Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 17/2020

Muster für Verbraucher-Widerruf: BRAK erhebt Bedenken gegen geplante Änderung

08.10.2020

Die BRAK hat Bedenken gegen den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeiteten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge erhoben. Erforderlich wurde die Änderung des bisherigen Musters in Anlage 7 zum EGBGB infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH, Urt. v. 26.3.2020 –C-66/19), der Widerrufsinformationen, die Ketten-Verweisungen auf nationale Vorschriften enthalten, für nicht hinreichend transparent hielt. Dies war nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH jedoch ausreichend (BGH, Urt. v. 22.11.2016 –XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52); er hält auch weiterhin an seiner Linie fest. Die BRAK sieht daher im Interesse der Verbraucher dringenden Klarstellungsbedarf und begrüßt aus diesem Grund das Gesetzesvorhaben. Allerdings erhebt sie Bedenken gegen den konkreten Umsetzungsvorschlag, insbesondere weil sich danach der Umfang der Pflichtangaben auf über zwei Seiten erstrecken würde, was für Verbraucher intransparent sei und mehr Verwirrung schaffe. Zudem moniert sie, dass der Referentenentwurf nichts zu dem Problem einer aus ihrer Sicht gegebenen Staatshaftung für gesetzgeberisches Fehlverhalten enthalte.

Angesichts eines nicht unerheblichen Haftungsrisikos und zur Durchsetzung der vom EuGH konkretisierten Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie schlägt die BRAK ferner vor, eine dem Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO entsprechende Regelung zu schaffen, die es dem Verbraucher erlaubt, sein ihm durch die bisherige Regelung aberkanntes Widerrufsrecht durch eine Restitutionsklage erneut zu verfolgen, wenn sein Rechtsstreit auf Basis der oben genannten Rechtsprechung des BGH zu seinen Lasten rechtskräftig abgeschlossen ist

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