Das beA ist nunmehr in Betrieb. Doch das bedeutet nicht, dass alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sofort verpflichtet sind, es für den Schriftverkehr mit Gerichten zu nutzen. Denn der Gesetzgeber hat in § 31 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) eine Übergangsphase vorgesehen. Dort heißt es:
„Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte. Die Erklärung kann nicht beschränkt werden. Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft.“
Ab dem 1.1.2018 wird es dann ernst. Ab diesem Zeitpunkt können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich nicht mehr auf ihre fehlende Empfangsbereitschaft über das beA berufen und müssen deshalb ihre beA-Postfächer regelmäßig auf Posteingänge kontrollieren.
Doch was gilt bis dahin? Die Bereitschaft, Mitteilungen über das beA entgegenzunehmen, können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bis zum 31.12.2017 auf verschiedenen Wegen zum Ausdruck bringen. Ausreichend ist etwa ein Hinweis auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers. Zudem wird im Versenden rechtsverbindlicher Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach die schlüssige Erklärung zu sehen sein, auf diesem Weg auch erreichbar zu sein.
Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt soll die Bereitschaft jedoch nicht auf einzelne Verfahren beschränken, sondern nur allgemein erklären können. Andere Lösungen würden bei den Kommunikationspartnern – insbesondere bei Gerichten, aber auch bei Kolleginnen und Kollegen – zu einer zu großen Unsicherheit darüber führen, ob jemand in einem bestimmten Verfahren über das beA nun zu erreichen ist oder nicht. Sie wären auch für die Verwaltung der Gerichte kaum zu handhaben.
Die bloße Durchführung der Erstanmeldung am beA ist jedenfalls noch keine Erklärung der Bereitschaft zur Entgegennahme von Mitteilungen über das beA. Das regelt § 31 S. 3 RAVPV ausdrücklich. Ebenso wenig soll das insbesondere zu Testzwecken erfolgende Versenden von Nachrichten, die sich nicht auf bestimmte von der Rechtsanwältin oder von dem Rechtsanwalt bearbeitete Verfahren beziehen, eine Erklärung der Empfangsbereitschaft darstellen. Hiermit soll ein unverbindliches Testen der Funktionen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglicht werden.
Es macht freilich Sinn, bereits in der Zeit bis 2018 das beA zu nutzen – so ist genug Zeit, Technik und Arbeitsabläufe in der eigenen Kanzlei anzupassen und einzuüben. Und weshalb sollte man nicht jetzt schon von den Vorteilen des elektronischen Rechtsverkehrs profitieren?
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