Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 05/2020

Zugang zum Rechtsbeistand – EuGH

19.03.2020Newsletter

Der EuGH hat am 12. März 2020 entschieden, dass die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Lichte von Art. 47 der EU-Grundrechtecharta dahingehend auszulegen ist, dass das Recht nicht dadurch verzögert werden kann, dass der Verdächtigte bzw. Beschuldigte in der vorgerichtlichen Phase des Strafverfahrens nicht vor dem Untersuchungsrichter erscheint.

Im spanischen Ausgangsfall ging es um einen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Urkundenfälschung Verdächtigen, der trotz Ladung nicht vor dem Untersuchungsrichter erschienen war, obwohl ein Haftbefehl gegen ihn vorlag. Der Zugang zum Rechtsbeistand sollte sodann übereinstimmend mit spanischem Recht bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt werden, zu dem der Haftbefehl gegen den Betroffenen vollzogen sei. Der EuGH hält diese Regelung für rechtswidrig. Abweichungen von den Rechten der Richtlinie seien nur unter den in ihrem Art. 3 genannten, eng auszulegenden Ausnahmen zulässig. Gäbe es weitere Ausnahmen, so liefe dies den Zielen und der Systematik der Richtlinie sowie ihrem Wortlaut zuwider, dem Recht würde seine praktische Wirksamkeit genommen. Diese Auslegung stehe ferner im Einklang mit den sich aus dem in Art. 47 der Grundrechtecharta ergebenden Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.

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