Nach § 31a III 1 BRAO, §§ 22, 24 RAVPV erfolgt der Zugang zum beA nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln. Diese beiden Sicherungsmittel sind zum einen die Kenntnis einer individuellen PIN und zum anderen der Einsatz eines sog. Sicherheitstokens. Wir stellen im Folgenden die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten vor.
beA-Karte Basis
Der initiale Zugang zum beA ist über eine beA-Karte Basis möglich, die bei der BNotK (https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products) bestellt werden kann. Dabei benötigt jeder Postfachinhaber seine eigene beA-Karte Basis, denn sie ist personengebunden und identifiziert (in dem enthaltenen fortgeschrittenen Zertifikat) den Postfachinhaber anhand seiner SAFE-ID als Rechtsanwalt.
Die beA-Karte Basis wird im Rahmen eines Abonnements ausgestellt. Die Kosten betragen 29,90 Euro netto pro Jahr (mit 24-monatiger Laufzeit). Es können auch mehrere Karten (z.B. zu Ersatzzwecken) bestellt werden.
Wenn lediglich das beA auf eingegangene Nachrichten kontrolliert werden soll, genügt der Einsatz der einfachen beA-Karte Basis. Mit ihr können auch Nachrichten über das beA versandt werden, allerdings (derzeit) nur, sofern sie nicht formgebunden sind.
beA-Karte Signatur
Die beA-Karte Basis kann auch mit der Option bestellt werden, zu einem späteren Zeitpunkt ein qualifiziertes elektronisches Signaturzertifikat auf die Karte aufzuladen. Dieses Abo nennt sich beA-Karte Signatur. Auch in diesem Fall wird zunächst immer eine beA-Karte Basis ausgeliefert und die Signatur muss noch aufgeladen werden (siehe hierzu https://bea.bnotk.de/documents/FAQ_beA_Nachladeverfahren.pdf)! Die Kosten betragen 49,90 Euro netto pro Jahr (mit 24-monatiger Laufzeit). Die Ausstellung des qualifizierten elektronischen Zertifikats macht ein gesondertes Identifizierungsverfahren erforderlich; dies verlangt das Signaturgesetz. Sofern Sie zunächst eine beA-Karte Basis bestellt haben, können Sie jederzeit mit einer „Nachladesignatur“ zur beA-Karte Signatur aufstocken.
Die beA-Karte Signatur benötigt man, wenn man aktiv durch Versand von elektronischen Schriftsätzen oder Mahnanträgen am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen möchte. Denn bis zum 31.12.2017 ist hierfür der Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) erforderlich (vgl. etwa § 130a I 2 ZPO). Auch nach diesem Datum ist der Einsatz der qeS sinnvoll, etwa wenn der Versand von Nachrichten ausschließlich durch Kanzleimitarbeiter erfolgen soll; außerdem können materiell-rechtliche Schriftformerfordernisse nur mittels einer qeS erfüllt werden.
beA-Karte Mitarbeiter
Während die beA-Karte Basis immer personengebunden ist (sie enthält im fortgeschrittenen Zertifikat die SAFE-ID, die den Postfachinhaber identifiziert), können beA-Karten Mitarbeiter universell für Dritte, insbesondere Kanzleimitarbeiter eingesetzt werden. Zunächst muss dazu – unabhängig von einem bestimmten Postfach – der Mitarbeiter angelegt werden. Erst im Rahmen der Erstregistrierung wird die Karte diesem Mitarbeiter zugeordnet; auch er erhält dann eine ID.
Dem Mitarbeiter können sodann beliebige Rechte zugewiesen werden, also insbesondere Lese- und Sende-Berechtigungen an einem oder mehreren anderen Postfächern. Diese Berechtigungen müssen die jeweiligen Postfachinhaber dem Mitarbeiter zuweisen. Wird der Mitarbeiter von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit einem beA-Postfach entbunden, kann seine Karte mit einem anderen beA-Zugang verbunden werden.
Die Abo-Kosten betragen 12,90 Euro netto pro Jahr (mit zwölfmonatiger Laufzeit). Die Person des Abonnenten gibt nicht vor, für welche Postfächer der beA-Mitarbeiterkarte Rechte eingeräumt werden können.
beA-Softwarezertifikat
Das beA-Softwarezertifikat ist eine Datei, die auf einem Datenträger gespeichert werden muss, z.B. auf einem USB-Stick oder einer Festplatte. Die Funktion des beA-Softwarezertifikats ist mit derjenigen der beA-Karte Mitarbeiter vergleichbar. Es muss allerdings mit größerer Sorgfalt gehandhabt werden, denn es kann beliebig oft und ohne Kontrollmöglichkeit vervielfältigt werden. Deshalb kann ihm aus Sicherheitsgründen nicht das Recht eingeräumt werden, Dritten Rechte an Postfächern einzuräumen (vgl. § 23 III 2 RAVPV). Und deshalb sollte ein Zertifikat umgehend gesperrt werden, wenn der Mitarbeiter aus der Kanzlei ausscheidet, dem es Zugang zum beA gewährt hat.
Ein Vorteil ist allerdings, dass das Softwarezertifikat auch ohne den Einsatz eines Kartenlesers den Zugang zum beA ermöglicht, und dann auch mit nur einmaliger PIN-Eingabe. So kann etwa ein Postfachinhaber ein Softwarezertifikat für den mobilen Einsatz nutzen, um unterwegs auf sein Postfach zuzugreifen. Die Kosten betragen 4,90 Euro netto (bei zwölfmonatiger Laufzeit). Es wird in der Regel nach Bestellung sofort zum Download zur Verfügung gestellt und eignet sich somit auch für den kurzfristigen Einsatz.
Zugangsmöglichkeiten zum beA im Überblick
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