Nachrichten aus Berlin

Ausgabe 4/2017 v. 15.02.2017

15.02.2017Newsletter

BRAK-Mitteilungen

Heft 1/2017 von BRAK-Mitteilungen und BRAK-Magazin erschienen

Die aktuellen BRAK-Mitteilungen, die derzeit ausgeliefert werden und bereits jetzt online gelesen werden können, enthalten u.a. einen Bericht von M. Quaas über „Das Fachanwaltsrecht in der Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des BGH im Jahr 2016“. S. Offermann-Burckart bespricht unter dem Titel „Wie weiß muss ein Schimmel sein?“ die Entscheidung des Anwaltssenats zum "Spezialisten für Erbrecht". Den aktuellen STAR-Bericht zur Umsatz- und Einkommensentwicklung in der Anwaltschaft stellt A. Gruhl vor.

Im Rechtsprechungsteil wurden u.a. die Entscheidung des BGH zur unzulässigen Werbung auf Anwaltsroben mit Anmerkung von M. Möller sowie das LG Karlsruhe zur Interessenkollision nach Kanzleiwechsel mit Anmerkung Chr. Deckenbrock abgedruckt.

Das BRAK-Magazin enthält u.a. einen Bericht von S. Beyrich/T. Nitschke zum parlamentarischen Abend der BRAK und ein Interview mit U. Koerner von Gustorf und M. Tsambikakis zur Situation vietnamesischer Strafverteidiger. H. Wieduwilt kommentiert ein Richterbewertungsportal für Anwälte und M. Ries berichtet unter dem Titel „IP-Recht im Reich der Mitte“ vom deutsch-chinesischen Anwaltsaustausch.

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Anwaltschaft

Neuer Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat zum 1.2.2017 ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016 vorgelegt. Aus ihm geht hervor, dass die Zahl der eingegangenen Schlichtungsanträge sich gegenüber dem Vorjahr leicht steigerte. Es bleibt abzuwarten, ob mit Einführung der neuen Hinweispflichten auf die Schlichtungsstelle nach dem VSGB zum 1.2.2017 eine Zunahme der Anträge einhergeht.

Die Anzahl der unterbreiteten Schlichtungsvorschläge konnte um 40 % im Vergleich zum Vorjahr gesteigert werden. Über 60 % der Schlichtungsvorschläge wurden von den Streitparteien angenommen. Die vom VSBG vorgegebenen Fristen – Unterbreitung eines Schlichtungsvorschlags innerhalb von 90 Tagen nach Vollständigkeit der Beschwerdeakte; Ablehnung innerhalb von drei Wochen ab Antragseingang bzw. Kenntnis vom Ablehnungsgrund – hält die Schlichtungsstelle ein. Der Tätigkeitsbericht enthält detaillierte statistische Angaben zu den im Jahr 2016 durchgeführten Schlichtungsverfahren und eine Reihe zusätzlicher Informationen zur Schlichtungsstelle und zu geschlichteten Fällen.

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Rechtspolitik

Zitterpartie um Fortbildungspflicht

Im Zuge der Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie soll nach dem Willen des BMJV auch eine Ermächtigung für die Satzungsversammlung geschaffen werden, damit diese die allgemeine Fortbildungspflicht für Anwälte (§ 43a VI BRAO) konkretisieren darf. Die Satzungsversammlung hatte mit großer Mehrheit um eine entsprechende Ermächtigung gebeten. Die BRAK hat dieses Anliegen unterstützt. Zuletzt hatte sich BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer mit einem offenen Brief an die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags gewandt, in dem er die Wichtigkeit einer konkretisierten Fortbildungspflicht betonte: „Wir brauchen klare Regelungen, um die Qualität der anwaltlichen Arbeit zu sichern und zu stärken. Nur mit der Qualität ihrer Beratung wird die Anwaltschaft mittelfristig im Wettbewerb konkurrenzfähig bleiben.“

Der Rechtsausschuss wollte sich am heutigen 15.2.2017 mit dem Gesetzentwurf befassen. Weil es aber offenbar noch weiteren Diskussionsbedarf gibt, wurde der Tagesordnungspunkt kurzfristig wieder abgesetzt. Es bleibt also spannend, wie es mit der Fortbildungspflicht weitergeht.

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Kritik an 9. GWB-Novelle

Weil sich in der Praxis Defizite bei der Durchsetzung von Sanktionen bei Kartellrechtsverstößen gegenüber Unternehmen gezeigt haben, möchte der Gesetzgeber Umgehungsmöglichkeiten, etwa durch Umstrukturierungen und Vermögensverschiebungen, eindämmen. Hierzu und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU über Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen hat die Bundesregierung den Entwurf zur 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt.

Zum Regierungsentwurf hat die BRAK kritisch Stellung genommen. Sie spricht sich gegen die bußgeldrechtlichen Regelungen der 9. GWB-Novelle aus. Die vorgesehene massive Ausweitung des Bußgeldzugriffs auf Konzernstrukturen, weitere Rechtsnachfolger und wirtschaftliche Nachfolger, die Einführung eines Ausfallhaftungs-Tatbestands für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits beendete Kartelltaten sowie die Erweiterung der Auskunftspflichten erscheinen nicht sachgerecht und begünstigen die staatlichen Interessen, insbesondere Fiskalinteressen übermäßig.

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Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Zur Ratifikation der Istanbul-Konvention des Europarats hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Referentenentwurf vorgelegt. Ziel der Istanbul-Konvention ist es, auf europäischer Ebene einheitliche Schutzstandards in den Bereichen Prävention, Opferschutz und Strafverfolgung zu schaffen sowie eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu etablieren, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu eliminieren. Die Istanbul-Konvention regelt erstmalig in einem völkerrechtlichen Vertrag umfassende und spezifische Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie zum Schutz der Opfer.

Mit dem Gesetz soll die nach Art. 59 II 1 GG erforderliche Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zu der am 11.5.2011 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Konvention des Europarats herbeigeführt werden. Durch die Ratifizierung verpflichtet sich Deutschland (alle staatlichen Ebenen in ihrer Zuständigkeit), die in der Konvention gesetzten Schutzstandards dauerhaft zu schaffen bzw. einzuhalten.

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Rechtsprechung

BFH kippt Sanierungserlass

Mit seinem jüngst veröffentlichten Beschluss v. 28.11.2016 hat der Bundesfinanzhof den sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen für rechtswidrig erklärt. Der seit 2003 geltende Erlass gewährte Unternehmen, die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckten, eine steuerliche Vergünstigung, indem er es ermöglichte, Sanierungsgewinne von der Ertragsteuer zu befreien.

Das Betriebsvermögen eines Unternehmens erhöht sich, wenn Gläubiger ihm Schulden erlassen. Das ist grundsätzlich besteuerbar, urteilte der Große Senat des BFH nun. Der klagende Einzelunternehmer hatte begehrt, ihm nach dem Sanierungserlass Steuern zu erlassen – letztlich ohne Erfolg:

Der Große Senat des BFH befand, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Dass Sanierungsgewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen sollen, hat der Gesetzgeber im Jahr 1997 ausdrücklich entschieden, indem er die bis dahin hierfür geltende gesetzliche Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) abschaffte. Der Finanzverwaltung ist es verwehrt, diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung zu befreien.

BFH, Beschl. v. 28.11.2016 – GrS 1/15

Deutsches Anwaltsinstitut

Neue Termine: Fachanwaltslehrgänge im DAI

Im ersten Halbjahr 2017 beginnen wieder verschiedene Fachanwaltslehrgänge im DAI. Den genauen Zeitplan, die Lehrgangsinhalte sowie Informationen zu den Referenten erhalten Sie über den jeweiligen Link.

Die Gesamtübersicht finden Sie hier: DAI Fachanwaltslehrgang

Weitere aktuelle Informationen zum DAI und seinen Veranstaltungen finden Sie auch auf der Homepage www.anwaltsinstitut.de.

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 - 0,
Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: newsletter@brak.de
Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., RAin Stephanie Beyrich, Bearbeitung: Frauke Karlstedt


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