Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 30/2018 v. 13.12.2018

 

Informationen zu technischen Störungen

Dass gerade dann eine technische Störung auftritt, wenn Sie einen eiligen, fristgebundenen Schriftsatz versenden müssen, kennen Sie schon vom Fax – Murphy’s Law. Auch beim beA kann so etwas vorkommen.

Sollten Sie in einem solchen Fall Angaben zur genauen Dauer der Nichterreichbarkeit des beA benötigen, z.B. um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vollständig begründen zu können, haben wir einen heißen Tipp: Hier finden Sie eine Störungsmeldungs-Dokumentation, in der die BRAK Informationen zur Art und Dauer der Störung für Sie festhält.

An Ihren generellen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Fristen- und Postausgangskontrolle ändert das natürlich nichts…


Neue beA-Version kommt am 19.12.

In den frühen Morgenstunden des 19.12.2018 wird eine neue Version des beA-Systems installiert. Die Arbeiten werden voraussichtlich von 00:15 bis 10:30 Uhr dauern.

Die Installation erfolgt in zwei Schritten, wobei der erste Schritt für 00:15 Uhr geplant ist und der zweite Schritt voraussichtlich in der Zeit von 04:30 Uhr bis 06:00 Uhr eingeleitet wird. Während dieser Zeit kann es zum Abbruch aktiver Sitzungen kommen. Bitte melden Sie sich in diesem Fall einfach erneut an Ihrem Postfach an.

Die neue Version umfasst insbesondere eine Fehlerbehebung zur Anzeige der Berufsausübungsverbote im BRAV. Darüber hinaus werden einige Funktionen verbessert, insbesondere Benachrichtigungsfunktion, Zertifikatsinstallation unter Mac, Favoritenliste bei der KSW-Schnittstelle.


Was kommt denn da?

Der elektronische Rechtsverkehr nimmt Fahrt auf; immer mehr Gerichte gehen dazu über, elektronische Nachrichten an Anwältinnen und Anwälte zu versenden. Freilich gibt es noch große Unterschiede zwischen den Ländern, welche Gerichte an beAs versenden und ob man mit proaktiven Nachrichten rechnen muss oder ob die Gerichte lediglich per beA reagieren, nachdem man sie zuvor auf diesem Weg angesprochen hat. Klar ist aber: Im Laufe des Jahres 2019 werden immer mehr Gerichte beAs adressieren. Logisch, dass Sie Ihren Posteingang im beA nun erst recht im Auge behalten.

Aber wie sehen die Nachrichten von Gerichten aus, die dann in Ihrem beA landen werden? Da auch diese auf dem Kommunikationsstandard des EGVP aufsetzen, ähneln sie natürlich den beA-Nachrichten. Aber ein paar Dinge sind anders. Wir sehen uns das einmal gemeinsam an:

Als erstes fällt ins Auge, dass für die Kommunikation über EGVP (bzw. das dort verwendete Transportprotokoll OSCI) eine eigene OSCI-Nachrichten-ID vergeben wird. Diese wird unmittelbar in der Nachricht angezeigt (1). Sie ist zu unterscheiden von der internen Nachrichten-ID, die unmittelbar vom beA-System generiert wird (beA-Newsletter 24/2018).

Des Weiteren wird ein Zeitpunkt für den Empfang angezeigt (2), genauer: für den Eingang der Nachricht auf dem beA-Server. Der Zeitpunkt, zu dem die beA Nachricht in das jeweilige Postfach eingestellt wurde, findet sich unter dem Eintrag „Zugegangen“ (3). Gemeint ist damit natürlich nicht der rechtliche Zugang (hier gelten die allgemeinen Regeln), sondern der technische.

Schließlich übersendet die Justiz für die automatisierte Weiterverarbeitung auch einen Strukturdatensatz (4) und fügt – soweit erforderlich –qualifizierte elektronische Signaturen bei (5).



Auch die Signatur einer gerichtlichen Nachricht hat ein paar kleine Besonderheiten: Durch die Justiz erfolgt die elektronische Unterschrift z.B. bei Beglaubigungen nicht nur dadurch, dass Signaturdateien neben das Ausgangsdokument gestellt werden (detached signature). Vielmehr werden die Signaturen teilweise auch in das PDF eingebettet (embedded signature). Meist findet sich dann eine sichtbare Signaturannotation in dem Dokument (1). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie meist über Ihre PDF-Software (2) oder aus dem Prüfprotokoll.



Die eingegangene Nachricht des Gerichts sollten Sie zeitnah auf Ihr lokales System exportieren (zum Export von Nachrichten: beA-Newsletter 17/2018). In der Exportdatei ist neben den übersandten elektronischen Dokumenten auch immer der Prüfbericht zu allen digitalen „Unterschriften“ vorhanden. Achten Sie darauf, dass das Gesamtergebnis aller Prüfungen positiv ausgefallen ist (1). Darüber hinaus können Sie dem Prüfprotokoll entnehmen, dass auch die Justiz einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis verwendet (2), der mit einem gesonderten Zertifikat abgesichert ist (3).



Obacht beim Versand aus einem „fremden“ beA

Es wird noch ein Weilchen dauern, bis die seit 1.1.2018 geltenden Vorschriften zum wirksamen Einreichen eines Schriftsatzes bei Gericht allen Verfahrensbeteiligten in Fleisch und Blut übergegangen sind. Es kann sinnvoll sein, dass Sie das Gericht auf die geltenden Bestimmungen hinweisen, z.B. wenn Sie auf den Einsatz einer qualifizierten Signatur (qeS) verzichten möchten (dazu beA-Newsletter 22/2018). Umgekehrt sollten Sie als Anwältin oder Anwalt unbedingt selbst in jedem Einzelfall prüfen, ob die qeS wirklich entbehrlich ist.

Und wann war eine qeS nochmal entbehrlich? Wir helfen Ihrer Erinnerung etwas nach:

Nach § 130a III 2 ZPO kann auf die qeS nur dann verzichtet werden, wenn die verantwortende Person – also: Sie als Anwältin oder Anwalt – den Schriftsatz einfach signiert (vgl. beA-Newsletter 48/2017) und (selbst!) aus dem eigenen beA an ein Gericht versendet. Nur dann wird der vertrauenswürdige Herkunftsnachweis angebracht (dazu beA-Newsletter 22/2018), der durch das Gericht überprüfbar ist.

Das bedeutet im Umkehrschluss natürlich, dass bei der Nutzung des beA eines Kollegen (das setzt voraus, dass dieser Ihnen die entsprechenden Rechte an seinem Postfach eingeräumt hat) auch dann eine qeS anzubringen ist, wenn Sie als Anwältin/Anwalt den Versand übernehmen (dazu beA-Newsletter 12/2017). Ansonsten ist der Schriftsatz formunwirksam und es besteht die Gefahr, dass Fristen versäumt werden…

… zum Beispiel eine Kündigungsschutzfrist. In einem derartigen Fall sah sich das Arbeitsgericht Lübeck in einer Verfügung vom 10.10.2018 (Az. 6 Ca 2050/18) veranlasst, auf genau diese Anforderungen hinzuweisen: Einfache Signatur und Übermittlung des Schriftsatzes per beA erforderten Personenidentität. Nur so könne hinreichend sichergestellt werden, dass die verantwortende und absendende Person identisch seien. Andernfalls könne Konsequenz einer unzulässig eingereichten Kündigungsschutzklage, wenn rechtzeitige Korrektur nicht mehr erfolge, die endgültige Rechtswirksamkeit der mit der beabsichtigten Klage angegriffenen Arbeitgeberkündigung des Arbeitsverhältnisses sein (§ 7 KSchG) sein. Die beabsichtigte Klage wäre dann aufgrund Zeitablaufs ohne Aussicht auf Erfolg.

Auch beim Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur sollten keine Missverständnisse dazu entstehen, wer die verantwortende Person ist. Derjenige, der die qeS setzt, muss zu erkennen geben, dass er die Verantwortung für den Inhalt eines Schriftsatzes übernehmen will (ebenso für die handschriftliche Unterzeichnung: BGH, Urteil vom 27.2.2018 – XI ZR 452/16). Und wie machen Sie genau das im beA?

Ganz einfach: Überlegen Sie, ob Sie für den Versand nicht ihr eigenes beA verwenden können. Das bietet sich z.B. an, wenn Sie keine Signaturkarte (z.B. beA-Karte Signatur) haben. Andernfalls wählen Sie in einem neuen Nachrichtenentwurf als Absenderpostfach das beA Ihres Kollegen aus (auf das Sie die entsprechenden Zugriffsrechte haben) (1). Fügen Sie als Anhang einen Schriftsatz bei (2), der klarstellt, dass Sie die verantwortende Person sind. Nun fügen Sie mit dem Siegelsymbol (3) Ihre qeS an (vgl. auch beA-Newsletter 20/2018).



Tipps und Tricks: Wenn mal was nicht funzt…

Nicht nur die Technik ändert sich, auch unsere Sprache tut es: Nach Duden entstammt das Verb „funzen“ dem IT-Jargon und bedeutet schlicht „funktionieren“. Und in der IT ist es fast schon normal, dass etwas mal nicht funzt. Auch im elektronischen Rechtsverkehr kann das immer wieder mal vorkommen. Das muss aber nicht unbedingt an Ihrem eigenen System liegen. Die EGVP-Infrastruktur ist dezentral aufgebaut, so dass beispielsweise einzelne Justizserver aufgrund von Updates vorübergehend nicht erreichbar sein könnten. Dann können Sie an diese Justizserver natürlich auch keine Nachricht versenden.

Was also tun?

Wenn so ein Fehler auftritt, sollten Sie zunächst die Website des EGVP aufrufen und sich dort die aktuellen Fehlermeldungen ansehen. Alle Beteiligten im EGVP-Verbund platzieren hier Fehlermeldungen, die ihren Teil betreffen – auch die BRAK, sofern es Störungen beim beA geben sollte. Komfortabler ist es natürlich, sich in den E-Mail-Verteiler zum EGVP einzutragen (dazu beA-Newsletter 34/2017). Möglicherweise erklärt sich dann recht schnell, warum es bei der Zusendung an ein Gericht zu einem Fehler kam. Meist sind derartige Fehler innerhalb kurzer Zeit wieder behoben. So wurde etwa am 5.12.2018 eine Wartungsarbeit am Justizserver von Mecklenburg-Vorpommern gemeldet, die nach 30 Minuten abgeschlossen war.



Sollten Probleme auf den Servern der BRAK auftreten, finden Sie nicht nur auf der eben erwähnten Seite des EGVP, sondern auch auf der beA-Infoseite der BRAK aktuelle Informationen. So waren z.B. am 7.12. kurzzeitig die Gerichte nicht adressierbar. Sobald eine Störung behoben ist, meldet die BRAK das ebenfalls (1).

Wollen Sie es komfortabler? Dann abonnieren Sie doch einfach den RSS-Feed der BRAK zum beA (2). Sie erhalten dann umgehend eine Nachricht, wenn es zu Störungen kommen sollte bzw. diese behoben wurden.



Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin
Tel: 030/ 28 49 39 - 0, Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: [E-Mail-Adresse versteckt]
Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), RA Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Marina Bayer

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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