§ 130a ZPO ist die zentrale Norm für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten – das wissen Sie ja inzwischen. Betrachtet man allerdings den Tatbestand, gilt dieser im Wesentlichen für vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie Auskünfte, Gutachten, Aussagen und Erklärungen Dritter. Ausdrücklich werden nunmehr lediglich die nach § 142 III ZPO beizubringenden Übersetzungen erwähnt.
Sollen damit bestimmende Schriftsätze nicht per beA schriftformwahrend übermittelt werden können? Vorbereitende Schriftsätze unterscheidet man von den bestimmenden Schriftsätzen nach ihrem Inhalt. Nur die vorbereitenden Schriftsätze sind im Gesetz in allgemeiner Form geregelt (§§ 129 ff ZPO). Sie sind darauf ausgerichtet, den künftigen Vortrag einer Partei in der mündlichen Verhandlung anzukündigen. Demgegenüber enthalten bestimmende Schriftsätze solche Erklärungen der Parteien, die bereits mit der Einreichung bzw. Zustellung als Prozesshandlung wirksam sind. Eine allgemeine Regelung haben diese bestimmenden Schriftsätze in der ZPO nicht gefunden (vgl. Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl. 2018, § 129 ZPO Rn. 2).
Aber natürlich ist § 130a ZPO in jedem Fall über Verweisungsnormen wie in den §§ 253 IV, 519 IV, 520 V, 549 II, 551 IV ZPO auch auf bestimmende Schriftsätze (Klage, Berufung, Revision) anzuwenden. Weitergehende materiell-rechtliche Formerfordernisse – z.B. hinsichtlich einer im Schriftsatz abgegebenen Willenserklärung – bleiben jedoch unberührt (BT-Drs. 17/12634, S. 25). Und da sonstige bestimmende Schriftsätze häufig erst recht der Schriftform unterliegen sollen und sie als schriftlich einzureichende Anträge im Sinne des § 130a I ZPO angesehen werden können, wird nach herrschender Meinung die generelle Anwendbarkeit von § 130a ZPO auf alle Arten von Schriftsätzen vertreten (s. nur Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 130a Rn. 3; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 130a Rn. 2; Saenger/Wöstmann, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 130a Rn. 2).
Unberührt dürfte aber die Übermittlung von elektronischen Dokumenten bleiben, die nicht dem Anwendungsbereich der genannten prozessualen Bestimmungen unterfallen, für die also die schriftliche Einreichung bei Gericht nicht vorgeschrieben ist. Dazu zählen alle elektronischen Dokumente, die auf Anforderung des Gerichts eingereicht werden, wie die Anordnung eines Augenscheins durch Vorlegung des elektronischen Dokuments (§ 144 I ZPO), die Anordnung der Aktenübermittlung durch die Partei (§ 143 ZPO) oder die Beiziehung von Behördenakten (§ 273 II Nr. 2 ZPO) (s. dazu BR-Drs. 645/17, S. 11 und beA-Newsletter 48/2017).
Außerdem gibt es noch einige Sonderbestimmungen, die Sie ebenfalls beachten sollten, beispielsweise § 702 ZPO für das Mahnverfahren sowie § 945a ZPO für Schutzschriften. Zwar wird auch für diese besonderen Verfahren eine elektronische Kommunikation zugelassen, allerdings werden die allgemeinen Regeln für sie modifiziert. Im Vordergrund steht zur Verfahrensbeschleunigung ein Strukturdatensatz, der außerhalb von beA zu generieren ist, dann aber mit Hilfe von beA übermittelt werden kann. Wie Sie in diesen Verfahren Schriftsätze einreichen, können Sie auch nachlesen, und zwar hier für das Mahnverfahren - und hier für Schutzschriften.
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