Nachrichten aus Brüssel

Ausgabe 11/2017 vom 01.06.2017

01.06.2017Newsletter

Binnenmarkt

Dienstleistungspaket – Allgemeine Ausrichtungen des Rats

Der Rat für Wettbewerbsfähigkeit hat am 29. Mai 2017 im Rahmen des Dienstleistungspakets Allgemeine Ausrichtungen zum Richtlinienvorschlag zur Reform des Notifizierungsverfahrens sowie zum Richtlinienvorschlag für eine Verhältnismäßigkeit beschlossen. Die Allgemeine Ausrichtung bildet die Verhandlungsgrundlage des Rats gegenüber dem EP.

Die Allgemeine Ausrichtung zum Notifizierungsverfahren enthält substantiierte Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag und schränkt die Notifizierungspflicht ein. Letztere soll erst bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Anforderungen oder Genehmigungsregelungen ausgelöst werden. Auch sind Ausnahmen von der Verpflichtung vorgesehen, die zu notifizierenden Maßnahmeentwürfe spätestens drei Monate vor deren Erlass der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die mit jeder Notifizierung einhergehenden Informationspflichten werden abgeschwächt. Der Rat legt Wert darauf, dass in dem Notifizierungsverfahren partnerschaftlich zwischen Mitgliedstaaten und Kommission zusammengearbeitet wird. Grundsätzlich soll die Kommission dem Mitgliedstaat eine Empfehlung vorschlagen. Lediglich bei Notifizierungen über Änderungen im Sinne des Art. 15 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) kann die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen den betreffenden Mitgliedstaat durch Beschluss auffordern, vom Erlass der notifizierten Maßnahme Abstand zu nehmen oder diese Maßnahme aufzuheben.

Auch die Allgemeine Ausrichtung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung enthält Änderungen des ursprünglichen Kommissionsvorschlags. Die Prüfungspflicht der Verhältnismäßigkeit wird ausgeweitet. Sie soll nicht nur für neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sondern auch für die Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschläge gelten. Allerdings wird die Begründungspflicht etwas abgeschwächt. Eine Mitwirkung unabhängiger Kontrollstellen ist, wie auch von der BRAK gefordert, nicht mehr vorgesehen.

Weiterführende Links:

Nationales Reformprogramm Deutschland 2017

Die Europäische Kommission hat am 22. Mai 2017 ihre Empfehlung für ein nationales Reformprogramm Deutschlands 2017 im Rahmen des Europäischen Semesters veröffentlicht. Sie kritisiert hohe regulierungsbedingte Hindernisse bei den Unternehmensdienstleistungen und den reglementierten Berufen. Insbesondere bei den Architekten, Ingenieuren, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern/Steuerberatern liege die Beschränkung über dem EU-Durchschnitt. Während bei den Architekten und Ingenieuren die Beschränkung bei der Beteiligung am Gesellschaftskapital und der Rechtsform bemängelt wird, wird bei Architekten, Ingenieuren und Rechtsanwälten die Beschränkung multidisziplinärer Tätigkeiten als Hindernis gesehen. Eine Beseitigung dieser Hindernisse könnte den Wettbewerb intensivieren und so die Zahl der Marktzutritte erhöhen. Dies würde sich für die Verbraucher durch günstigere Preise und eine größere Auswahl auszahlen. Die länderspezifischen Empfehlungen müssen nun durch den Rat gebilligt werden.  

Weiterführende Links:

EuGH-Urteil – Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr in einem anderen EU-Mitgliedstaat

In seinem Urteil vom 18. Mai 2017 in der Rechtssache Lahorgue (C-99/16) stellt der EuGH fest, dass es sich um eine unverhältnismäßige Einschränkung der anwaltlichen Dienstleistungsfreiheit (Richtlinie 77/249/EWG) handelt, wenn einem Anwalt eines anderen EU-Mitgliedstaates der Zugang zu einem elektronischen Netzwerk für Anwälte verweigert wird. Damit folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet vom 9. Februar 2017.

In dem zugrundeliegenden Fall lehnte die Anwaltskammer Lyon (Barreau de Lyon) den Antrag eines luxemburgischen Rechtsanwalts auf Zugang zu dem französischen Réseau Privé Virtuel des Avocats (RPVA) mit der Begründung ab, dass dieser nicht Mitglied der Kammer sei. Die Weigerung, einem nicht in Frankreich zugelassenen Rechtsanwalt einen Zugang zum RPVA zur Verfügung zu stellen, behindert laut EuGH die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs bzw. macht diese weniger attraktiv. Denn Rechtsanwälte ohne einen elektronischen Zugang müssten sich entweder der Übermittlung durch die Kanzlei oder auf dem Postweg bedienen oder die Unterstützung eines in Frankreich zugelassenen Anwalts in Anspruch nehmen, was das Verfahren im Vergleich zur elektronischen Kommunikation umständlicher und häufig teurer mache. Zwar sei der Schutz der Rechtsuchenden ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann, es sei jedoch Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich dieser Schutz auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme als die Zugangsverweigerung erreichen lässt. Sofern das vorlegende Gericht dies bejahe, sei die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt.

Weiterführende Links:

Zivilrecht

Kollektive Rechtsschutzinstrumente – öffentliche Konsultation über die Funktionsweise

Am 22. Mai 2017 hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation über die Funktionsweise von kollektiven Rechtsschutzinstrumenten eingeleitet. Ziel ist es, den Umsetzungsstand der Empfehlung 2013/396/EU der Kommission hinsichtlich gemeinsamer Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten zu untersuchen. Nach dieser sollen alle Mitgliedstaaten in Bereichen wie dem Verbraucherschutz, dem Wettbewerb, den Fluggastrechten, den finanziellen Dienstleistungen oder dem Schutz personenbezogener Daten kollektive Rechtsschutzinstrumente einführen. Mit der Konsultation sollen insbesondere eingeführte kollektive Rechtsschutzinstrumente identifiziert, Daten zu durchgeführten Verfahren gesammelt und Meinungen zur Effektivität solcher Verfahren eingeholt werden. Die Konsultation läuft noch bis zum 15. August 2017.

Weiterführende Links:

Evaluierung der Verbraucherrechterichtlinie und Fitness Check – Ergebnisse veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat am 29. Mai 2017 die Ergebnisse der Evaluierung der Verbraucherrechterichtlinie und des Fitness Checks des europäischen Verbraucher- und Marketingrechts veröffentlicht. Darin stellt sie fest, dass die umfassenden europäischen Verbraucherrechte zu mehr Vertrauen bei den Bürgern geführt haben und die Mehrheit der Auffassung ist, gut geschützt zu sein. Nichtsdestotrotz sieht die Kommission weiteren Raum für Verbesserungen, insbesondere bei der Anpassung der Verbraucherrechte an das digitale Zeitalter und bei den teilweise nur begrenzt bestehenden Möglichkeiten für Rechtsbehelfe. Sie will nun prüfen, welche Folgemaßnahmen erlassen werden können, um den Verbraucherschutz weiter zu verbessern. In ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation zum Fitness Check des europäischen Verbraucher- und Marketingrechts sprach sich die BRAK für unkomplizierte und verständliche Verbraucherverfahren und einfache Beschwerdewege aus.

Weiterführende Links:

Mindestnormen für das Zivilverfahren – Annahme des Berichts durch den JURI

Am 30. Mai 2017 hat der Rechtsausschuss des EP (JURI) den Berichtsentwurf des Berichterstatters Emil Radev (EVP/BG) zur Einführung von Mindestnormen für das Zivilverfahren angenommen. Darin fordern die Abgeordneten die Europäische Kommission auf, einen Legislativvorschlag in Form einer Richtlinie zu Mindestnormen in Zivilverfahren vorzulegen. Ein derartiger Vorschlag sollte Mindeststandards hinsichtlich der Aufnahme, Durchführung und Beendigung von Zivilverfahren regeln und auf zivilrechtliche grenzüberschreitende Sachverhalte anwendbar sein. Sie stellen klar, dass ein Vorschlag auf europäischer Ebene nicht die nationalen Verfahrensrechte in ihrer Gesamtheit ersetzen, sondern lediglich einzelne Bereiche harmonisieren soll. Insbesondere sollten laut den Abgeordneten des JURI die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in mündlichen Verhandlungen Fernkommunikationsmittel zur Verfügung stehen und den Parteien bei Bedarf ein Dolmetscher und schriftliche Übersetzungen gewährleistet werden. Außerdem müssen Bürger und Bürgerinnen über die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistands informiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die anfallenden Gerichtsgebühren den Zugang zur Justiz für Bürger und Bürgerinnen nicht behindern. Nun muss noch das Plenum des EP dem Bericht zustimmen.

Weiterführende Links:

Überarbeitung der Brüssel-IIa-Verordnung – Berichtsentwurf des JURI

Am 30. Mai 2017 hat der Rechtsausschuss des EP (JURI) den Berichtsentwurf des Berichterstatters Tadeusz Zwiefka (EVP/PL) zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel-IIa-Verordnung) veröffentlicht. Darin weist der Berichterstatter darauf hin, dass die Bündelung der Zuständigkeiten bei Kindesrückgabeverfahren nicht dazu führen darf, dass der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zur Justiz und die fristgerechte Abwicklung der Rückgabeverfahren beeinträchtigt werden. Im Einklang mit der Stellungnahme der BRAK fordert auch der Berichterstatter, dass der Vorschlag der Kommission zum Wegfall der „perpetuatio fori“ aus der Neufassung der Verordnung gestrichen wird. Er spricht sich außerdem dafür aus, dass die Anhörung des Kindes in der Entscheidung des Gerichts besondere Beachtung finden und in den Entscheidungen hinreichend dargelegt werden muss. Zu dem Berichtsentwurf können die Abgeordneten bis zum 23. Juni 2017 Änderungsanträge einreichen.

Weiterführende Links:

Gewerblicher Rechtsschutz

Portabilität von Online-Inhaltediensten – Annahme im EP

Das Plenum des EP hat am 18. Mai 2017 dem mit der Europäischen Kommission und dem Rat der EU ausgehandelten Kompromisstext zum Verordnungsvorschlag zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt zugestimmt. EU-Bürger können somit künftig Online-Dienste für Filme, Sportsendungen, Musik, E-Bücher und Spiele, für deren Dienste sie in ihrem Heimatland registriert sind, auch während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat nutzen. Als nächstes muss der Rat den Kompromisstext endgültig billigen, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird.

Weiterführende Links:

Bürgerrechte

Bericht der Europäischen Kommission über die Anwendung der EU-Charta der Grundrechte 2016

Die Europäische Kommission hat am 18. Mai 2017 ihren jährlichen Bericht über die Anwendung der EU-Charta der Grundrechte für das Jahr 2016 veröffentlicht. Dieser Bericht gibt einen Überblick über die Initiativen, die die EU zur Stärkung der Grundrechte eingeleitet hat, sowie über die Art und Weise, wie die Grundrechte angewendet wurden. In dem Bericht wird unter anderem festgestellt, dass mit dem Vorhaben zur Überarbeitung der Brüssel-IIa-Verordnung wichtige Schritte zum Schutz von Kindern in grenzüberschreitenden Streitsachen über die elterliche Verantwortung gemacht werden konnten und internationale Paare durch die Präzisierung der Güterstände besser geschützt werden. Außerdem hat sich die Kommission durch die Durchführung einer öffentlichen Konsultation zur Entwicklung einer europäischen Säule für die sozialen Rechte eingesetzt. Die eingerichtete Plattform zur Online-Streitbeilegung stärkt den Verbraucherschutz ebenso wie die Umsetzung der Datenschutzreform die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz. Die Rechte auf ein faires Verfahren und auf Anwesenheit in der Verhandlung konnten laut Kommission 2016 durch die Verabschiedung der Richtlinien über die Unschuldsvermutung, die Prozesskostenhilfe und den Schutz der Verfahrensrechte von Kindern umgesetzt werden. Die Kommission kündigt weiterhin an, dass das diesjährige dritte Kolloquium über Grundrechte den Schwerpunkt auf die Förderung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter setzen wird.

Weiterführende Links:

Impressum


Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Brüssel, Avenue de Nerviens 85/9, 1040 Brüssel,
Tel.: +32 (0)2 743 86 46, Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl(at)brak(dot)eu
Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., RAin Doreen Göcke LL.M., RAin Katrin Grünewald LL.M., Natalie Barth
© Bundesrechtsanwaltskammer

Der Newsletter ist im Internet unter www.brak.de abrufbar. Wenn Sie diesen Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, klicken Sie bitte hier.