Nachrichten aus Berlin

Ausgabe 20/2018 v. 11.10.2018

11.10.2018Newsletter

Anwaltschaft

Neue Beisitzerinnen und Beisitzer im BGH-Anwaltssenat

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit Wirkung zum 1.11.2018 die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Kau und Prof. Dr. Jens Schmittmann sowie Rechtsanwältin Gunhild Schäfer zu Beisitzern bzw. zur Beisitzerin im Senat für Anwaltssachen beim BGH berufen. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Kau und Schäfer gehörten dem Anwaltssenat bereits an, Schmittmann folgt auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Max Braeuer, der aus dem Anwaltssenat ausscheidet.

Der Senat für Anwaltssachen beim BGH entscheidet u.a. erstinstanzlich über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen und ist für Berufungen gegen Urteile der Anwaltsgerichtshöfe zuständig (§ 112a BRAO). Ihm gehören neben der Präsidentin des BGH und zwei Richtern des BGH zwei ehrenamtliche Beisitzer an, die aus der Rechtsanwaltschaft stammen (§ 106 II BRAO).

Rechtspolitik

Appell der BRAK: Unabhängige Rechtsberatung in AnkER-Zentren sicherstellen

Die BRAK hat zur im Koalitionsvertrag festgelegten Einrichtung von "Zentren für Ankunft, Entscheidung und Rückführung" und zu ihrer Praxis kritisch Stellung genommen. Einige solcher sog. AnkER-Zentren wurden bereits als Pilotprojekte eingerichtet.

Für problematisch hält die BRAK, dass nach der bisherigen Praxis und offensichtlich beabsichtigten Gestaltung des Verfahrens in den AnkER-Zentren die effektive Vertretung Asylsuchender durch Rechtanwälte und Rechtsbeistände verhindert oder gar ausgeschlossen wird. Dies sei weder mit Unions- noch mit Verfassungsrecht vereinbar. Insbesondere müssten die Betroffenen über ihr Recht aufgeklärt werden, sich im Asylverfahren rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

Erhebliche Bedenken äußert die BRAK ferner gegen den Ausschluss der Verfahrensberatung durch kirchliche und andere nichtstaatliche Stellen in den AnkER-Zentren. Diese Praxis, die in eine gesetzliche Regelung übernommen werden soll, habe zur Folge, dass die in den AnkER-Zentren untergebrachten Asylsuchenden nicht über ihre Verfahrensrechte vollständig und umfassend aufgeklärt werden. Diese Beratung in vorgelagerten Phasen des Asylverfahrens bereite eine anwaltliche Beratung vor und begleite sie. Die BRAK fordert daher, dass den kirchlichen und anderen nichtstaatlichen Stellen effektiv die Möglichkeit einzuräumen ist, in AnkER-Zentren Verfahrensberatung von Asylsuchenden auszuüben.

Weiterführender Link:

BRAK-Stellungnahme Nr. 33/2018

Schutz vor überhöhten Mieten und „Herausmodernisieren“

Mit einem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG) soll u.a. die 2015 eingeführte „Mietpreisbremse“ nachjustiert werden. Der im Juni vorgelegte Referentenentwurf sieht dazu eine neue vorvertragliche Auskunftspflicht hinsichtlich der Miethöhe und eine Beschränkung des Umlagesatzes für Modernisierungen vor; zudem sollen Mieter gegen „bewusstes Herausmodernisieren“ durch einen Schadensersatzanspruch sowie einen Ordnungswidrigkeitentatbestand geschützt werden.

In ihrer Stellungnahme setzt sich die BRAK differenziert mit dem Entwurf auseinander. Sie weist u.a. darauf hin, dass die an sich begrüßenswerten vorvertraglichen Informationspflichten zum Schutz privater „Klein-Vermieter“ nicht überzogen werden dürfen. Zur Rüge der Miethöhe unterbreitet die BRAK einen Formulierungsvorschlag; der zwischenzeitlich vorgelegte Regierungsentwurf bleibt indes bei der beabsichtigten Streichung der qualifizierten Rüge.

Die Einführung einer gesetzlichen Vermutung des „bewussten Herausmodernisierens“ begrüßt die BRAK im Grundsatz. Sie regt jedoch die Prüfung an, ob der Ordnungswidirgkeitentatbestand nicht aufgrund des mangelnden Nachweises der „Missbräuchlichkeit“ regelmäßig leerlaufen würde.

Weiterführende Links:

BRAK-Stellungnahme Nr. 27/2018

Regierungsentwurf

Referentenentwurf

Pkh im Strafverfahren: Policy Paper der Strafverteidigervereinigungen

Die Strafverteidigervereinigungen – ein Zusammenschluss verschiedener regionaler Verbände von Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern – haben sich in einem Policy Paper ausführlich zur Neuordnung der Pflichtverteidigerbestellung geäußert. Das Policy Paper wurde als Reaktion auf die EU-Richtlinie 2016/1919 zur „Prozesskostenhilfe für verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls“ (Legal Aid-Richtlinie) erarbeitet.

Die Richtlinie ist Teil eines im Dezember 2009 beschlossenen Fahrplans des Europäischen Rates, der u.a. Maßnahmen zu Verfahrensrechten im Strafverfahren vorsieht. Sie ist bis zum 25.5.2019 umzusetzen. Die Strafverteidigervereinigungen sehen darin eine große Chance für eine Regelung, die sowohl den Interessen von Beschuldigten besser gerecht wird, als auch die Richterschaft von der Pflicht zur Bestellung und damit von dem immer wieder vorgetragenen Verdacht der Mauschelei bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers befreit.

Weiterführende Links:

Policy Paper der Strafverteidigervereinigungen

Legal Aid-Richtlinie

Änderung des Asylgesetzes: Mitwirkungspflichten bei Widerruf und Rücknahme

Mit dem Entwurf zu einem 3. Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes sollen Mitwirkungspflichten Asylsuchender auch im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren eingeführt werden. Hintergrund ist, dass bei Anerkennung als Asylberechtigter spätestens nach drei Jahren überprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme der Anerkennung vorliegen. Bislang ist lediglich eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen im Asylantragsverfahren gesetzlich vorgesehen. Dem Widerrufs- und Rücknahmeverfahren kommt aktuell besondere praktische Bedeutung zu, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Migrationsgeschehens 2015/2016 zur Beschleunigung zahlreiche Fälle im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung entschieden hat.

Die Bundesregierung trägt den Vorschlag des Bundesrates mit, dass sich alle Personen, die zum Zeitpunkt eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens über 14 Jahre alt sind, erkennungsdienstlich behandeln lassen sollen, sofern sie zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch nicht 14 Jahre alt waren. Entgegen der Anregung des Bundesrates soll nach dem Willen der Bundesregierung die erkennungsdienstliche Maßnahme jedoch nur stattfinden, wenn die Identität der Person nicht bereits gesichert wurde.

Der Gesetzentwurf wurde am 27.9.2018 im Bundestag in erster Lesung beraten und zur weiteren Beratung in die zuständigen Ausschüsse verwiesen.

Weiterführende Links:

Gesetzentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates (S. 16)

Gegenäußerung der Bundesregierung

Deutsches Anwaltsinstitut

7. bis 8. Dezember in Hamburg: 16. Jahresarbeitstagung Gewerblicher Rechtsschutz

Die „Hamburger Jahresarbeitstagung zum Gewerblichen Rechtsschutz“ bietet als eines der größten Fachanwalts-Foren auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums einen ausführlichen Überblick über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes. Der Themenkomplex „Digitalisierung und Recht in Produktion und Handel“ bildet in diesem Jahr einen der Schwerpunkte. Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz, im Wirtschaftsrecht tätige Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen erhalten in den praxisnahen Vorträgen u.a. Einblick in folgende Themen: „Künstliche Intelligenz und Verbraucher-/Lauterkeitsrecht“, „Die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte und lauterkeitsrechtlicher Ansprüche bei grenzüberschreitenden Sachverhalten“ sowie „Artificial Intelligence und Machine Learning“.

Mehr Informationen und Anmeldung: Download Prospekt oder online.

Weitere aktuelle Informationen zum DAI und seinen Veranstaltungen finden Sie unter www.anwaltsinstitut.de.

Impressum

 

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)

Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 - 0

Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: newsletter@brak.de

Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), Bearbeitung: Marina Bayer

 


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