Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 08/2020

BGH bekräftigt Rechtsprechung zu Legal Tech-Inkassodienstleister

20.05.2020Newsletter

Ein registrierter Inkassodienstleister darf im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs umfassend rechtlich prüfen und beraten, und zwar auch, wenn noch unklar ist, ob die einzuziehenden Forderungen bestehen oder nicht. Dies hat der VIII. Zivilsenat des BGH in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung bekräftigt, die – wie bereits seine Grundsatzentscheidung vom 27.11.2019 – das Legal Tech-Portal wenigermiete.de betraf.

Auch in dem jetzt entschiedenen Fall hatte eine Mieterin die Betreiberin des Portals mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen ihren Vermieter aus der sog. Mietpreisbremse beauftragt und ihr dazu ihre Ansprüche abgetreten. Kernfrage war auch hier, ob die Registrierung als Inkassodienstleister gem. § 10 RDG auch derartige Tätigkeiten umfasst; verneinendenfalls wäre die Abtretung nichtig und die Klägerin nicht aktivlegitimiert.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH gab der Revision der Klägerin statt und verwies die Sache an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurück.

Der BGH äußert sich in der Entscheidung ferner dazu, wann das Gericht über ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden darf. Das Berufungsgericht hatte ein Ablehnungsgesuch der Klägerin ohne inhaltliche Prüfung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen. Die Klägerin hatte hier und in weiteren Verfahren unangekündigt Versäumnisurteile gegen sich ergehen lassen; dies wertete das Berufungsgericht als Prozessverschleppung, um vor Ergehen der damals noch anhängigen Sache, zu der die Grundsatzentscheidung des BGH vom 27.11.2019 erging, den Erlass eines für sie nachteiligen Urteils zu verhindern. Das ist aus Sicht des BGH nicht zu beanstanden.

BGH, Urt. v. 8.4.2020 – VIII ZR 130/19

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