Gründe, warum man (jetzt noch) nicht mit seinem beA arbeiten möchte, gibt es durchaus: Sei es, dass man in Elternzeit ist, sei es, dass man sich so kurz vor dem angestrebten Ruhestand nicht noch mit einer neuen Technologie auseinandersetzen möchte, sei es ein längerer Urlaub. Bis Ende 2017 ist das noch nicht weiter wild – ab dem 1.1.2018, wenn die passive Nutzungspflicht des beA gilt, sieht es aber anders aus, davon hatten wir es eben schon.
Was also, wenn man – gerade angesichts möglicher Haftungsrisiken – trotzdem keine Nachrichten im beA verpassen möchte?
Wenn Sie eine automatische Benachrichtigung einrichten, ist das schon einmal ein erster sinnvoller Schritt. Wie das geht, können Sie hier noch einmal nachlesen. Natürlich setzt das voraus, dass Sie eine beA-Karte besitzen und sich in Ihrem beA erstregistriert haben – ein Minimum an Beschäftigung mit dem beA ist also in jedem Fall nötig.
Mit dem bloßen Wissen, dass eine Nachricht in Ihrem beA gelandet ist, ist es aber nicht getan, natürlich sollte auch jemand die Nachricht(en) lesen können. Wenn Sie das nicht selbst tun können oder wollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Der pragmatische Weg: Sie räumen z.B. einer Kanzleimitarbeiterin oder einem Kollegen die erforderlichen Rechte an Ihrem beA-Postfach ein. Dann kann diese/r Ihnen eingehende elektronische Post auf einem anderen Kommunikationsweg weiterleiten.
Man könnte auch an einen anderen Weg denken: Wenn Ihre zuständige Rechtsanwaltskammer Sie von der Kanzleipflicht befreit (§ 29 BRAO), muss ein Zustellungsbevollmächtigter (§ 30 BRAO) für Sie bestellt werden. Dieser erhält (eingeschränkten) Zugriff auch auf Ihr beA und kann eingehende elektronische Post dann an Sie weiterleiten. Aber: Ob Sie Ihre Kammer davon überzeugen können, dass bei Ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 29 BRAO vorliegen, ist nicht sicher, schließlich ist die Vorschrift für besondere Ausnahmefälle gedacht und nicht für beA-Muffel. Wissen sollte man auch, dass der Zustellungsbevollmächtigte nur eingeschränkte Rechte an Ihrem beA erhält (er sieht nur die Nachrichtenübersicht, es sei denn, Sie räumen ihm weitere Rechte ein!) und dass Ihr beA trotzdem im beA-Adressverzeichnis sichtbar und damit auch für andere adressierbar bleibt.
Spätestens wenn der elektronische Rechtsverkehr vollständig eröffnet ist (also ab 2020 bzw. 2022) und das beA daher auch aktiv zu nutzen ist, sollten Sie sich ernsthaft mit dem beA auseinandersetzen. Denn dann genügt es nicht mehr, dass Sie im beA eingehende Post zur Kenntnis nehmen, sondern Sie müssen auch auf elektronischem Wege Ihre Schriftätze bei Gerichten einreichen. Auch hierbei können Sie sich natürlich vertreten lassen, wie in der „Papierwelt“ auch.
Und was ist der sinnvollste Weg? Freunden Sie sich mit dem beA an! Denn der Gesetzgeber hat nun einmal die Grundentscheidung getroffen, den elektronischen Rechtsverkehr einzuführen, und das ist Grund genug, sich mit der dazu notwendigen Technologie (also auch: mit dem beA) vertraut zu machen, selbst wenn man Vorbehalte gegen sie haben mag.
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