Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 08/2021 v. 22.04.2021

Urteil des BVerwG zum DIHK: BRAK nimmt Stellung zu Auswirkungen auf die Anwaltschaft

22.04.2021

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte in einem Ende 2020 veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Pflichtmitglied einer Industrie- und Handelskammer (IHK) den Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) verlangen kann, wenn dieser wiederholt seine gesetzlichen Kompetenzgrenzen überschreitet. Das BVerwG verurteilte die Kammer, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären. Als Reaktion auf dieses Urteil möchte der Gesetzgeber die Vertretungsstruktur der IHKn auf Bundesebene neu ordnen, um die Wahrnehmung des Gesamtinteresses aller gesetzlichen Mitglieder der IHKn sicherzustellen. Zu diesem Vorhaben und den Auswirkungen des DIKH-Urteils auf die Anwaltschaft hat die BRAK sich in einer Stellungnahme geäußert.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der DIHK e.V. in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit gesetzlich fixiertem Aufgabenkanon umgewandelt und der Rechtsaufsicht des Bundeswirtschaftsministeriums unterstellt wird. Ein Austritt ist damit nicht mehr möglich; zudem soll ein Unterlassungsanspruch für IHKn und deren Mitglieder geschaffen werden, falls der DIHK seine gesetzlichen Kompetenzen überschreitet.

Nach Ansicht der BRAK ist das Urteil des BVerwG aufgrund ihres klaren, in § 177 BRAO gesetzlich geregelten Aufgabenbereichs nicht auf die BRAK übertragbar. Sie wurde und wird nur berufspolitisch tätig, d.h. nur dann, wenn ein eindeutiger Bezug zum Anwaltsberuf gegeben und der Funktionsbereich der Organe der Rechtspflege berührt ist oder sie ihrer Aufgabenerfüllung aus § 177 BRAO, etwa durch Stellungnahmen, nachkommt.

Die im Entwurf vorgesehene Ausgestaltung des DIHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts mache es erforderlich, zukünftig zwischen gewerblicher und freiberuflicher Selbstverwaltung zu unterscheiden. Denn der DIHK sei inhaltlich nicht mit der anwaltlichen Selbstverwaltung vergleichbar. Diese diene der Sicherung des Rechtsstaatsprinzips, indem sie sich für die Sicherung der anwaltlichen Freiheit vor staatlicher Einflussnahme und für die unabhängige Stellung der Anwaltschaft im demokratischen Rechtsstaat einsetze. Entscheidendes Abgrenzungskriterium gegenüber anderen Berufsgruppen sei die für die Wahrung der Unabhängigkeit erforderliche Staatsferne. Einer rein an wirtschaftlichen Interessen orientierten Selbstverwaltung fehle hingegen die wesentliche Funktion im Rechtsstaat. Ebenso fehle die eigene Verantwortlichkeit für Zulassungen und Berufsaufsicht, wie sie die Rechtsanwaltskammern innehaben.

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