Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 06/2021 v. 24.03.2021

Nachrichtendienstliche Überwachung von E-Mails: BRAK als Drittbeteiligte vor EGMR

Die BRAK wurde in einem Verfahren des Berliner Rechtsanwalts Niko Härting vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als Drittbeteiligte zu dem Verfahren zugelassen.

24.03.2021Newsletter

Härtings Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland betrifft die strategische Überwachung internationaler Telekommunikation durch den Bundesnachrichtendienst (BND). Härting beschwert sich gem. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wegen eines übermäßigen Abfangens und Lesens von E-Mails durch den BND; zudem stehe kein wirksames Rechtsmittel i.S.v. Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) zur Verfügung, um sich über eine Verletzung seiner Rechte durch die beanstandeten Überwachungsmaßnahmen zu beschweren. Der EGMR hat den Fall zur Entscheidung angenommen und die Bundesregierung zur Stellungnahme aufgefordert.

Als Drittbeteiligte hat die BRAK nach Art. 44 III der Verfahrensregeln des EGMR die Möglichkeit, rechtliche Stellungnahmen in dem Verfahren abzugeben.

Nach Auffassung der BRAK ist der Beschwerdeführer auch in seiner berufsrechtlichen Position als Rechtsanwalt in erheblichem Umfang betroffen. Durch das Durchsuchen und Lesen von E-Mails durch den BND sind dessen Rechte als Anwalt, insbesondere im Verhältnis zu den Mandanten, in schwerwiegender Art und Weise betroffen. Dies greife in die in § 43a II BRAO geregelte Pflicht zur anwaltlichen Verschwiegenheit ein, die mit Blick auf E-Mail-Kommunikation mit Mandanten durch § 2 II BORA konkretisiert werde. Müsse ein Anwalt die anlasslose Durchsuchung seiner beruflichen E-Mail-Kommunikation befürchten, ohne dass ihm hiergegen effektiver Rechtsschutz zustehe, werde ihm dieser Kommunikationsweg aus berufsrechtlichen Gründen unmöglich gemacht.

Der Gerichtshof hat das Verfahren zunächst ausgesetzt, bis die Große Kammer die Verfahren „Big Brother Watch and Others v. the United Kingdom“ (no. 58170/13) und „Centrum för rättvisa v. Sweden“ (no. 35252/08) entschieden hat.

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