Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass bei Zustellungen an ein beA eine automatisierte Empfangsbestätigung versendet würde und Anwälte nicht mehr entscheiden könnten, wann sie ein Empfangsbekenntnis abgeben. Das ist ganz schlicht falsch!
Einen wahren Kern hat das Gerücht aber: Tatsächlich wurde im Rahmen der Beratungen zum Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. 2013 I, 3786) mehrfach der Versuch unternommen, die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach bisherigem Muster in Frage zu stellen. Mittels neuer Technologien könne ein einfacherer, aber dennoch rechtssicherer Zugangsnachweis geführt werden, beispielsweise durch eine automatisierte Eingangsbestätigung.
Dass dies nicht Gesetz wurde, dafür hat die BRAK sich erfolgreich eingesetzt. Sie hat sich in ihren Stellungnahmen (s. bereits Stn. 6/2013, S. 3) – u.a. unter Verweis auf die Haftungsgefahren – erfolgreich dafür ausgesprochen, dass Anwälte auch nach neuem Recht vom übermittelten Schriftstück Kenntnis erlangen und es empfangsbereit (durch „Unterschrift“ auf dem Empfangsbekenntnis) entgegennehmen müssen.
Um allerdings die Verarbeitung der Empfangsbekenntnisse in den Geschäftsstellen der Gerichte zu erleichtern, ist in dem ab 1.1.2018 geltenden § 174 IV 3–5 ZPO n.F. geregelt, dass die Zustellung durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen werden muss. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen.
Das gute alte Empfangsbekenntnis bleibt also – es ändert lediglich künftig seine Gestalt:
Rechtslage bis 31.12.2017: Das Gericht kann ein Dokument über das beA des Anwalts elektronisch zustellen, wenn dieser zuvor seine Bereitschaft zum Empfang erklärt hat; so sieht es der Gesetzgeber in § 31 RAVPV vor (s. dazu Newsletter 1/2016). Das Empfangsbekenntnis kann entweder (nach Ausdruck) schriftlich oder durch Telekopie zurückgegeben werden. Oder es kann elektronisch ausgefüllt und über das beA elektronisch zurückgesandt werden; dann soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
Rechtslage ab 1.1.2018: Anwälte haben (insbesondere mit dem beA) einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen (vgl. § 174 III 4 ZPO n.F.). Das Gericht kann jedem Anwalt ein Dokument über das beA elektronisch zustellen. Mittels eines strukturierten Datensatzes, den das Gericht eigens hierfür mitschickt, kann der Anwalt dann „per Knopfdruck“ aus seinem beA ein elektronisches Empfangsbekenntnis erzeugen und an das Gericht senden. Wie das im Detail funktioniert, wird die BRAK rechtzeitig vor dem Jahreswechsel erläutern – zum Beispiel in der beA-Anwenderhilfe und natürlich auch im beA-Newsletter.
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