Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 06/2021 v. 24.03.2021

Legal Tech-Gesetz: Gegenäußerung der Bundesregierung

24.03.2021

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt im Anschluss an die Empfehlungen seines Rechtsausschusses eine Reihe von Prüfbitten und Änderungsvorschlägen formuliert. Mit dem – von der BRAK scharf kritisierten – Gesetz soll im Ergebnis ein Regelungsrahmen für Legal Tech-Anbieter geschaffen werden, die auf der Grundlage einer Inkassoerlaubnis Rechtsdienstleistungen für Verbraucher anbieten. In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung die Vorschläge des Bundesrates ab.

Der Bundesrat hatte u.a. gefordert, das nach dem Entwurf auch der Anwaltschaft bis zu einem Streitwert von 2.000 Euro eröffnete Erfolgshonorar auf maximal 25 % der durchzusetzenden Forderung zu deckeln. Erfolgshonorare sollten zudem unzulässig sein, soweit die Inkassodienstleistung Forderungen aus Verbraucherverträgen betrifft und dabei der Umfang einer nur gelegentlichen Tätigkeit für den Unternehmer überschritten wird. Diese Einschränkung sowie die Deckelung auf 25 % lehnt die Bundesregierung ab.

Die Bundesregierung hält zudem eine Eingrenzung des Begriffs der Inkassodienstleistung in § 2 II 1 RDG-E, dass das Kerngeschäft der Rechtsdienstleistung mit der erforderlichen rechtlichen Klarheit der Rechtsanwaltschaft vorbehalten bleibt, für nicht veranlasst. Die Neuregelung knüpfe an die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH an und trage zudem dem Anliegen des Bundesrates durch § 5 RDG-E ausreichend Rechnung. Für Inkassodienstleister im RDG eine Verschwiegenheitspflicht sowie ein Verbot der Doppelvertretung zu normieren, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hatte, hält die Bundesregierung nicht für angezeigt.

Die BRAK lehnt den Gesetzentwurf vehement ab, da dessen Umsetzung zu einer fundamentalen Abkehr vom anwaltlichen Berufsbild führe und einen mit unbestimmten Befugnissen ausgestatteten Rechtsdienstleister unterhalb der Anwaltschaft schafft. Sie spricht sich zudem nachdrücklich gegen die vorgesehenen Regelungen zu Prozessfinanzierung und Erfolgshonorar aus, da diese nachhaltig die Unabhängigkeit der Anwaltschaft gefährden, unnötige und vermeidbare Interessenskonflikte bedingen und mit den Systemen der Kostenerstattung sowie der Beratungs- und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht im Einklang stehen. Die völlig unzureichende Definition von Inkassodienstleistungen im Regierungsentwurf führt aus Sicht der BRAK dazu, dass die durch die Rechtsprechung aufgezeigten erheblichen Rechtsunsicherheiten sowie ein deutliches Umgehungspotenzial verbleiben. Die BRAK fordert daher, dass die Befugnisse der Inkassodienstleister eng begrenzt und der Begriff der Inkassodienstleistung klar und rechtssicher definiert werden müssen.

Der Deutsche Bundestag wird den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 25.3.2021 ohne Aussprache in seine zuständigen Ausschüsse zur weiteren Beratung überweisen.

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