Nachrichten aus Berlin

Ausgabe 6/2017 v. 15.03.2017

15.03.2017Newsletter

Anwaltschaft

Beschlüsse der Satzungsversammlung bestätigt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der 3. Sitzung der 6. Satzungsversammlung vom 21.11.2016 zur Änderung der Fachanwaltsordnung keine Bedenken bestehen. Damit werden Feinjustierungen für die Fachanwaltschaften für Insolvenzrecht und für Vergaberecht vorgenommen. Die Beschlüsse werden in Heft 2/2017 der BRAK-Mitteilungen publiziert und treten zum 1.7.2017 in Kraft.

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Rechtsanwaltsaustausch mit China: Teilnahme noch möglich

Das Projekt Rechtsanwaltsaustausch China-Deutschland führt die BRAK gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für die Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) durch. Finanziert wird es von der Robert Bosch Stiftung. Seit November 2015 fanden bereits wiederholt Seminare mit engagierten deutschen und chinesischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten statt. Jeweils eine Woche lang tauschten sich die Teilnehmer über das Verständnis ihrer Rolle als Rechtsanwälte, die unterschiedlichen Rechtssysteme und die Rechtskulturen aus.

Vom 28.5. bis 3.6.2017 findet das 5. Seminar im Rahmen des Rechtsanwaltsaustausches in Stuttgart statt. Vom 16. bis 23.7.2017 veranstaltet die BRAK in China, in der Inneren Mongolei (Chifeng), das 6. Seminar.

Das Fachprogramm umfasst die Themen „Anwaltliches Berufsrecht“ sowie „Strafverfahrensrecht“. Die deutschen Teilnehmer werden die Möglichkeit haben, über eine Woche lang mit den chinesischen Kollegen die Rolle des Rechtsanwalts und Strafverteidigers im Rechtsstaat zu diskutieren. Daneben sind Besuche relevanter Institutionen und Gespräche mit deren Repräsentanten geplant.

Insbesondere für das Seminar in Stuttgart werden noch Teilnehmerinnen und Teilnehmer gesucht. Bewerbungen können noch bis zum 30.3.2017 an domaschke(at)brak(dot)de eingereicht werden.

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Lohnsteuer auf Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung – neue Praxishinweise der BRAK

Die Finanzrechtsprechung hat sich in jüngerer Zeit mehrfach mit Fragen der Lohnversteuerung von Beiträgen zu Berufshaftpflichtversicherungen befasst, wenn der Arbeitgeber diese Beiträge seinen angestellten Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten erstattet.

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat Praxishinweise ausgearbeitet, die einen Überblick über die verschiedenen judizierten Fallkonstellationen geben.

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Rechtspolitik

BRAO-Reform: Viel Gutes und eine große Enttäuschung

Nach mehrfacher Vertagung hat der Rechtsausschuss des Bundestages am 8.3.2017 eine Entscheidung über den in verschiedenen Punkten strittigen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie getroffen. Auf der Grundlage dieses Entwurfs soll nun der Bundestag das Gesetz verabschieden.

Die BRAO-Reform wird wichtige Klarstellungen für Syndikusrechtsanwälte und für das besondere elektronische Anwaltspostfach bringen, die die BRAK ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht der BRAK erfreulich ist ferner, dass nunmehr eine Ermächtigung für die Satzungsversammlung geschaffen wird, um die Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Die bereits vorbereitete Regelung in § 14 BORA (vgl. Presseerklärung Nr. 16 v. 22.11.2016) erhält damit eine Gesetzesgrundlage.

Bedauerlich ist aus Sicht der BRAK, dass der Rechtsausschuss dem Wunsch der Satzungsversammlung nach einer Regelung der allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte nicht nachgekommen ist: Es wird weder eine Satzungskompetenz für die Satzungsversammlung zur generellen Festlegung konkreter Fortbildungspflichten (§ 59b II) noch eine Regelung in der BRAO selbst geben. Über die für Fachanwälte ohnehin geltende Fortbildungspflicht hinaus wurde offenbar kein Bedürfnis gesehen, entsprechende Pflichten für alle Rechtsanwälte in Gesetzesform zu gießen, da bereits § 43a VI BRAO eine allgemeine Fortbildungsverpflichtung als wesentliche Pflicht eines jeden Rechtsanwalts festlegt.

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„Richter auf Zeit“ als gesetzlicher Richter

Die BRAK hat auf Ersuchen des BVerfG zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren ausführlich Stellung genommen (Stn. 9/2017, Februar). Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Eilverfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gem. § 34a I 1 AsylG anordnenden Bescheid. Sie rügt einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art. 101 I 2 GG, weil das Verwaltungsgericht durch einen Einzelrichter entschieden habe, der dort als „Richter auf Zeit“ i.S.d. § 17 VwGO Dienst tue. Richter auf Zeit in der Ausgestaltung der Regelung des § 18 VwGO seien aber nicht Richter i.S.d. Art. 97 GG und könnten deswegen auch nicht gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 I 2 GG sein. Nach Auffassung der BRAK ist die Verfassungsbeschwerde begründet.

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Gesundheitssorge unter Ehegatten und Lebenspartnern

Mit seinem Ende November vorgelegten Gesetzentwurf zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten möchte der Bundesrat erreichen, dass Partner sich auch außerhalb von rechtlicher Betreuung und Vorsorgevollmacht beistehen können, wenn einer der beiden nicht mehr selbst handlungsfähig ist. Daher soll für diese Bereiche eine gesetzliche Annahme der Bevollmächtigung zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern geschaffen werden. Hierbei sollen dieselben Bindungen gelten wie auch im Rahmen einer ausdrücklichen Vorsorgevollmacht; ein entgegenstehender Wille soll ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden können.

Die BRAK äußert in ihrer Stellungnahme Bedenken wegen des Risikos des Missbrauchs. Stattdessen solle die Verbreitung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung als rechtssicheres Instrument zur Erfassung des Willens der betroffenen Person in der Bevölkerung weiter gefördert werden.

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Kritik an Ausgestaltung des geplanten Hinterbliebenengelds

Das Bundesministerium möchte den Hinterbliebenen nach fremdverursachter Tötung eines nahen Angehörigen einen eigenen Entschädigungsanspruch einräumen. Nach geltendem Recht ist dies bislang nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannt. Der Gesetzentwurf sieht eine Entschädigung in Geld sowohl bei Verschuldens- als auch bei Gefährdungshaftung vor. Der Anspruch richtet sich gegen den für die Tötung Verantwortlichen.

Die BRAK hält den Gesetzentwurf für verbesserungsfähig. Sowohl auf der Tatbestandsseite als auch auf der Rechtsfolgenseite fehlen griffige Parameter für die Einordnung der Anspruchsberechtigten, aber auch der Bemessung der Entschädigung. Dies belegt die BRAK in ihrer Stellungnahme im Detail. Sie weist auf Missbrauchspotenzial und darauf hin, dass den Hinterbliebenen nicht einschätzbare Hürden sowohl hinsichtlich des Grundes als auch der Höhe des Anspruchs auferlegt würden.

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Bürokratieabbau bei Genossenschaften

Um die Gründung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement (z.B. Dorfläden, Kitas, altersgerechtes Wohnen, Energievorhaben) zu erleichtern, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt. Für solche Unternehmen, die meist geringe Kapitalausstattung und wechselnden Mitgliederbestand haben, findet sich oft keine geeignete Rechtsform. Mit dem geplanten Gesetz zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerlichem Engagement soll eine geeignete Unternehmensform im Genossenschafts- oder Vereinsrecht zur Verfügung gestellt werden, die unangemessenen Aufwand und Bürokratie vermeidet.

In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK sich kritisch zu dem Gesetzentwurf. Sein Ziel werde nicht erreicht, weil das eigentliche Problem nicht gelöst wird. Hier solle eine Lösung für "kleinere Vereine" geschaffen werden, obwohl unklar ist, was das genau sein mag. Gerichtsentscheidungen (AG München – VR 2463) suggerieren die Unangreifbarkeit großer Vereine, während eine Klärung der Grenzziehung zwischen Idealverein gem. § 21 BGB und wirtschaftlichem Verein gem. § 22 BGB durch den BGH noch aussteht. Unbestimmte Rechtsbegriffe (§ 22 BGB-E: „unzumutbar“, „besondere Anforderungen“) schaffen keine weitere Rechtssicherheit, vermutlich aber das Gegenteil.

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Einführung eines Wettbewerbsregisters

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters möchte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber vor der Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen abfragen, ob bei einem Unternehmen zwingende Ausschlussgründe i.S.v. § 123 GWB oder bestimmte fakultative Ausschlussgründe i.S.v. § 124 GWB vorliegen und das Unternehmen daher auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Die BRAK hat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Sie begrüßt das gesetzgeberische Anliegen. Sie regt jedoch an, den Kreis der öffentlichen Auftraggeber und Konzessionsgeber, die in den Anwendungsbereich des Wettbewerbsgesetzes fallen, zu erweitern.

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Deutsches Anwaltsinstitut

DAI eConference 2017

ab 31. März 2017

Die erste DAI eConference beschäftigt sich mit aktuellen Themen aus dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und seinen Schnittstellen zum Arbeitsrecht und Strafrecht. Sie besteht aus drei aufeinander abgestimmten Modulen mit Vorträgen, interaktiven eLearning-Elementen, Online-Lehrtexten und Übungen. Dialogfunktionen zum Austausch mit den Referenten und anderen Teilnehmern runden die eConference ab. Jedes Modul wird mit der Übertragung eines Vortrags eröffnet, der ortsunabhängig über das Internet live oder zu einem beliebigen Zeitpunkt verfolgt werden kann.

  • Modul 1: Aktuelle Probleme des Umwandlungsrechts
    Professor Dr. Heribert Heckschen, Notar
  • Modul 2: Die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Stellung des GmbH-Geschäftsführers
    Wolfgang Arens, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
  • Modul 3: Compliance und strafrechtliche Risiken
    Dr. Frank Heerspink, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht
     

Mehr Informationen und Anmeldung: www.dai-econference.de

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 - 0,
Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: newsletter@brak.de
Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., RAin Stephanie Beyrich, Bearbeitung: Frauke Karlstedt


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