Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 19/2019

Verfassungsbeschwerde: Stellungnahme der BRAK zum Streikbrecherverbot

25.09.2019Newsletter

Die BRAK hat zu einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 842/17), die sich mit dem Streikbrecherverbot befasst, eine Stellungnahme abgegeben. Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Unterhaltungsindustrie. Sie betreibt bundesweit etwa 60 Filmtheater und beschäftigt etwa 1.500 Mitarbeiter.

Die Beschwerdeführerin hat während Arbeitskämpfen, die mit Tarifverhandlungen einhergingen, in den Jahren 2012 und 2017 Leiharbeitnehmern als „Streikbrecher“ auf streikbetroffenen Arbeitsplätzen eingesetzt. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Änderung des § 11 V AÜG durch Art.1 Ziff. 7b des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.2.2017 (BT-Drs. 18/9232 und 18/10064). Die Neufassung des § 11 V AÜG enthält nunmehr ein Verbot, Leiharbeitnehmer während eines Arbeitskampfes auf unmittelbar oder mittelbar streikbetroffenen Arbeitsplätzen einzusetzen, (sog. „Streikbrecherverbot“).

Nach Auffassung der BRAK ist die Verfassungsbeschwerde begründet. § 11 V AÜG n.F. verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 9 III GG. Das Einsatzverbot im Arbeitskampf verstößt auch zu Lasten der betroffenen Leiharbeitnehmer gegen die negative Koalitionsfreiheit aus Art. 9 III GG.

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