Ausgabe 10/2021 v. 8.10.2021
 
Liebe Leserinnen und Leser,
 
heute möchten wir Sie über Neuerungen beim Versand von Mahnanträgen an die Mahngerichte über das beA informieren. Zudem stellen wir Ihnen neue Funktionen der aktuellen beA-Version 3.8 vor. In unserer Folge „Erste Schritte“ geht es um die Möglichkeit, einen alternativen Sicherheitstoken zu beschaffen, um für den Fall gewappnet zu sein, dass die beA-Karte abhandenkommt oder nicht funktionieren sollte. Wir beschäftigen uns außerdem mit der Abschaffung der Zeitstempel-Signatur beim Export von beA-Nachrichten.

Eine informative Lektüre wünscht Ihnen
Ihr beA-Team


Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird im beA-Newsletter auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. Der Bericht verwendet die männliche Bezeichnung, die für alle Geschlechter gilt.
 
Änderungen bei Nachrichten an das Mahngericht

Die bundesdeutschen Mahngerichte werden ab dem 1.11.2021 die neuen EGVP-Versionen 4.1 und 4.2 verwenden. Dadurch kommt es zu einigen Änderungen beim Senden von beA-Nachrichten an ein Mahngericht, bei denen eine EDA-Datei erzeugt und über beA übersandt wird. Sie erinnern sich: Als beA-Nutzer können Sie auf der Website der Mahngerichte online einen Mahnantrag erstellen. Die dabei erzeugte EDA-Datei können Sie ganz bequem als Anhang über Ihr beA an das jeweilige Mahngericht senden (vgl. beA-Newsletter 18/2017 und 3/2020).

Ab dem 1.11.2021 entfällt der Nachrichtentyp „Mahn-Antrag“. Beim Erstellen einer Nachricht brauchen Sie dann den voreingestellten Nachrichtentyp „Allgemeine Nachricht“ nicht mehr zu ändern:
Jeder Übermittlung muss zudem ein Strukturdatensatz beigefügt werden. Dieser wird in der beA-Webanwendung ohne Ihr weiteres Zutun erstellt, da der Haken bei „Strukturdatensatz generieren und anhängen“ automatisch gesetzt wird, wenn Sie eine beA-Nachricht erstellen:
 
 
Neue Version 3.8 der beA-Webanwendung

Am 29.9.2021 ist die neue beA-Version 3.8 ausgerollt worden. Damit sind neue Funktionen implementiert sowie Fehlerbehebungen durchgeführt worden (vgl. beA-Sondernewsletter 4/2021).

Neue Funktionen

Wenn Sie eine in Ihrem beA eingegangene Nachricht, für die ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) angefordert und noch nicht abgegeben wurde, öffnen, so können Sie in der Zeile „Empfangsbekenntnis“ auf „Anzeigen“ klicken:
In der neuen beA-Version wird dann die folgende Übersicht (sog. Stylesheet) angezeigt:
Darin erscheint ein Hinweis, dass es sich bei der Übersicht nur um die Aufforderung zur Abgabe eines eEB handelt.

Zudem wurde der Zustellungsempfänger bei einem eEB, das ein Rechtsanwalt von einem anderen Rechtsanwalt anfordert, bislang nur anhand der SAFE-ID des beA-Postfachs des Empfängers dargestellt. Nun wird neben der SAFE-ID auch der Klarname des Empfängers dargestellt.

Fehlerbehebungen

Bei der Anmeldung zum beA kam es in der beA-Webanwendung unmittelbar nach Durchführung eines Updates der beA-Client Security zu einer Fehlermeldung: Es war dann erforderlich, den Browser Cache zu löschen, bevor eine Anmeldung am beA erfolgen konnte. Ab beA-Version 3.8 ist die Anmeldung nach einem Update ohne das Löschen des Browser Caches möglich.

In der vorigen Version bestand die Möglichkeit, zusätzlich zum über die beA-Webanwendung generierten Strukturdatensatz einen extern generierten Strukturdatensatz mit identischer Dateibezeichnung (xjustiz_nachricht_xml) als Anhang hochzuladen. Beim Versand der Nachricht wurde dann nur der von der beA-Webanwendung generierte Strukturdatensatz übermittelt. Dies führte dann zu Problemen, wenn ein außerhalb der beA-Webanwendung, z.B. auf der Website des Zentralen Schutzschriftenregisters (ZSSR), erstellter Strukturdatensatz einer beA-Nachricht beigefügt werden sollte (vgl. beA-Newsletter 5/2021). Nunmehr wird beim Hochladen eines extern generierten Strukturdatensatzes die Auswahlmöglichkeit für das Generieren und Anhängen eines durch die beA-Webanwendung erstellten Strukturdatensatzes automatisch deaktiviert. Zusätzlich erscheint folgender Hinweis:
Außerdem wurde der Hinweis bei fehlerhaften Dateianhangsnamen erweitert. Dieser enthält nun auch die Konstellation, dass keine Dateinamen verwendbar sind, die keine Zeichen vor der Dateiendung enthalten:
Weitere Funktionsänderungen der beA-Version 3.8 werden im beA-Anwenderportal dargestellt.
 
 
Nachweis des Zugangs elektronischer Dokumente bei Gericht

Gemäß § 130a Abs. 5 ZPO ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Empfangseinrichtung des Gerichts ist der sog. Intermediär (vgl. beA-Newsletter 12/2020). Dieser sendet eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs an den Absender einer beA-Nachricht. In der beA-Webanwendung wird die Eingangsbestätigung in der Darstellung der jeweiligen gesendeten Nachricht durch die nach dem Begriff „Zugegangen“ angezeigten Angaben zu Datum und Uhrzeit dargestellt. In der Druckansicht der Nachricht wird die Eingangsbestätigung ebenfalls dargestellt.
Die Überprüfung der erfolgreichen Übermittlung der Nachricht und die Fristenkontrolle finden anhand der Eingangsbestätigung des Gerichts statt. Die dafür notwendigen Nachweise liefert das beA-System dem Rechtsanwalt, so dass er die Überprüfungen durchführen und die erfolgreiche Übermittlung sowie den Zugangszeitpunkt nachweisen kann, auch wenn er die Nachricht aus dem beA-System heraus exportiert hat. Für den Export der Nachricht wird automatisch ein ZIP-Container gebildet, der sich anhand seiner Bezeichnung auf der Grundlage der eindeutigen Nachrichten-ID, aus der seine Bezeichnung gebildet wird, eindeutig einer bestimmten Nachricht zuordnen lässt. Der Dateicontainer enthält unter anderem eine Datei des Typs _export.html. Anhand dieser Datei lassen sich die Details der Nachricht im Einzelnen überprüfen, denn sie ist das Repräsentat der gesendeten Nachricht. Insbesondere enthält sie Daten zum Absender, zum Empfänger, zum Versand- und Zugangszeitpunkt und benennt die mitgesendeten Nachrichtenanhänge, also die elektronischen Dokumente.
Seit der Veröffentlichung der Version 3.8 der beA-Webanwendung war ein wenig Irritation entstanden, wie der rechtzeitige und erfolgreiche Nachrichtenversand nachweisbar sein soll. Dazu hat die BRAK eine Stellungnahme veröffentlicht.
 
 
beA-Webanwendung unter Windows 11 nutzbar

Die beA-Webanwendung ist unter der am 5.10.2021 erschienenen neuen Windows-Version 11 nutzbar. Die entsprechenden Tests unseres technischen Dienstleisters konnten erfolgreich abgeschlossen werden. Damit ist Windows 11 für die Nutzung der beA-Webanwendung freigegeben. Unsere Anwenderhilfe wird zeitnah angepasst werden.
 
 
Erste Schritte im beA – Folge 7
Alternative Sicherheitstoken
 
Die beA-Karte stellt Ihren Sicherheitstoken dar, mit dem Sie sich an Ihrem beA anmelden können (vgl. beA-Newsletter 4/2021). Was aber passiert, wenn Sie Ihre beA-Karte verlieren sollten oder sie nicht mehr funktioniert? Falls Ihre beA-Karte verloren geht, so muss sie umgehend bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer gesperrt werden. Die BNotK stellt dazu ein Sperrformular bereit. Bei der Zertifizierungsstelle können Sie dann online eine Ersatzkarte bestellen. Bis Sie Ihre neue beA-Karte auf dem Postweg erhalten, können Sie sich nur dann in Ihr beA einloggen, wenn Sie über einen alternativen Sicherheitstoken verfügen.

Dieses kann z.B. ein Softwarezertifikat sein. Das beA-Softwarezertifikat ist ein fortgeschrittenes Softwarezertifikat, das auf dem Rechner direkt oder auch auf einem Speichermedium wie einem USB-Stick installiert wird. Es ist auch dafür vorgesehen, beA-Nachrichten durch den Inhaber auf dem Laptop unterwegs abzurufen. Wenn Sie also vorsorglich ein Softwarezertifikat bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bestellen und dieses herunterladen und freischalten (s. beA-Newsletter 13/2017 sowie Anleitung der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer), sind Sie auf der sicheren Seite, falls ein Login über Ihre beA-Karte einmal nicht möglich sein sollte. Da beA-Softwarezertifikate kopierbar sind, ist beim Umgang mit ihnen besondere organisatorische Sorgfalt geboten. Es besteht außerdem die Möglichkeit, vorsorglich eine zweite beA-Karte für Ihr Postfach zu bestellen (vgl. beA-Newsletter 14/2020).
Alle Informationen zum beA unter https://portal.beasupport.de/external