Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 13/2018 v. 02.08.2018

 

Alles noch da!

Viele Anwaltskolleginnen und -kollegen haben ihr beA im vergangenen Jahr bereits eingerichtet und genutzt. Während beA-Neulinge sich derzeit nur auf die Registrierung konzentrieren müssen (vgl. beA-Newsletter 11/2018), fragen sich viele der „alten Hasen“, in welcher Form sich ihr beA präsentiert, wenn es wieder gestartet ist. Muss man sich nochmals registrieren? Muss man etwa alle an Mitarbeiter vergebenen Rechte nochmal neu vergeben? Und sind jetzt alle alten Nachrichten weg?

Da können wir Sie beruhigen:

Wenn Sie sich im alten Jahr bereits registriert haben, ist eine erneute Registrierung nicht mehr erforderlich. Sobald Sie also die alte beA Client Security deinstalliert und die neue installiert haben (vgl. beA-Newsletter 11/2018), können Sie sich wie gewohnt anmelden.

Und sämtliche Einstellungen in Ihrem beA sind unverändert geblieben. Das bedeutet:

Die bis zur Deaktivierung des beA eingegangen Nachrichten sind alle noch vorhanden. Auch die E-Mail-Adresse für automatische Benachrichtigungen, wenn Post in Ihrem beA eingeht, ist weiterhin noch hinterlegt und die Benachrichtigungsfunktion noch aktiv. Auch die sonstige Konfiguration Ihres beA ist erhalten geblieben: Alle Etiketten sind vorhanden und auch die Ordnerstruktur zeigt sich in gewohnter Form.

Und auch Berechtigungen, die Sie anderen Personen an Ihrem Postfach eingeräumt haben, sind unverändert erhalten. Haben Sie andere Personen, z.B. Ihr Kanzleipersonal, berechtigt, auf Ihr beA zuzugreifen, können diese die ihnen zugewiesenen Rechte weiterhin ausüben, sobald das beA-System wieder online ist. Umgekehrt können auch Sie selbst z.B. beA-Postfächer von Kollegen wieder einsehen, die Ihnen zuvor die entsprechende Berechtigung erteilt hatten.

Aber Achtung: Sollte sich während der Zeit, in der das beA-System nicht zur Verfügung stand, personell etwas in Ihrer Kanzlei verändert haben, sollten Sie freilich die Rechteverwaltung rasch anpassen, sobald das beA-System wieder online ist. Wie Sie z.B. neuen Kollegen Rechte zuweisen oder ausgeschiedenen Mitarbeitern Rechte entziehen können, zeigen wir Ihnen nochmals ausführlich, wenn das beA wieder in Betrieb ist. Falls Sie schon vorher nachlesen möchten: vgl. beA-Newsletter 3/2017, beA-Newsletter 10/2017 und beA-Newsletter 23/2017.


Augen auf beim Kartenkauf!

Sie haben bisher noch nicht mit dem beA gearbeitet? Und Sie haben auch noch keine beA-Karte? Dann sollten Sie sich rechtzeitig um die Anschaffung kümmern, damit Sie direkt loslegen können, wenn das beA wieder in Betrieb geht. Denn für den ersten Zugriff auf Ihr beA benötigen Sie als Anwältin oder Anwalt grundsätzlich eine beA-Karte Basis (ggf. mit der zusätzlichen Option, eine Signatur nachzuladen, dann: beA-Karte Signatur – die unterschiedlichen Karten haben wir hier erläutert).

Bestellen können Sie die beA-Karte über die Bundesnotarkammer. Achtung: Für die Bestellung benötigen Sie Ihre persönliche Adresse für das beA, die so genannte SAFE-ID. Diese können Sie im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis nachsehen; das zeigen wir Ihnen gleich noch.

Und so bestellen Sie Ihre beA-Karte:

Auf der Bestellseite der Bundesnotarkammer klicken Sie zunächst den Button „Produktdetails“ an (1). Anschließend geben Sie an, wie viele Karten Sie für sich selbst benötigen (2). Schließen Sie mit „In den Warenkorb“ ab (3).



Klicken Sie anschließend auf den Warenkorb (1), kontrollieren Sie Ihre Bestellung (2) und gehen Sie zur Kasse (3).



Nunmehr wird Ihre SAFE-ID abgefragt. Diese geben Sie in das entsprechende Formularfeld ein (1) und setzen den Vorgang mit einem Klick auf „Weiter“ (2) fort. Nun müssen Sie noch Ihre persönlichen Daten und Ihre Zahlungsinformationen zum Lastschrifteinzug eingeben.



Wichtig zu wissen: Ihre SAFE-ID ist Ihnen persönlich zugeordnet und steht für das jeweilige Postfach, für das Sie die beA-Karte beantragen wollen. Sie können deshalb nicht die beA-Karten für Ihre Kanzleikollegen über Ihre eigene SAFE-ID mitbeantragen.

Wenn Ihnen mehrere beA-Postfächer zugeteilt wurden, haben Sie auch mehrere SAFE-IDs und müssen dann bei der Bestellung darauf achten, für welches Postfach Sie eine beA-Karte bestellen möchten! Gegebenenfalls müssen Sie zwei getrennte Bestellungen durchlaufen – mit zwei unterschiedlichen SAFE-IDs.

Mehrere Postfächer werden Ihnen zugeteilt, wenn Sie Ihrer Rechtsanwaltskammer neben Ihrer Kanzlei eine „weitere Kanzlei“ gemeldet haben, z.B. weil Sie Ihre anwaltliche Tätigkeit in einer Sozietät und daneben auch als Einzelanwältin ausüben. Das gleiche gilt, wenn Sie neben Ihrer Zulassung als niedergelassener Anwalt noch über eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verfügen. In beiden Fällen werden Sie im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis mit mehreren Einträgen geführt – genau gesagt: mit einem Eintrag und einer SAFE-ID für jede Kanzlei bzw. Zulassung.

Sie finden die jeweils relevante SAFE-ID im Anwaltsverzeichnis, indem Sie sich dort selbst mit Ihrem Namen (1) suchen. Alternativ können Sie alle Anwälte einer Kanzlei auch über den Kanzleinamen suchen (A). Schränken Sie das Ergebnis mit weiteren Angaben wie bspw. Kanzleiort (2) oder zuständiger Kammer (3) ein. Vergessen Sie nicht, den Sicherheitscode einzugeben (4). Dann klicken Sie auf „Suche starten“ (5).



Sie erhalten nun unter Ihrem Namen ggf. mehrere Einträge, beispielsweise einen unter Ihrer Zulassung als niedergelassener Anwalt und einen als Syndikusrechtsanwalt. Klicken Sie nun für den Eintrag, für den Sie die beA Karte bestellen wollen, auf den Link „Info“ (1).



In der Detailansicht sehen Sie auf dem Reiter „Persönliche Daten“ (1) in der untersten Zeile (2) die für Ihre Bestellung relevante SAFE-ID.



Neue Rechtsprechung des BGH zum beA

Gleich zweimal hatte sich der Bundesgerichtshof jüngst mit grundlegenden Fragen rund um das beA zu befassen:

In einem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 28.6.2018 ging es um die Einführung des beA an sich: Ein Rechtsanwalt hatte die BRAK darauf in Anspruch genommen, die Einführung des beA zu unterlassen. Er hatte geltend gemacht, die Einführung des beA verletze ihn u.a. in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit und in seinem Grundrecht der Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme. Damit hatte der Kläger beim Anwaltsgerichtshof Berlin und beim BGH keinen Erfolg.

Der BGH stellte klar, dass die gesetzliche Aufgabe der BRAK aus § 31a BRAO, sicherzustellen, dass der Zugang zum beA nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist, auf der Annahme des Gesetzgebers beruhe, dass eine sichere Übermittlung der Daten möglich sei. Es sei nicht Aufgabe des AGH und auch nicht des BGH, diese gesetzgeberische Einschätzung durch eine eigene Bewertung der heute möglichen und zu erwartenden Datensicherheit zu ersetzen. Die von der BRAK in Aussicht genommene konkrete technische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 31a BRAO war nicht Gegenstand des Rechtsstreits; der Kläger habe sich auch nicht gegen eine konkrete technische Lösung, sondern gegen die Einführung des beA insgesamt gewandt.

Gegenstand des ebenfalls gerade veröffentlichten Beschlusses vom 25.6.2018 war die von den Kammern erhobene und an die BRAK abgeführte Umlage zur Finanzierung der Kosten des elektronischen Rechtsverkehrs. Der klagende Rechtsanwalt hatte sich gegen die Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs für das Jahr 2016 gewandt, zu deren Zahlung ihn die zuständige Rechtsanwaltskammer (zusammen mit dem Kammerbeitrag für das Jahr 2016) aufgefordert hatte. Er blieb damit beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg; der BGH lehnte die beantragte Zulassung der Berufung ab.

Die Umlage der Kosten setze – so der BGH – nicht voraus, dass das beA empfangsbereit sei. Denn die Kosten fielen bereits während der Entwicklung des Postfachs und nicht erst mit dessen abgeschlossener Einrichtung an, daher entstehe der durch Beiträge der Kammern zu deckende Bedarf der BRAK ebenfalls bereits vorher. Zudem betonte der BGH, dass die Zulässigkeit der Umlage nicht davon abhänge, ob der Kläger das beA nutze. Denn die Kosten entstünden der BRAK aufgrund der Einrichtung des beA als ihrer gem. § 31a I 1 BRAO übertragenen Aufgabe, und nicht aufgrund der Nutzung des Postfachs durch einzelne Rechtsanwälte.


Tipps & Tricks: Don't go over the "Edge"

Manchmal kann man vor dem PC schon verzweifeln, wenn wieder einmal etwas nicht so funktioniert, wie es soll. Das ist am heimischen PC genauso wie in der Arbeit. Das ist beim Textverarbeitungsprogramm genauso wie bei beA. Meist braucht es aber nur kleinere Korrekturen, die schnell zum gewünschten Ergebnis führen.

Sie kommen mit der Erstregistrierung (oder Anmeldung) nicht weiter?

Dann prüfen Sie doch zunächst einmal, ob alle Grundvoraussetzungen für einen Zugang gegeben sind. Haben Sie beispielsweise einen PC mit einem passenden Betriebssystem und einem aktuellen Browser? beA unterstützt derzeit folgende Betriebssysteme und Browser:

Windows 7, 8, 8.1, 10

  • Internet Explorer ab Version 11
  • Firefox ab Version 47
  • Chrome ab Version 49


OS X 10.13 (High Sierra)

  • Safari ab Version 7
  • Firefox ab Version 47
  • Chrome ab Version 49
     

Linux Ubuntu 16.04 LTS 64 Bit

  • Firefox ab Version 47

Achtung: Den häufig voreingestellten Browser Microsoft Edge unterstützt das beA nicht. (Das liegt an dessen Umgang mit JavaScript, der mit dem des beA-Systems nicht kompatibel ist.)

Wenn es nicht an Ihrem Betriebssystem und Browser liegt, helfen die nachfolgenden Tricks vielleicht weiter:



Verwenden Sie nur kompatible Kartenlesegeräte die über eine aktuelle Firmware verfügen. Schließen Sie das Kartenlesegerät (ohne eingesteckte Karte) an, bevor die beA Client Security startet. Achten Sie darauf, dass keine anderen Anwendungen auf den Kartenleser zugreifen (manche Finanzverwaltungsprogramme tun dies z.B.) und beenden Sie diese gegebenenfalls. Erst nach dem vollständigen Start der nach dem 4.7. neu installierten beA Client Security rufen Sie den Browser auf und gehen dort auf die Anmeldeseite des beA. Klicken Sie dort z.B. auf „Registrieren“ und stecken Sie dann die beA-Karte in das Kartenlesegerät ein.


Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin,
Tel: 030/ 28 49 39 - 0, Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: [E-Mail-Adresse versteckt]
Redaktion: Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Cornelia Kaschel-Blumenthal

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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