Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 16/2020

Verkürzung der Restschuldbefreiung: BRAK kritisiert Regierungsentwurf

18.09.2020Newsletter

Mit dem geplanten Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll ein Teilbereich der Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.6.2019 in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel ist es, insolventen Unternehmerinnen und Unternehmern Zugang zu einem Verfahren zu gewähren, das ihnen nach spätestens drei Jahren eine volle Entschuldung ermöglicht und zudem an die Insolvenz geknüpfte Verbote der Ausübung gewerblicher, geschäftlicher, handwerklicher oder freiberuflicher Tätigkeiten beendet. Die Richtlinie ist bis zum 17.6.2021 in nationales Recht umzusetzen. Zentrale Eckpunkte des Gesetzes sind eine Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs auch für Verbraucher, eine auf drei Jahre verkürzte Abtretungsfrist ohne Erfüllung besonderer Voraussetzungen sowie das Außerkrafttreten von Tätigkeitsverboten und Löschung von Informationen als Folge der Restschuldbefreiung. Der Referentenentwurf aus dem Frühjahr 2020 ist überwiegend auf Zustimmung gestoßen. Der nunmehr vorgelegte Gesetzentwurf der Bundesregierung geht in einigen Punkten aber deutlich über den Referentenentwurf hinaus und enthält – mitunter überraschend und ohne wirklich substantielle Begründung – Regelungen, welche die BRAK in ihrer aktuellen Stellungnahme kritisch hinterfragt.

Sie lehnt insbesondere die vorgesehene Restschuldbefreiung von Amts wegen ab. Auch die weiteren überschießenden Regelungen bewertet sie als problematisch bzw. nicht erforderlich.

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