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Aktuelles
aus Berlin: Gesetzesvorschlag zum
Erfolgshonorar Änderung des Erb- und Verjährungsrechts |
Eckpunkte zur
Terrorismusbekämpfung BFH: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
Pendlerpauschale |
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Ausgabe Nr. 17/2007 v. 20.09.2007 |
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Aktuelles aus Berlin: Neue BRAK-Führung
Die BRAK hat einen neuen
Präsidenten: Die Hauptversammlung der BRAK hat am 14. September 2007
Axel C. Filges zum neuen BRAK-Präsidenten
gewählt. Der ehemalige BRAK-Präsident, Dr. Bernhard Dombek, erhielt im Rahmen
seiner Verabschiedung das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse. Auch Dr. Ulrich Scharf ist nach
achtjähriger Amtszeit ausgeschieden. Neu
in das Präsidium, in das
erneut Dr. Michael Krenzler, JR Dr. Norbert Westenberger sowie
der Schatzmeister Alfred Ulrich gewählt wurden, hat die 113. Hauptversammlung
der BRAK den Präsidenten der RAK München RA Hansjörg Staehle sowie den
Präsidenten der RAK Tübingen RA Ekkehart Schäfer gewählt. Lesen Sie
hierzu auch die BRAK-Pressemitteilungen Nr. 25/2007 v. 14.09.2007 und BRAK-PressemitteilungNr.
26/2007 v. 17.09.2007. Gesetzesvorschlag zum ErfolgshonorarDie 113. Hauptversammlung der BRAK am 14.09.2007
in Kiel beschloss einen Gesetzgebungsvorschlag
zur Neuregelung des anwaltlichen Erfolgshonorars. Die BRAK schlägt die
kleine Lösung zur Öffnung des grundsätzlichen Verbots der Vereinbarung von
Erfolgshonoraren vor. In § 49b Abs. 2 BRAO soll es bei der grundsätzlichen
Unzulässigkeit von Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe
vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig
gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen
Betrages als Honorar erhält (quota litis), bleiben. In § 49b Abs. 2 BRAO soll
aber nach den Vorstellungen der BRAK ein Verweis auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
vorgenommen werden. Erfolgshonorare sollen nur unzulässig sein, soweit das
RVG nichts anderes bestimmt. Im RVG soll sich die Vorschrift zum Erfolgshonorar
in einem neuen § 4a befinden. Nach Abs. 1 sollen Erfolgshonorarvereinbarungen
oder quota litis-Vereinbarungen im Einzelfall nur dann zulässig sein, wenn
aufgrund der Angaben des Auftraggebers über seine wirtschaftliche Situation
erst die Vereinbarung des Erfolgshonorars dem Auftraggeber die
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass
der Auftraggeber bei teilweisem Erfolg die gesetzliche Vergütung bis zur Höhe
des erlangten Betrages und eines Kostenerstattungsanspruchs schuldet. Mit
dieser Regelung soll sichergestellt sein, dass bei einem Teilerfolg und
daraus entstehendem Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner der Rechtsanwalt
an dem Erfolg bis maximal zur Höhe der gesetzlichen Vergütung und eines
Kostenerstattungsanspruchs partizipieren darf. In § 4a Abs. 1 wird auf die
Angaben des Mandanten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt.
Nur diese und nicht die objektiven Verhältnisse sollen maßgeblich sein. § 4a Abs. 2 RVG soll die Belehrungspflichten des
Rechtsanwalts enthalten. Der Mandant soll aufgeklärt werden, für welche
erfolgsunabhängige Vergütung der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu
übernehmen, dass im Erstattungsfalle die Kosten nur in Höhe der gesetzlichen
Gebühren geltend gemacht werden können und dass die Vergütungsvereinbarung
den Auftraggeber nicht von einer eventuellen Verpflichtung, Gerichtskosten
und zu erstattende Kosten zu tragen, freistellt. § 4a Abs. 3 enthält schließlich die
Formvorschriften. Für die Erfolgshonorarvereinbarung ist Textform
vorgeschrieben. Sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein und muss von
anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der eigentlichen Auftragserteilung
deutlich abgesetzt sein. Schließlich verweist § 4a Abs. 3 RVG auf § 4 Abs. 4
RVG. Bei der Angemessenheitsprüfung soll aber neben den Kriterien des § 4
Abs. 4 RVG das vom Rechtsanwalt mit der Erfolgshonorarvereinbarung übernommene
Risiko berücksichtigt werden. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 9, 8 und 5/2007. Änderung des Erb- und VerjährungsrechtsDie BRAK hat mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 35/2007 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts Stellung genommen. Durch den Entwurf sollen u. a. die Vorgaben der BVerfG- Entscheidung v. 19.04.2005 (1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03, vgl. BVerfG-Pressemitteilung-Nr. 36/2005 v. 03.05.2005) erfüllt werden. TelekommunikationsüberwachungDie BRAK-Hauptversammlung hat am 14.09.2007 eine Resolution
zum Schutz von Berufsgeheimnissen gefasst, in der sie sich gegen die
von der Bundesregierung geplanten Änderungen beim Schutz von
Berufsgeheimnisträgern vor verdeckten Ermittlungsmaßnahmen wandte. Lesen Sie
hierzu auch die BRAK-Pressemitteilung-Nr.
24/2007 v. 14.09.2007 und die BRAK-Pressemitteilung-Nr.
28/2007 v. 19.09.2007. Bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr.
31/2007 hatte sich die BRAK kritisch zu dem Gesetzgebungsverfahren
geäußert. Am 19.09.2007 fanden vor dem Rechtsausschuss zwei öffentliche
Anhörungen zur Neuregelung der Telefonüberwachung statt, denen der
Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/5846),
der Gesetzentwurf der Grünen (BT-Drs. 16/3827)
und ein Antrag der FDP (BT-Drs. 16/1421)
zugrunde lagen. Die Stellungnahme der Sachverständigen
zum allgemeinen Teil der Anhörung finden Sie hier.
Die Stellungnahmen der Sachverständigen
zum Thema Vorratsdatenspeicherung finden Sie hier.
Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 15,
13
und 12/2007. Eckpunkte zur TerrorismusbekämpfungDas BMJ hat Eckpunkte strafrechtlicher Neuregelungen vorgestellt, mit denen die Vorbereitung (§ 89a StGB-E) von und die Anleitung (§ 91 StGB-E) zu terroristischen Gewalttaten unter Strafe gestellt werden sollen. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 18.09.2007. JugendstrafvollzugMit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 16/6293) sind Verbesserungen für im Jugendstrafvollzug inhaftierte Jugendliche geplant. Durch die Neuregelung sollen die Vorgaben des BVerfG-Urteils v. 31.05.2006 (2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04, vgl. BVerfG-Pressemitteilung- Nr. 43/2006 v. 31.05.2006, KammerInfo 12/2006) erfüllt werden. BFH: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der PendlerpauschaleIm Urteil v. 23.08.2007 (VI B 42/07) hat der BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Pendlerpauschale geäußert (vgl. § 9 Abs. 2 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007, BGBl I S. 1652). Seit 01.01.2007 können die Fahrtkosten für die ersten Kilometer zur Arbeitsstelle nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden, sondern erst ab 21 km dürfen Pendler 0,30 pro Kilometer abrechnen. Der BFH führt aus, dass die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit augenscheinlich seien, da die Frage in der Literatur kontrovers diskutiert werde und in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Entscheidungen geführt habe. Lesen Sie zu diesem Thema auch KammerInfo 1, 5 und 10/2007. DAIDas Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung Rechtssicher im Online-Business" am 05. und 06.10.2007 in Berlin. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin, Littenstraße
9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0 , Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt |
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