Ausgabe 11/2020 v. 6.8.2020
 
Liebe Leserinnen und Leser,

in der aktuellen Ausgabe des beA-Newsletters informieren wir zunächst über den beA-Service-Desk und was sich der neue Dienstleister auf die Fahne geschrieben hat. Anschließend erhalten Sie Informationen über Verzeichnisdaten in der beA-Webanwendung und darüber, wie sich Tätigkeitsschwerpunkte sowie Fremdsprachenkenntnisse verwalten lassen. Wir weisen darüber hinaus auf die besondere Bedeutung der im beA zu hinterlegenden Sicherheitsfrage(n) hin und wie man diese ändern und ergänzen kann.

Schließlich geben wir Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung. So hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die aktive Nutzungspflicht des ERV in einer richtungsweisenden Entscheidung bestätigt. Außerdem beschäftigt sich der BGH mit Zugangsproblemen einer beA-Nachricht, deren angehängte Datei einen Umlaut enthielt.

Ihr beA-Team
 

 
Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird im beA-Newsletter auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. Der Bericht verwendet die männliche Bezeichnung, die für alle Geschlechter gilt.
Der Servicedesk des beA

 
Seit dem 2.6.2020 begleitet Sie die Wesroc GbR als der neue beA-Anwendersupport unter dem Motto „Sie helfen Ihren Mandanten, wir helfen Ihnen“ rund um Ihre Fragen und Anliegen im Umgang mit der beA-Webanwendung.

Freundlichkeit und schnelle Reaktion hat sich das Team auf die Fahne geschrieben. Dabei konnten die Mitarbeiter aus dem Support bereits in kurzer Zeit unterschiedliche Probleme kompetent lösen – und das in den allermeisten Fällen beim Erstkontakt durch das 1st-Level-Team, der ersten Anlaufstelle für alle Hilfesuchenden. In den wenigen Fällen, in denen Ihr Anliegen dort nicht sofort gelöst werden kann, kommt der 2nd-Level-Support zum Einsatz. Dieser nimmt eine tiefergreifende Prüfung vor, indem er beispielsweise die Logs der entsprechenden Software, der beA-Client-Security, unter die technische Lupe nimmt. Logs, oder auch Logdateien genannt, protokollieren bestimmte Aktionen von Prozessen auf einem Computersystem und sollen dabei helfen, spätere Untersuchungen leichter durchführen zu können. Doch auch der 2nd-Level-Support bietet nicht die letzte Möglichkeit: Als ultima ratio dient letztendlich noch der 3rd-Level-Support. Hier wird dann bei Bedarf eine Fehleranalyse durch die Entwickler und Serverbetreiber vorgenommen.

Um Ihnen bestmöglichen Service zu bieten, hat der beA-Anwendersupport die Option der Unterstützung und Fehlerbehebung per Fernwartung (TeamViewer) eingerichtet. Dabei schalten sich die Mitarbeiter auf Ihren Wunsch und nach ihrer Zustimmung auf Ihren Rechner auf und können in direkter Zusammenarbeit mit Ihnen Ihr Anliegen lösen. Insbesondere für diejenigen, die technischen Details weniger zugewandt sind, kann diese Möglichkeit besonders hilfreich sein.

Für einen umfangreichen Support der beA-Anwender, die den Schriftverkehr bevorzugen, ist natürlich auch gesorgt. Dabei haben Sie im Serviceportal zusätzlich die Möglichkeit, sich zu registrieren und Ihre aktuellen Tickets selbständig einzusehen und neue Tickets zu eröffnen.

Für Nutzer, die gerne erst einmal selbst nach Antworten auf ihre Fragen suchen, wurde die sogenannte „Wissensdatenbank“ zusammengestellt. Hier gelangen Sie zu zahlreichen Anleitungen und FAQs mit wenigen Klicks über die Suchfunktion.
Ziel und Anspruch des Teams sind, weiterhin stets für Ihre Ihre vollste Zufriedenheit zu sorgen.
Verzeichnisdatenpflege im beA

In der elektronischen Welt lassen sich viele Informationen häufig einfacher und schneller vermitteln und verwalten als in der Papierwelt. So auch bei Informationen zu einzelnen Qualifikationen, über die man als Rechtsanwalt verfügt oder die man erworben hat. Diese können sich aus langjähriger Erfahrung wie etwa bei Tätigkeitsschwerpunkten im Sinne von § 7 BORA und Fremdsprachen ergeben, bei denen ein gesonderter Nachweis nicht erforderlich ist. Oder aber sie erfordern einen besonderen Nachweis wie im Falle der Eintragung von einer bis zu drei Fachanwaltschaften gemäß § 43c BRAO in das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis.

Was Fachanwaltschaften anbelangt, so entscheidet gemäß § 43c Abs. 2 BRAO zunächst der Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer, ob die Voraussetzungen zum Führen einer Fachanwaltschaft vorliegen und die Erlaubnis erteilt wird. Sodann hat die jeweilige Kammer gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 5 BRAO die in Betracht kommenden Fachanwaltsbezeichnungen in ihr Verzeichnis einzutragen. Die Eintragungen werden von den Kammern täglich elektronisch an die BRAK übermittelt, automatisiert ins BRAV eingetragen und können anschließend über das Internet eingesehen werden.

Anders verhält es sich bei Tätigkeitsschwerpunkten und Fremdsprachenkenntnissen. Nach § 31 Abs. 4 Satz 3 BRAO hat die BRAK Rechtsanwälten die Eintragung  von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen. Diese können Sie deshalb im BRAV selbst hinterlegen, ändern und ergänzen. Gemäß § 16 RAVPV werden die Daten nach § 17 RAVPV von der BRAK dem europäischen Anwaltssuchsystem „Find a lawyer“ bereit gestellt, welches über das Europäische Justizportal abrufbar ist.

Wie Sie ihre Tätigkeitsschwerpunkte und Fremdsprachenkenntnisse eintragen und verwalten, erklären wir im Folgenden:

Rufen Sie im beA zunächst unter Einstellungen und unter Postfachverwaltung die Verzeichnisdatenpflege auf:
Wählen Sie dann das Postfach und ggf. die Fremdsprachen und/oder Tätigkeitsschwerpunkte aus:
 
Sicherheitsfrage(n) im beA

Wir haben bereits in der Vergangenheit darüber berichtet, dass bei der Erstregistrierung im beA eine oder mehrere Sicherheitsfragen zu hinterlegen sind, wie man diese verwaltet und wozu die Sicherheitsfrage dient. Dies möchten wir im Folgenden nochmals kurz beschreiben und aktualisieren.

Die Sicherheitsfrage dient der Authentifizierung gegenüber dem beA-Support (030 / 21787017), sofern der Zugriff auf Daten in der beA-Benutzerverwaltung benötigt wird. Die Mitarbeiter fragen bei einem administrativen Zugriff auf ein Nutzerprofil zunächst die Antwort auf die Sicherheitsfrage ab. Falls Sie mehrere Sicherheitsfragen hinterlegt haben, wird zufällig eine ausgewählt.

Wichtig: Die Beantwortung der Sicherheitsfrage ist auch für den besonders sensiblen Bereich der Rücksetzung des Postfachs erforderlich. Die Rücksetzung des Postfachs führt dazu, dass eine erneute Erstregistrierung erforderlich ist, s. dazu Newsletter 37/2017. Die bislang hinterlegten Sicherheitstoken gewähren dann ohne erneute Erstregistrierung und Hinterlegung keinen Zugang zum Postfach mehr.
Die Sicherheitsfrage ist also immer dann relevant, wenn es um personenbezogene Daten und/oder den sicherheitsrelevanten Bereich des beA-Systems geht. Es ist also besondere Vorsicht im Umgang mit der Sicherheitsfrage und der Antwort darauf geboten.

Denn ein Anrufer, der über die Antwort auf die Sicherheitsfrage verfügt, könnte im Anwendersupport ohne Wissen des Postfachinhabers z.B. das Postfach zurücksetzen lassen und so den Postfachinhaber vom Zugriff auf das Postfach ausschließen.
Die BRAK hält es vor diesem Hintergrund aus Sicherheitsgründen für erforderlich, dass die Sicherheitsfrage vom Postfachinhaber selbst beantwortet und nicht an Dritte, z.B. Mitarbeiter oder IT-Dienstleister, weitergegeben wird. Diese Vorgabe stellt auch keine unzumutbare Erschwernis für den Postfachinhaber dar. Denn nach der Rücksetzung des Postfachs muss er eine erneute Erstregistrierung am Postfach durchführen, um wieder Zugang zu erhalten und Rechte vergeben zu können. Er muss sich also ohnehin selbst mit der Administrierung seines Postfachs beschäftigen.

Sie können die Sicherheitsfrage jederzeit bearbeiten. Zur Bearbeitung der Sicherheitsfrage(n) gehen Sie wie folgt vor:

Gehen Sie in der Profilverwaltung auf den Reiter „Sicherheitsfragen“ und Sie gelangen zur Übersicht „Sicherheitsfragen verwalten“:
Über den Button „Neue Sicherheitsfrage anlegen“ können insgesamt bis zu sieben Fragen mit den jeweiligen Antworten hinterlegt werden. Wird eine Frage markiert, kann mit der Funktion „Umbenennen“ die Antwort geändert werden. Mit dem Button „Löschen“ kann eine Frage aus der Liste gelöscht werden:
Umlaute im Dateinamen

Auch in unserer modernen Welt kann die Verwendung von Umlauten das ein oder andere IT-System noch aus der Bahn werfen. Für den Bereich des ERV jedenfalls hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung im Hinblick auf die Nutzung von Umlauten in Dateinamen großzügig gezeigt.

So hat der BGH kürzlich in einer Patentnichtigkeitssache (Beschl. v. 14.05.2020 – X ZR 119/18) entschieden, dass ein elektronisches Dokument wirksam beim BGH eingegangen ist, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) abgespeichert worden ist. Sollten sich nach dem Eingang des Dokuments auf dem Intermediär Probleme beim Herunterladen in der Geschäftsstelle des BGH ergeben – etwa durch Umlaute im Dateinamen – so sei dies dem Absender nicht zuzurechnen. Zudem verweist der BGH hinsichtlich der Erfordernisse, die an ein elektronisches Dokument zu stellen sind, damit es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, u. a. auf § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO  und die ERVV.

Die Beklagte wandte sich per Berufung gegen eine Entscheidung des Patentgerichts, das ein Streitpatent vollumfänglich für nichtig erklärt hatte. Die Einreichung der Berufung erfolgte über beA, woraufhin der Einlegungsschriftsatz beim Intermediär-Server des BGH gespeichert wurde. Als Intermediär-Server des BGH fungiert der Empfänger-Intermediär der IT Baden-Württemberg. Dieser Intermediär-Server des BGH wird also durch den BGH als die für den Empfang bestimmte Einrichtung nach § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO gesehen. Der Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerin hat daraufhin auch eine automatisiert erzeugte Nachricht über die erfolgreiche Übermittlung erhalten. Leider wurde die Berufung dann aber nicht auf den Rechner der Geschäftsstelle des BGH, der für die Abholung von Nachrichten vom Intermediär eingesetzt wird, herunterladen, da der Dateiname einen Umlaut enthielt. Stattdessen erhielt die Geschäftsstelle nur eine Fehlermeldung, die keinem Absender oder Verfahren zuzuordnen war.

Der BGH führt aus, dass hier auf § 130a Abs. 2 ZPO abzustellen ist. Danach muss ein eingereichtes Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Da in § 2 der Verordnung über den ERV beim BGH und beim Bundespatentgericht  sowie in der ERVV kein Verbot von Umlauten enthalten ist, erfüllte die Berufungseinlegung per beA mit einem Umlaut im Dateinamen die gesetzlichen Anforderungen. Ferner wäre der Beklagten auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sie hätte nicht damit rechnen müssen, dass ein Dokument durch einen internen Rechner des Gerichts nicht vom Intermediär abgeholt werden kann, wenn es Umlaute enthält, obwohl der Versand über beA möglich ist.

Der BFH hatte eine ähnliche Konstellation etwas anders beurteilt (Beschl. v. 05.06.2019 – IX B 121/18), wobei sich die Ausgangslage von dem vorliegenden Fall dadurch unterschied, dass die Nachricht nicht an einen Intermediär-Server des Gerichts, sondern an den zentralen Intermediär-Server des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) zugestellt wurde. Von dort wurde die Nachricht nicht an den BFH weitergeleitet, sondern in ein Verzeichnis für korrupte Nachrichten verschoben, ohne dass der BFH über diesen Vorgang informiert wurde. Aber auch in diesem Fall gewährte der BFH die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr die Verquickung von technischen und rechtlichen Begebenheiten im ERV. Zudem geht daraus hervor, dass die Teilnehmer des ERV zwar die IT-technischen Einzelheiten kennen und beachten müssen, das Stellen von überspannten Anforderungen an die Nutzer des ERV aber abzulehnen ist. Um ganz sicher zu gehen, sollten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei der beA-Nutzung vorerst aber noch auf die Verwendung von Umlauten in Dateinamen verzichten.
 
Aktive Nutzungspflicht des beA

Der Bundesgesetzgeber hat bekanntlich den 1.1.2022 als Starttermin für die obligatorische aktive beA-Nutzung vorgesehen. Die Länder können die aktive Nutzungspflicht in einzelnen Bereichen aber vorziehen (sog. Opt-in).
Schleswig-Holstein hat durch Landesverordnung die aktive Nutzungspflicht im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit bereits seit dem 1.1.2020 in Kraft gesetzt, sodass Anwälte Schriftsätze bei den schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichten seitdem per beA einreichen müssen. In diesem Bundesland gilt § 46g ArbGG damit schon seit Anfang dieses Jahres. Inzwischen liegt auch bereits eine Entscheidung zur Nichtbeachtung dieser Verpflichtung vor.

Die Parteien stritten u. a. über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sowie über Zahlung. In der ersten Instanz wurde ihre Klage abgewiesen. Die dem Urteil beigefügte Rechtmittelbelehrung klärte darüber auf, dass Anträge in der Berufungsinstanz ausschließlich per elektronischen Rechtsverkehr eingereicht werden müssen, wenn das Rechtsmittel schriftlich durch einen Rechtsanwalt eingelegt wird. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin übermittelte dem Gericht die Berufung dann aber per Fax.

In der Folge verwarf das Landesarbeitsgericht die Berufung als nicht formgemäß und damit unzulässig (Beschl. v. 25.3.2020 – 6 Sa 102/20). Auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gab es nicht statt. Das Gericht setzte sich zudem mit dem Verhältnis der Begriffe „schriftlich“ und „elektronisch“ auseinander. Aus der Rechtsmittelbelehrung gehe nämlich eindeutig hervor, dass die Schriftform auch durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments gewahrt ist und für Anwälte allein der elektronische Weg der Einreichung statthaft ist. Es fehle an einer formgerechten Einlegung des Rechtsmittels, da der Rechtsanwalt die Berufung per Fax und damit nicht formgemäß eingelegt hat. § 46g ArbGG befinde sich zwar im Abschnitt „Urteilsverfahren“ und darin im ersten Unterabschnitt „Erster Rechtszug“. Der Gesetzgeber habe aber eine instanzübergreifende Anwendung der Norm beabsichtigt. Aus den Gesetzgebungsmaterialien könne abgeleitet werden, dass der Regelungsbereich der in § 46g ArbGG enthaltenen Regelung versehentlich nicht explizit auf die Berufungsinstanz erstreckt wurde. Auch das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vertrete diese Auffassung. Im Hinblick auf die abgelehnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte das Gericht aus, dass der Rechtsanwalt die eindeutige und ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung des klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts ignoriert habe. Er sei auch keinem Rechtsirrtum erlegen, denn er hätte unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass die Berufung elektronisch hätte eingelegt werden müssen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revisionsbeschwerde wurde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Eine weitere spannende Frage ist, ob bis zum 1.1.2022 noch weitere Opt-ins der Länder folgen. Die BRAK wird Sie natürlich weiterhin informiert halten.
Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de