Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 22/2017 v. 31.05.2017

 

Aktuell: Neues Release des beA steht an!

Lange dauert es nicht mehr, dann läuft eine neue Version der beA-Webanwendung. In dieser Version gibt es viele Funktionen, die das tägliche Arbeiten mit dem beA leichter werden lassen. In der nächsten Woche werden wir sie Ihnen detailliert vorstellen – einen kleinen Vorgeschmack gibt es aber schon jetzt:

In der neuen Version wird es u.a. möglich sein, Nachrichten an mehrere Empfänger gleichzeitig zu versenden. Die Ansicht der Postfächer kann frei definiert werden. Neues gibt es auch bei der Verwaltung von Benutzerrechten, u.a. die Möglichkeit, Rechte zeitlich befristet einzuräumen.

Achtung: Das neue Release wird am langen Pfingstwochenende (2.-5.6.2017) installiert. Während dieser Zeit kann es dazu kommen, dass die beA-Webanwendung vorübergehend nicht erreichbar ist.

Wir wünschen Ihnen also schöne und erholsame Pfingsten – und nach Pfingsten ist dann das erneuerte beA für Sie da!


Probleme mit dem Kartenleser?

Da wollten Sie sich endlich mal mit dem beA beschäftigen – und dann sowas: Alles haben Sie für die Erstregistrierung vorbereitet, die beA-Karte liegt bereit, die beA Client Security ist gestartet, die beA Webanwendung aufgerufen. Aber Ihre beA-Karte taucht in der Liste einfach nicht auf!

Frisch nach der Auslieferung wird Ihre beA-Karte wohl nicht defekt sein.  Und Sie sind auch sicher, dass die Karte richtig eingesteckt ist. Vermutlich ist es dann der Kartenleser, der Probleme macht.

Und nun?

1. Setzen Sie den Kartenleser zurück, indem Sie ihn kurz vom PC ab- und wieder anstecken. Achten Sie dabei darauf, die beA-Karte vorher zu entnehmen. Mit dem Anstecken an den PC durchläuft der Kartenleser einen kleinen Boot-Vorgang wie ein Computer. Wenn dieser abgeschlossen ist, sind etwaige Probleme vielleicht behoben. Führen Sie zum Testen die Karte wieder ein. Klappt jetzt alles? Wenn nicht:

2. Prüfen Sie, ob Ihr Kartenleser von den beA Anwendungen überhaupt unterstützt wird. Bei der BRAK finden Sie eine Liste der kompatiblen Geräte.

3. Das hat nicht geholfen? Vielleicht stört eine andere Anwendung. Überlegen Sie, welche Ihrer lokalen Anwendungen (etwa Online-Banking-Software, externe Signaturprogramme, Kartenkonfiguration z.B. ProNext) noch auf den Kartenleser zugreifen könnten und deaktivieren bzw. schließen Sie diese.

4. Möglicherweise liegt es auch an der Treiber-Software für Ihren Kartenleser. Rufen Sie die Website des Herstellers Ihres Kartenlesers auf (für die über die BNotK bestellbaren Kartenleser der Firma Reiner ist das https://www.reiner-sct.com/support/support-anfrage/), laden Sie von dort den aktuellsten Treiber für Ihr Betriebssystem herunter und installieren Sie ihn.

5. Rufen Sie die Systemverwaltung für den Kartenleser auf (z.B. unter Windows und für Produkte von Reiner: Windows/Systemsteuerung/cyperJack Gerätemanager). Starten Sie den Test (1), bestätigen Sie das Ergebnis (2) und wechseln Sie auf den Reiter „Aktualisierung“ (3) (hier am Beispiel Reiner).



6. Aktualisieren Sie die Komponenten und insbesondere die Firmware des Kartenlesers. (Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an den Hersteller des Kartenlesers.)



Wofür eine Sicherheitsfrage?

Bei der Erstregistrierung im beA muss mindestens eine Sicherheitsfrage hinterlegt werden (vgl. beA-Newsletter 1/2016). Aber wozu braucht man die überhaupt?

Die Sicherheitsfrage dient ausschließlich der Authentifizierung gegenüber der beA-Hotline (030 / 52 0009 444). Die Mitarbeiter der Hotline fragen also bei einem administrativen Zugriff auf ein Nutzerprofil zunächst die Antwort auf die Sicherheitsfrage ab. Falls Sie mehrere Sicherheitsfragen hinterlegt haben, wird zufällig eine ausgewählt.

Gut zu wissen: Die Sicherheitsfragen betreffen immer nur das jeweilige Nutzerprofil.

Und so können Sie Ihre Sicherheitsfrage(n) bearbeiten:

Gehen Sie in der Profilverwaltung (1) auf den Befehl „Sicherheitsfragen“ (2).

Mit dem Befehl „Neue Sicherheitsfrage anlegen“ (3) können insgesamt bis zu sieben Fragen mit den jeweiligen Antworten hinterlegt werden. Wird eine Frage markiert (4), kann mit der Funktion „Umbennen“ (5) entweder die Antwort geändert werden (sinnvoll bei Lieblingsfilm, Name des Haustiers und den letzten vier Ziffern der Kreditkarte). Mit dem Button „Löschen“ (6) kann eine Frage aus der Liste gelöscht werden.



Schräge Typen mag beA nicht

Über das beA kann grundsätzlich jeder beliebige Dateityp versandt werden, auch Audio- und Videodateien. Grundsätzlich heißt aber bekanntermaßen, dass es auch Ausnahmen gibt. Und so ist es auch hier – nämlich für Dateitypen, die in der elektronischen Kommunikation potentiell als gefährlich gelten:

Dateitypen mit den Endungen exe, com, bat, cmd und lnk können nicht mit einer beA-Nachricht versandt werden. Wenn Sie gleichwohl versuchen, solche Dateitypen ins beA hochzuladen, erscheint die nachfolgende Fehlermeldung, die mit dem Klick auf „OK“ zu bestätigen ist. Anschließend kann eine alternative Datei ausgewählt werden.



Aber Achtung: Auch wenn diese Einschränkung dem Schutz der Nutzer dient, kann sie nicht davon entbinden, die bei der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel notwendigen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten! Auf Ihrem lokalen System muss ein aktueller Virenscanner mit aktuellen Virendefinitionen installiert sein. Dieser sollte – wie üblich – so konfiguriert sein, dass er den Download von Dateien aus dem Internet automatisch überwacht. Im Zweifelsfall, beispielsweise bei unbekannten Absendern, sollten Sie aus dem beA exportierte Dateien nochmals manuell mit dem Virenscanner auf Viren überprüfen. Ebenso sollten Sie die Sicherheitsfunktionen Ihrer Anwendersoftware auch wirklich nutzen. Sinnvoll kann es z.B. sein, Dokumente – soweit möglich – zunächst nur im Lesemodus zu öffnen. Und Ihr System sollte so konfiguriert sein, dass aktive Elemente wie Makros oder ActiveX-Steuerelemente nicht ohne Nutzerabfrage ausführbar sind.

Wichtig: Dass das beA-System einen Dateityp versenden kann, bedeutet nicht zwingend auch, dass die Justiz diesen Dateityp auch goutiert. Die Länder schreiben in Rechtsverordnungen vor, welche Formate für elektronische Einreichungen zulässig sind (s. beA-Newsletter 15/2017). Das sollten Sie vor dem Versand prüfen!


Tipps und Tricks: PIN beim Softwarezertifikat ändern

Jüngst haben wir gezeigt, wie bei beA-Karten die PIN geändert werden kann, wenn beispielsweise die Befürchtung besteht, ein Dritter habe davon Kenntnis erlangt (beA-Newsletter 16/2017). Aber wie ändert man die PIN bei Softwarezertifikaten?

Das ist gar nicht so schwer. Aber bevor wir Ihnen das erklären…

… ist wichtig zu wissen: Softwarezertifikate funktionieren etwas anders als beA-Karten, die Sie z.B. einem aus der Kanzlei ausscheidenden Mitarbeiter ganz schlicht abnehmen können und die dann ein neuer Mitarbeiter mit geänderter PIN nutzen kann. Da es sich eben um Software handelt, können beliebig viele Kopien eines Softwarezertifikats erstellt werden. Die Änderung der PIN wirkt aber immer nur für die jeweilige Kopie des Softwarezertifikats. Falls noch andere Kopien existieren, wird für diese die PIN nicht mitgeändert, sie können also weiterhin (mit der alten PIN!) genutzt werden! Wenn also ein ausgeschiedener Mitarbeiter das Softwarezertifikat genutzt hat, lassen Sie dieses besser sperren und besorgen ein neues Softwarezertifikat oder (noch besser) eine beA-Karte Mitarbeiter für Ihren neuen Mitarbeiter (zum Mitarbeiterwechsel s. beA-Newsletter 5/2017). Und auch wenn Sie fürchten, dass ein unbekannter Dritter Zugriff auf das Zertifikat erlangt hat, gilt: sperren lassen! – Sinnvoll ist die Änderung der PIN bei einem Softwarezertifikat aber, wenn Sie z.B. das Softwarezertifikat für den mobilen Zugang zum beA nur auf Ihrem Dienstnotebook nutzen.

Alles klar? Dann kann’s ja jetzt losgehen…

1. Stellen Sie sicher, dass Ihre beA Client Security gestartet ist und dass das seinerzeit erstellte und vom Server der BNotK heruntergeladene Softwarezertifikat sich an einem Ihnen bekannten Speicherort befindet (vgl. hierzu beA-Newsletter 13/2017).

2. Rufen Sie im Webbrowser die beA-Webanwendung unter www.bea-brak.de auf und klicken Sie auf „Anmelden“.

3. Wählen Sie nun das Softwarezertifikat aus (1), dessen PIN Sie ändern wollen, und klicken Sie auf „Software-Token löschen“ (2).



4. Geben Sie zur Bestätigung die alte PIN ein (1) und schließen Sie mit „OK“ ab (2).



5. Klicken Sie auf „Software-Token aus Datei laden“ (1), wählen Sie die seinerzeit vom Server der BNotK heruntergeladene Zertifikatsdatei aus (2) und klicken Sie auf „Öffnen“ (3).



6. Geben Sie nun die PIN ein, die Sie im Rahmen der Zertifikatserzeugung initial vergeben haben (1) (vgl. auch beA-Newsletter 13/2017) und schließen Sie mit „OK“ ab (2).



7. Vergeben Sie nun die neue PIN (1) und wiederholen Sie diese (2). Bestätigen Sie mit „OK“ (3).



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Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), RA Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Frauke Karlstedt

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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