Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 16/2021 v. 11.08.2021

BGH: Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig

11.08.2021

Eine Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen darf mehrere Forderungen gebündelt gerichtlich geltend machen. Dies hat der BGH in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 13.7.2021 entschieden. Inkassodienstleistungen nach §§ 10 I 1 Nr. 1, 2 II 1 RDG umfassen nach der Rechtsprechung des BGH auch Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gilt, wie er nunmehr entscheiden hat, auch für das sog. Sammelklage-Inkasso, bei dem mehrere Forderungen gesammelt und gebündelt gerichtlich geltend gemacht werden. Auch diese Form des Inkasso ist demnach eine nach dem RDG zulässige Rechtsdienstleistung.

Die Entscheidung betrifft eine als Inkassodienstleisterin gem. § 10 I 1 Nr. 1 RDG registrierte GmbH, die nach der Insolvenz der Fluggesellschaft Air Berlin die Ansprüche von Kunden auf Rückzahlung bezahlter, aber nicht mehr durchgeführter Flüge gebündelt klageweise geltend machte. Hierzu ließ sie sich von den Kunden deren Ansprüche abtreten; den Kunden sollten hierbei keine Kosten entstehen, im Erfolgsfall sollten sie 35 % der eingezogenen Forderung an die GmbH als Honorar zahlen. Das LG Berlin sowie das Kammergericht (KG) hielten die Klage für unbegründet. Nach Ansicht beider Instanzgerichte war das von der GmbH betriebene Sammelklage-Inkasso nicht von deren Rechtsdienstleistungsbefugnis gedeckt, die zugrundeliegenden Abtretungen hielten beide Gerichte daher für unwirksam, die GmbH sei daher nicht aktivlegitimiert gewesen.

Dies sah der BGH nunmehr anders. Weder dem Wortlaut noch der Systematik der §§ 1 I 1, 3 RDG lasse sich entnehmen, dass solche Inkassoformen keine zulässigen Rechtsdienstleistungen seien. Bei einer am Schutzzweck des RDG – die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen – orientierten Würdigung erfasse der Begriff der Inkassodienstleistung unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters auch Inkassomodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung von Forderungen abzielen, selbst wenn dazu eine Vielzahl von Einzelforderungen gebündelt werden.

Der BGH hat die Entscheidung des KG aufgehoben und zurückverwiesen, damit das KG noch erforderliche Feststellungen zum Bestehen der Ansprüche treffen kann.

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