Nachrichten aus Berlin

Ausgabe 11/2017 v. 24.05.2017

24.05.2017Newsletter

Anwaltschaft

Kleine Mitgliederstatistik zum 1.1.2017

Die BRAK hat ihre kleine Mitgliederstatistik zum 1.1.2017 vorgelegt. Erstmals enthält sie auch Zahlen zur Zulassung von Syndikusrechtsanwälten. 

Die Rechtsanwaltskammern hatten zum 1.1.2017 insgesamt 165.551 Mitglieder und damit nur einen geringen Zuwachs von 0,42 % zum Vorjahr. 15 Kammern verzeichneten einen Mitgliederzuwachs, 12 Kammern einen Rückgang der Mitgliederzahlen.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte zum 1.1.2016 sind nunmehr die Zulassungsarten Rechtsanwalt (Einzelzulassung), Syndikusrechtsanwalt (Einzelzulassung), sowie Syndikusrechtsanwalt und Rechtsanwalt (Doppelzulassung) zu unterscheiden. Zum 1.1.2017 waren 154.711 Rechtsanwälte, 957 Syndikusrechtsanwälte und 8.738 Syndikus- und Rechtsanwälte (Doppelzulassung) bei den Rechtsanwaltskammern zugelassen.

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Rechtspolitik

Resolution: Satzungsversammlung kämpft weiter für konkretisierte Fortbildungspflicht

Die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) fordert den Gesetzgeber erneut auf, sich mit der Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu befassen. Hintergrund der Forderung ist, dass der Gesetzgeber auf die zunächst vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und von der Bundesregierung vorgesehene Satzungskompetenz (BT-Drs. 18/9521) ohne überzeugende Gründe verzichtet hat (vgl. Presseerklärungen der BRAK Nr. 2 v. 8.3.2017 und Nr. 3 v. 24.3.2017).

Die Satzungsversammlung hat in ihrer 4. Sitzung am 19.5.2017 daher eine Resolution verabschiedet:

„Die Satzungsversammlung fordert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den Gesetzgeber auf, sich unter Berücksichtigung der Argumente der Satzungsversammlung kurzfristig erneut mit der Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht zu befassen. Gerne wird sich die Satzungsversammlung mit ihrem Sachverstand in eine erneute Debatte einbringen.“

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Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie in Kraft

Das lange diskutierte Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie ist am 17.5.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und in seinen wesentlichen Teilen am 18.5.2017 in Kraft getreten. Es enthält eine Reihe von Änderungen an der BRAO und weiteren Gesetzen, etwa des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), der Patentanwaltsordnung (PAO) und des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Besondere Inkrafttretensregelungen gelten aber insbesondere für die Vorschrift zur rückwirkenden Mitgliedschaft des Syndikusrechtsanwalts in der Rechtsanwaltskammer ab dem Zeitpunkt seines Zulassungsantrags: Diese Vorschrift trat bereits mit Wirkung vom 1.1.2016 in Kraft. Zum 1.1.2018 tritt u.a. die Regelung in Kraft, wonach Rechtsanwälte verpflichtet sind, Zustellungen sowie den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zur Kenntnis zu nehmen. Erst zum 1.7.2018 tritt die neue Regelung in Kraft, die Briefwahlen zu den Vorständen der Rechtsanwaltskammern einführt.

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Verordnungsentwurf zum Elektronischen Rechtsverkehr

Zu dem kürzlich vorgelegten Referentenentwurf für eine Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) und die Regelungen zur Einrichtung von besonderen elektronischen Behördenpostfächern (ERV-Verordnung; s. hierzu bereits Nachrichten aus Berlin 8/2017 v. 13.4.2017) hat die BRAK Stellung genommen.

Sie begrüßt die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die Einreichung elektronischer Dokumente durch die Verordnung. Einzelne der Regelungsvorschläge kritisiert die BRAK als eine einseitige Belastung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Dies gilt etwa für die Pflicht, bei eingescannten Dokumenten eine Texterkennungssoftware zu verwenden. Auch den im Verordnungsentwurf vorgesehenen Ausschluss der sogenannten Containersignatur (im beA: Nachrichtensignatur) lehnt die BRAK ab.

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Digital Single Market: Bausteine eines digitalen Binnenmarktes

Am 22. und 23.6.2017 findet in Wiesbaden eine zweitägige Konferenz zum Thema „Digital Single Market“ statt.

Ziel der Veranstaltung  ist es, die zentralen, das Privatrecht betreffenden Maßnahmen der Digitalen Agenda der Europäischen Kommission vom 6.5.2015 zu beschreiben, dogmatisch zu durchdringen und in ihren Wechselwirkungen zueinander zu erfassen. Hierbei soll insbesondere auch das bisher von der Kommission nicht systematisch eingebundene Zivilverfahrensrecht Berücksichtigung finden. Der erste Konferenztag widmet sich deswegen materiell-rechtlichen, der zweite Tag prozessualen Bausteinen eines künftigen digitalen Binnenmarktes.

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Elektronischer Rechtsverkehr

Wartungsarbeiten am elektronischen Handelsregister vom 30.5. bis 9.6.2017

Wegen umfangreicher Wartungsarbeiten an der IT-Infrastruktur werden die elektronisch beim Amtsgericht Charlottenburg geführten Handels-, Partnerschafts-, Vereins- und Genossenschaftsregister in der Zeit vom 30.5. bis 9.6.2017 abgeschaltet.

Während dieser Zeit können keine Eintragungen in die elektronisch geführten Register vorgenommen werden. Ferner können keine Auskünfte aus Registerakten erteilt werden. Auch der Abruf von Dokumenten über das Internet (www.handelsregister.de) sowie das Intranet des Landes Berlin (www.handelsregister-berlin.de) ist nicht möglich. Anmeldungen zu den genannten Registern werden zwar entgegengenommen, aber erst nach Abschluss der Wartungsarbeiten bearbeitet.

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Rechtsprechung

Keine Rechtsschutz-Deckung für bewusst wiederholte Verstöße

Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Interessenwahrnehmung im anwaltsgerichtlichen Verfahren (hier: gegen die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft) erhält nicht, wer den Rechtsschutzfall „vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt“ hat. Die entsprechende Ausschlussklausel der ARB (hier: § 3 IV der ARB der beklagten Versicherungsgesellschaft) hat das LG Köln in einem aktuellen Fall für einschlägig gehalten.

Der Versicherungsnehmer, ein Rechtsanwalt, hatte bereits in der Vergangenheit mehrfach mit verschiedenen Werbemaßnahmen (u.a. mit Schockwerbung bedruckte Tassen und eine mit Namenszug bestickte Anwaltsrobe) gegen § 43b BRAO verstoßen. Er habe es bei seiner nunmehr von der zuständigen Rechtsanwaltskammer beanstandeten Werbemaßname (Pin Up-Kalender für das Jahr 2014) – in Kenntnis seines Scheiterns an § 43b BRAO bei früheren Werbemaßnahmen – geradezu darauf angelegt, zum wiederholten Mal sanktioniert zu werden. Dies sei als vorsätzliche Herbeiführung des Rechtsschutzfalls zu werten.

LG Köln, Urt. v. 23.3.2017 – 24 S 22/16

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Deutsches Anwaltsinstitut

DAI-Sommerkurse im Juli und August

Neue Termine für die DAI-Sommerkurse: An jeweils drei Tagen mit insgesamt 15 Zeitstunden werden in den DAI-Ausbildungscentern Bochum und Heusenstamm (bei Frankfurt) die jeweiligen Rechtsgebiete praxisnah dargestellt.

Termine in Heusenstamm (bei Frankfurt a.M.):

6.7.2017: Sommerkurs: Unternehmenskauf
13.7.2017: Sommerkurs: Unterhaltsrecht anhand von Fällen
27.7.2017: Sommerkurs: Internationales Steuerrecht

Termine in Bochum:

10.8.2017: Sommerkurs: Bewertung im Familienrecht – Stolpersteine Zugewinn und Versorgungsausgleich
24.8.2017: Sommerkurs: Bilanzrecht intensiv
24.8.2017: Sommerkurs: Schwerbehindertenarbeitsrecht - BEM - Entgeltfortzahlung

Weitere aktuelle Informationen zum DAI und seinen Veranstaltungen finden Sie auch auf der Homepage www.anwaltsinstitut.de.

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 - 0,
Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: newsletter@brak.de
Redaktion: RAin Stephanie Beyrich, RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., Bearbeitung: Frauke Karlstedt


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