Seit Jahresbeginn regelt die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERVV) unter anderem, in welchen Dateiformaten elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden dürfen. Sie gilt für vorbereitende Schriftsätze, deren Anlagen und eine Reihe weiterer in § 130a I ZPO aufgeführter Dokumente – und zwar unabhängig davon, auf welchem elektronischen Weg Sie ein Dokument einreichen, ob per beA, per EGVP oder etwa per DE-Mail.
Eine wichtige Formalie regelt § 4 II ERVV: „(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.“ Das bedeutet, dass sog. Containersignaturen (Was das ist, haben wir hier erläutert.) im Anwendungsbereich der ERVV nicht mehr verwendet werden dürfen.
Das OLG Brandenburg hält es in einer aktuellen Entscheidung für notwendig, diese Vorschrift einschränkend auszulegen. Als Leitsätze hat es formuliert:
„Das Verbot, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln (§ 4 II ERVV), bedarf einer auf sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung, um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) zu verstoßen.
Um die Integrität und Authentizität einer qualifizierten elektronischen Signatur uneingeschränkt sicherzustellen, bedarf es des Verbots der Container- oder Umschlagsignatur jedenfalls nicht, wenn der Absender mit ihr nur elektronische Dokumente verbindet, die sämtlich ein Verfahren betreffen und die nach dem Eingang bei Gericht zusammen mit den bei der Übermittlung angefallenen Informationen und mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt und zu den Gerichtsakten genommen werden.“
Die Entscheidung ist deshalb interessant, weil derzeit, solange das beA nicht – auch nicht zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen – nutzbar ist, auf andere Signaturanwendungen zurückgegriffen werden muss. Manche davon, u.a. der von der Justiz zur Verfügung gestellte EGVP Classic Client (zur Nutzungsdauer s. hier), erzeugen ausschließlich Containersignaturen. Wer sich, was die anwaltliche Vorsicht nahelegt, nicht darauf verlassen möchte, dass andere Gerichte die Auffassung des OLG Brandenburg teilen, sollte also eine Signatursoftware nutzen, mit der Dokumente separat signiert werden können (s. dazu auch beA-Newsletter 4/2018).
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