Datensatzes als Anhang bereits erstellt ist (1). Nun können Sie den vorbereiteten Eintrag im Feld „Datum der Bestätigung“ (2) abändern, bspw. auf einen Tag später (3). Wenn Sie als Postfachinhaber nun auf den Button „Senden“ klicken (4), wird automatisch einer neuer Strukturdatensatz mit dem aktualisierten Datum erzeugt und statt des alten der Nachricht beigefügt.
 
 
BAG: Hauptsache qualifiziert signiert!
 
Immer dann, wenn an irgendeiner Stelle mehrere Angaben gemacht werden können, sind Fehler vorprogrammiert. Mit einem solchen Fall hatte es jüngst auch das BAG (Beschl. v. 24.10.2019 – 8 AZN 589/19) zu tun. Worum es ging? Die Angaben unter dem Schriftsatz wichen von dem Inhalt des Zertifikats ab, mit dem das Dokument qualifiziert elektronisch signiert worden war. Es ging also um die Frage, ob eine Personenidentität hinsichtlich der Angabe in der einfachen Signatur (d.h. der Namensangabe am Ende des Schriftsatzes) und derjenigen in der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) bestehen muss. Die klare Antwort des BAG lautet: nein!

Rechtsanwalt K hatte unter einen Schriftsatz seinen Namen mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ gesetzt. In der Zeile darüber hieß es: „mit qualifizierter elektronischer Signatur gezeichnet“. Der Schriftsatz wurde nun aus dem beA des Anwalts M an das Gericht übermittelt. Aus dem Briefbogen ergab sich, dass sich M in einem Anstellungsverhältnis zur Sozietät befand. Zwar enthielt der Transvermerk den Zusatz „sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“. Mangels Personenidentität von verantwortender Person und Postfachinhaber wäre der Schriftsatz eigentlich unwirksam gewesen (vgl. etwa beA-Newsletter 19/2019).

Aber durch die Einreichung des elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur (qeS) habe, so das BAG, der Anwalt M die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen, sei also „verantwortende Person“ i.S.v. § 130a III Alt. 1 ZPO  geworden. Die Rechtswirkung entspreche der eigenhändigen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO (unter Berufung auf OLG Karlsruhe, beA-Newsletter 27/2019).

Dass ursprünglich Rechtsanwalt K mit seiner einfachen Signatur die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hatte, ist nach Meinung des BAG unschädlich. Es sei ohne Bedeutung, ob es sich dabei (nur) um ein Redaktionsversehen gehandelt habe oder ob der Entwurf des Schriftsatzes von Anwalt K stamme. Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt müsse einen bestimmenden Schriftsatz nicht selbst verfasst haben, sondern es genüge, diesen nach eigenverantwortlicher Prüfung zu genehmigen und zu unterschreiben und damit zugleich die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen.

Vor diesem Hintergrund bleibt festzustellen, dass das Anbringen einer qeS weiterhin die sicherste Form bleiben wird, um einen Schriftsatz wirksam bei Gericht einzureichen. Selbst bei widersprüchlichen Angaben zur verantwortenden Person, scheint eine gültige qeS und deren Inhalt allein maßgeblich zu sein. Das materielle Recht sieht das übrigens – jedenfalls dem Wortlaut nach – strenger: Nach § 126a I BGB muss der Aussteller einer Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qeS versehen. Da die Identifizierung aber auch über die qeS möglich ist, bleiben Sinn und Zweck unklar (vgl. BT-Drs. 14/4987, S. 16).
 
 
OVG Saarlouis: Gegenbeweis beim eEB geht auch
 
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (etwa BGH, Beschl. v. 25.9.2018 – XI ZB 6/17) ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Dies setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. Der Gegenbeweis ist allerdings nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht.

Das OVG Saarlouis (Beschl. v. 27.9.2019 – 1 D 155/19) hat sich nun mit dem Beweiswert eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) befassen müssen, das über beA abgegeben worden ist. Es stellte klar, das eEB erbringe nach Maßgabe der § 371a I und § 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks als auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang.

Bei einem auf dem Postweg oder durch Telekopie übermittelten und zurückgesandten Empfangsbekenntnis könne die Beweiswirkung des ausgewiesenen Zustellungsdatums im Gegenbeweis zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet werden. Nichts anderes könne für eine elektronische Zustellung gelten. Auch insoweit müsse der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses möglich sein.

Im konkreten Fall hatte der Prozessbevollmächtigte zum tatsächlichen Zustelldatum vorgetragen und anwaltlich versichert, er sei am ausgewiesenen Zustellungstag und am Folgetag krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, den Zugang des ihm elektronisch übermittelten Urteils zur Kenntnis zu nehmen. Einer solchen anwaltlichen Versicherung sei, so das OVG, durchaus eine die Beweiswirkung des von ihm selbst – elektronisch – unterzeichneten Empfangsbekenntnisses jedenfalls erschütternde Wirkung beizumessen. Außerdem sei nur der Anwalt selbst als Postfachinhaber, nicht hingegen seine Kanzleikräfte, über seine „Zertifizierung“ in der Lage gewesen, eine elektronische Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zu veranlassen. Aus dem der Rückübermittlung des Empfangsbekenntnisses zugehörigen elektronisch verfügbaren Prüfprotokoll ergebe sich, dass das Empfangsbekenntnis erst am 5.4.2019 auf dem Server des Gerichts eingegangen sei, was bei einer bereits am 2.4.2019 veranlassten Bestätigung der Zustellung durch den Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen gewesen wäre.

Dies alles spreche nach Meinung des OVG mit Gewicht dafür, dass der Prozessbevollmächtigte zu dem Zeitpunkt, zu dem er bestätigen wollte, dass ihm das Urteil elektronisch zugegangen sei, versäumt habe, das wohl von seinem System vorgegebene Datum des Eingangs auf seinem Server zu berichtigen und durch das Datum, zu dem er tatsächlich Kenntnis von dem Zugang des Urteils erlangt habe, zu ersetzen. Da es im gegebenen Zusammenhang allein darum gehe, ob die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vollständig entkräftet sei oder nicht, bleibe letztlich ohne Relevanz, dass der Prozessbevollmächtigte bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt vor der Rücksendung gehalten gewesen wäre, die Richtigkeit des Datums zu überprüfen und dieses zu korrigieren.
 
Guckst du: Erklärvideos zum beA

Manchmal tut man sich leichter mit dem Verständnis, wenn man sich die Handgriffe, die man tun soll, ansehen kann, anstatt nur darüber zu hören oder zu lesen – da bildet die Benutzung des beA keine Ausnahme. Genau zu diesem Zweck hat die Rechtsanwaltskammer München nun bereits das dritte Erklärvideo zum beA veröffentlicht. Kurz und knapp wird im ersten Video die Erstregistrierung dargestellt. Im zweiten wird der Nachrichtenversand erläutert. Das dritte Video befasst sich damit, wie Sie anderen – also anderen Postfachinhabern (Anwältinnen und Anwälten) oder Mitarbeitern – Berechtigungen an Ihrem Postfach einräumen können. Sie können die Videos hier abrufen.

Sobald Sie sich ein bisschen ins beA eingearbeitet haben, entstehen vermutlich weitere Fragen. Dann schauen Sie sich doch mal hier um:
  • In der Online-Hilfe zu beA bekommen sie kontextspezifische Infos zu der jeweiligen Maske, auf der Sie sich in der beA-Webanwendung gerade befinden.
  • Schritt-für-Schritt-Anleitungen zu einzelnen Themen können Sie über den Index bzw. das Archiv des beA-Newsletters (PDF) finden.
  • Für Einsteiger sind die grundlegenden Infos hilfreich, die Sie auf der Infoseite zum beA recherchieren können.
  • Haben Sie Fragen zu den beA Karten? Dann finden Sie Antworten darauf bestimmt auf der Website der Bundesnotarkammer.
  • Und den Supportwegweiser (PDF) kennen Sie ja ohnehin schon, wenn Sie mal einen persönlichen Ansprechpartner benötigen.
Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de