Als Organ der Rechtspflege muss ein Rechtsanwalt grundsätzlich für seine Erreichbarkeit gegenüber den am Rechtsverkehr Beteiligten sorgen. Die Erreichbarkeit ist jedenfalls im Verhältnis zu den Gerichten mithilfe des beA sehr gut gewährleistet. Denn das beA kann auch von Orten außerhalb des Kanzleisitzes jederzeit aufgerufen werden.
Bestellung eines Vertreters
Gleichwohl verlangt § 53 I BRAO, dass der Rechtsanwalt in zwei Fällen für seine Vertretung sorgen muss: wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, und wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Einen Vertreter kann man auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle bestellen, die während eines Kalenderjahrs eintreten können (§ 53 II 2 BRAO).
Der bestellte Vertreter im beA
Sobald der Rechtsanwalt die Vertreterbestellung der zuständigen Kammer angezeigt (§ 53 VI BRAO) bzw. diese auf Antrag für den Rechtsanwalt einen Vertreter bestellt hat (§ 53 II 3 BRAO), wird der Vertreter auch im beA des Rechtsanwalts angelegt und berechtigt. Dabei wird er mit der Rolle „Mitarbeiter“ dem Postfach zugewiesen und erhält damit automatisch das Recht „Nachrichtenübersicht öffnen“ (vgl. hierzu Newsletter 10/2017).
Der Rechtsanwalt erhält bei der nächsten Anmeldung am beA einen Infokasten angezeigt, dass der Vertreter auf das Postfach nunmehr mit dem Recht „Nachrichtenübersicht öffnen“ berechtigt wurde. Es wird angeregt, ggf. weitere Rechte zu vergeben (vgl. hierzu Newsletter 3/2017).
Sofern der Vertreter nicht selbst Postfachinhaber ist, weil er beispielsweise als Assessor (noch) kein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, bestellt die zuständige Rechtsanwaltskammer den Vertreter zum einen selbst, zum anderen liefert sie die Daten an die BRAK, damit dort für ihn ein eigener Zugang zum beA geschaffen werden kann (vgl. § 31a III 2 BRAO). Der nicht-anwaltliche Vertreter muss sich dann noch ein eigenes Zugangsmedium über die BNotK zulegen.
Amtsvertreter
In den Fällen, in denen der Anwalt etwa aufgrund eines schweren Unfalls an der Berufsausübung gehindert ist, hat die zuständige Rechtsanwaltskammer im Bedarfsfall einen Amtsvertreter zu bestellen (§ 53 V BRAO). Auch ihm kann der Zugriff auf das Postfach des Vertretenen eingeräumt werden – allerdings ebenfalls nur mit dem Recht „Nachrichtenübersicht öffnen“.
Der Amtsvertreter kann also Nachrichten des Vertretenen nicht öffnen, sondern nur die Grunddaten wie Absender etc. lesen. Anschließend muss er sich unter Verweisung auf sein Amt an die Absender wenden und um erneute Übersendung in das eigene Postfach bitten.
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