Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 12/2019

Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen soll dauerhaft gelten

19.06.2019Newsletter

Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer zivilprozessualen Revision durch das Berufungsgericht sollen dauerhaft von einer Wertgrenze abhängen. Sie sind derzeit nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt. Die Wertgrenze wurde ursprünglich im Jahr 2002 als Übergangsvorschrift eingeführt; sie gilt – nach mehrfacher Verlängerung – bis zum 31.12.2019.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nunmehr einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Wertgrenze dauerhaft als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 544 ZPO festschreiben soll. In dieser Vorschrift sind auch die übrigen Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde geregelt. Die BRAK hatte bereits bei früheren Verlängerungen von § 26 Nr. 8 EGZPO angeregt, die WErtgrenze zu verstetigen.

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