Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 18/2019 v. 18.10.2019

Europäischer Haftbefehl und Haftbedingungen im Zielstaat - EuGH

18.10.2019Newsletter

Der EuGH hat am 15. Oktober 2019 entschieden, dass ein Gericht bei Angaben über das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen im Zielstaat nur dann auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls (EuHB) in diesen Staat überstellen darf, wenn es die dortigen Haftbedingungen genau geprüft hat.

Um zu prüfen, ob eine gegen Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, muss das Gericht alle relevanten materiellen Aspekte der Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der diese Person konkret inhaftiert werden soll, berücksichtigen, so das Gericht. Dazu zählte etwa der persönliche Raum, der dem Häftling zusteht, die sanitären Verhältnisse und die Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt. Daran ändere ein dem Gefangenen im anderen Land zustehender Rechtsbehelf nichts. Hinsichtlich der Größe des persönlichen Raums verweist der EuGH auf die Rechtsprechung des EGMR. Allerdings müssten objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben zu den Mängeln vorliegen.

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