Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 19/2019

Referentenentwurf: Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

25.09.2019Newsletter

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht erarbeitet. Mit dem Referentenentwurf sollen die Regelungen zum Inkassorecht verbraucherfreundlich weiterentwickelt und die Aufsicht über Inkassounternehmen verstärkt werden.

Inhaltlich sollen Verbraucher insbesondere vor überhöhten Inkassoforderungen geschützt werden. So würden laut BMJV seit Einführung des § 4 V 1 RDGEG nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Inkassodienstleister im Regelfall einen Gebührensatz von 1,3 nach Nr. 2300 VV-RVG berechnen. Die Einziehung von unbestrittenen Forderungen gehört nach Ansicht des BMJV aber in der Regel zu einfachen Tätigkeiten, sodass diese Gebührenhöhe nicht gerechtfertigt sei. Die Lösung für diese Fälle soll eine Ergänzung Nr. 2300 VV-RVG bringen: eine besondere Schwellengebühr mit einem Gebührensatz von 0,7.

Zudem erscheint dem BMJV auch die den Rechtsanwälten zustehende und mit einem Gebührensatz von 1,5 bemessene Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG, die unter Berufung auf § 4 V RDGEG zumeist auch von Inkassodienstleistern geltend gemacht wird, jedenfalls dann zu hoch, wenn sie lediglich eine Ratenzahlungs- oder eine Stundungsvereinbarung, in der untersten Wertstufe betrifft. In Nr. 1000 VV-RVG soll daher der Gebührensatz von 1,5 auf 0,7 gesenkt werden. Im Gegenzug soll der Gegenstandswert in § 31b RVG künftig 50 % statt bisher nur 20 % des Anspruchs betragen.

Der neue § 13c RDG-E sieht ferner zur Vermeidung unnötiger Kosten vor, dass in Fällen der Doppelbeauftragung grundsätzlich nur die Kosten ersetzt verlangt werden können, die bei Einschaltung nur des Rechtsanwalts oder nur des Inkassodienstleisters entstanden wären, soweit nicht ausnahmsweise besondere Gründe für einen Wechsel vorlagen.

Der Entwurf enthält außerdem u.a. Regelungen zu Aufklärungspflichten der Rechtsanwälte und Inkassodienstleister, zur Stärkung der Aufsicht über Inkassodienstleister und die Aufhebung der unterschiedlichen kostenrechtlichen Behandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im gerichtlichen Verfahren.

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