Einer Person können mehrere beA zugewiesen werden. Das geschieht beispielsweise, wenn Sie als niedergelassener Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind, oder wenn Sie neben Ihrer Kanzlei noch eine weitere Kanzlei eingerichtet haben. Warum das so ist? Ganz einfach: Jeder Kanzleisitz (gleich ob als Rechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt und gleich ob einzige Kanzlei oder eine von mehreren Kanzleien) hat seinen eigenen elektronischen Briefkasten.
Das ist ganz praktisch, denn so wissen Sie immer gleich, in welcher Eigenschaft Sie angeschrieben werden – vorausgesetzt, der Absender hat sein Schreiben an den richtigen Briefkasten geschickt, also das passende Ihrer beA-Postfächer ausgewählt. Umgekehrt müssen Sie sich als Absender natürlich auch darüber im Klaren sein, in welcher Funktion – also z.B.: als Rechtsanwalt oder als Syndikus, oder: aus Ihrer Hamburger oder Lübecker Kanzlei – Sie etwas versenden möchten.
Entscheidend ist also, dass Sie oder die Person, die etwas per beA senden möchte, das richtige beA-Postfach auswählen. Der Schlüssel dazu ist Ihre SAFE-ID, oder genauer: jeweils eine separate SAFE-ID für jedes Ihrer Postfächer.
Bereits bei der Bestellung einer beA-Karte müssen Sie das auseinanderhalten und genau die SAFE-ID angeben, die zu der Funktion passt, für die Sie die Karte nutzen möchten (dazu beA-Newsletter 13/2018). Obacht: Für zwei unterschiedliche beA-Postfächer müssen Sie zwei separate Bestellvorgänge durchlaufen! Bestellen Sie also nicht die Karten für alle Ihre beA-Postfächer nur über eine SAFE-ID – denn sonst erhalten Sie genau das, was Sie bestellt haben: mehrere beA-Karten für nur eines Ihrer beA-Postfächer!
Deshalb: Geben Sie beim Bestellvorgang die jeweils passende SAFE-ID an (1), bevor Sie auf „Weiter“ klicken (2).
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