Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 05/2020

BFH: Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis

12.03.2020Newsletter

Die steuerlich begünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis setzt voraus, dass die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen übertragen werden. Dazu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit einstellen. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden darf, gibt es nicht. Unschädlich ist es im Grundsatz, wenn der Veräußerer nachfolgend als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers tätig wird oder wenn er seine freiberufliche Tätigkeit in geringfügigem Maße fortführt, selbst wenn dies die Betreuung neuer Mandate umfasst.

Dies entschied der BFH in einem jüngst veröffentlichten Beschluss. Er betrifft den Fall eines Steuerberaters, der die von ihm betriebene Kanzlei je zur Hälfte an einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater veräußerte. Später war er für die von ihm gemeinsam mit den Erwerbern gegründete Partnerschaftsgesellschaft als freier Mitarbeiter tätig.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung war zu prüfen, ob der Gewinn aus der Veräußerung der Kanzlei nach § 34 III EStG begünstigt besteuert wird. Das Finanzamt lehnte dies im Ergebnis ab. Die Klage des Steuerberaters gegen den entsprechenden Einkommensteueränderungsbescheid war erfolgreich. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamtes wies der BFH als unbegründet zurück.

Die Entscheidung betrifft zwar explizit die Veräußerung einer Steuerberaterkanzlei. Die Aussagen des BFH sind jedoch auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte übertragbar. Soweit der BFH eine freie Mitarbeit des Veräußerers in seiner früheren Kanzlei für unschädlich hält, stellt er sich gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagieren wird.

BFH, Beschl. v. 11.2.2020 – VIII B 131/19