Viele Anwaltskolleginnen und -kollegen haben ihr beA im vergangenen Jahr bereits eingerichtet und genutzt. Während beA-Neulinge sich derzeit nur auf die Registrierung konzentrieren müssen (vgl. beA-Newsletter 11/2018), fragen sich viele der „alten Hasen“, in welcher Form sich ihr beA präsentiert, wenn es wieder gestartet ist. Muss man sich nochmals registrieren? Muss man etwa alle an Mitarbeiter vergebenen Rechte nochmal neu vergeben? Und sind jetzt alle alten Nachrichten weg?
Da können wir Sie beruhigen:
Wenn Sie sich im alten Jahr bereits registriert haben, ist eine erneute Registrierung nicht mehr erforderlich. Sobald Sie also die alte beA Client Security deinstalliert und die neue installiert haben (vgl. beA-Newsletter 11/2018), können Sie sich wie gewohnt anmelden.
Und sämtliche Einstellungen in Ihrem beA sind unverändert geblieben. Das bedeutet:
Die bis zur Deaktivierung des beA eingegangen Nachrichten sind alle noch vorhanden. Auch die E-Mail-Adresse für automatische Benachrichtigungen, wenn Post in Ihrem beA eingeht, ist weiterhin noch hinterlegt und die Benachrichtigungsfunktion noch aktiv. Auch die sonstige Konfiguration Ihres beA ist erhalten geblieben: Alle Etiketten sind vorhanden und auch die Ordnerstruktur zeigt sich in gewohnter Form.
Und auch Berechtigungen, die Sie anderen Personen an Ihrem Postfach eingeräumt haben, sind unverändert erhalten. Haben Sie andere Personen, z.B. Ihr Kanzleipersonal, berechtigt, auf Ihr beA zuzugreifen, können diese die ihnen zugewiesenen Rechte weiterhin ausüben, sobald das beA-System wieder online ist. Umgekehrt können auch Sie selbst z.B. beA-Postfächer von Kollegen wieder einsehen, die Ihnen zuvor die entsprechende Berechtigung erteilt hatten.
Aber Achtung: Sollte sich während der Zeit, in der das beA-System nicht zur Verfügung stand, personell etwas in Ihrer Kanzlei verändert haben, sollten Sie freilich die Rechteverwaltung rasch anpassen, sobald das beA-System wieder online ist. Wie Sie z.B. neuen Kollegen Rechte zuweisen oder ausgeschiedenen Mitarbeitern Rechte entziehen können, zeigen wir Ihnen nochmals ausführlich, wenn das beA wieder in Betrieb ist. Falls Sie schon vorher nachlesen möchten: vgl. beA-Newsletter 3/2017, beA-Newsletter 10/2017 und beA-Newsletter 23/2017.
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