Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 21/2020

Videokonferenztechnik im Strafvollstreckungsverfahren: BRAK nimmt Stellung

02.12.2020Newsletter

Die BRAK hat Gesetzentwürfe des Bundesrates und jüngst des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für eine Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im Strafvollstreckungsverfahren im Grundsatz begrüßt. Sie weist aber nachdrücklich auf rechtliche wie tatsächliche Bedenken hinsichtlich einer zu weitgehenden Nutzung dieser technischen Möglichkeiten hin. Die in beiden Entwürfen geplante Erweiterung der Möglichkeiten, im Strafvollstreckungsverfahren notwendige mündliche Anhörungen auch ohne Zustimmung des Verurteilten im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen, könne Rechte des Verurteilten beschneiden. Dies sei dann ein akzeptabler Kompromiss, wenn eine effektive technische Umsetzung sichergestellt sei. Auch bei verständlichen pandemiebedingten Entwicklungen im Bereich der Videokonferenztechnik müsse aber unbedingt jede Neuregelung gesondert auf ihre Angemessenheit geprüft werden.

Der vorliegende Entwurf ist aus Sicht der BRAK im Ergebnis begrüßenswert, weil er auf Anhörungen im Rahmen der Strafvollstreckung beschränkt wird. Eine Ausweitung auf Vernehmungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die Strafzumessung ausgeschlossen. Zwar ist in Ausnahmefällen die Vernehmung besonders schutzwürdiger Zeugen per Videokonferenz in der Hauptverhandlung grundsätzlich möglich (§ 247a I StPO), allerdings ist die persönliche Anwesenheit des Angeklagten als Zentralfigur der Hauptverhandlung aufgrund der Verfahrensgrundsätze der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und Öffentlichkeit absolut zwingend und muss dies auch bleiben.

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