Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Sondernewsletter v. 03.09.2018

 

beA läuft wieder!

Seit dem Morgen des heutigen 3.9.2018 ist die beA-Webanwendung wieder verfügbar.

Alle wichtigen Informationen rund um die Erstregistrierung und Anmeldung finden Sie hier  – und auch in den letzten Ausgaben des beA-Newsletters haben wir einige praktische Informationen für Sie zum (Wieder-)Einstieg in die Nutzung des beA zusammengetragen.


Was ab dem 3.9. gilt

Seit heute (3.9.2018) haben wieder alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Zugriff auf ihr beA. Das bedeutet auch, dass ab diesem Tag wieder alle Pflichten rund um das beA greifen. Was heißt das aber nun konkret?

1. Seit dem 3.9. ist das beA wieder für alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – niedergelassene wie Syndici – verfügbar. Das bedeutet: Das Postfach kann Nachrichten empfangen, z.B. von Gerichten oder anderen Rechtsanwälten. Dies gilt unabhängig davon, ob man bereits eine Erstregistrierung am beA durchgeführt hat oder nicht. Und auch auf einen gesonderten Antrag des Anwalts oder auf die Bestellung einer beA-Karte kommt es nicht an.

2. Nach § 31a VI BRAO besteht für jeden Inhaber eines beA die Pflicht, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Das bedeutet, der Anwalt muss sich mit Hilfe einer beA-Karte und eines Kartenlesegeräts Zugang zum beA verschaffen können und den Posteingang regelmäßig kontrollieren. Dazu hat er beA-Karte und Kartenlesegerät im Idealfall bereits bestellt und die Erstregistrierung durchlaufen.

Obacht: Falls Sie noch nicht erstregistriert sind – oder noch keine beA-Karte haben: Bestellung und Registrierung (vgl. beA-Newsletter 11/2018) sollten Sie nun schnellstmöglich erledigen, ansonsten können Sie möglicherweise eingehende Nachrichten in Ihrem beA nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen und auf sie reagieren!

3. Im Rahmen der Erstregistrierung kann man eine E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen hinterlegen. So wird man automatisch benachrichtigt, wenn eine neue Nachricht im beA eingegangen ist. In den ersten Wochen wird die Zahl der eingehenden Nachrichten voraussichtlich in vielen Fällen noch eher moderat ausfallen, da noch nicht alle Gerichte vollständig auf den elektronischen Rechtsverkehr umgestellt haben; je nach Bundesland bzw. Rechtsgebiet kann es aber auch rasch viel Gerichtspost über das beA geben.

Die Kontrolle des beA können Sie natürlich – wie auch bei Ihrem Briefkasten, Faxgerät und E-Mail-Postfach – an Personal Ihrer Kanzlei delegieren; dazu sind eine beA-Karte Mitarbeiter und ausreichende Zugriffsrechte für Ihr Personal nötig (s. etwa beA-Newsletter 23/2017). Vorsichtshalber sollte man sich, bis alle neuen Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit dem beA in der Kanzlei eingespielt sind, regelmäßig selbst an seinem beA anmelden, um nicht doch eine Nachricht zu übersehen.

4. Grundsätzlich besteht derzeit keine Pflicht, über das beA Nachrichten zu versenden. Diese Pflicht wird in einzelnen Bundesländern frühestens zum 1.1.2020, flächendeckend aber voraussichtlich erst zum 1.1.2022 kommen. Es gibt allerdings eine Ausnahme! Nach § 174 III ZPO (ggf. in Verbindung mit dem Verweis in anderen Prozessordnungen) kann an einen Anwalt elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Dieses Empfangsbekenntnis ist nach § 174 IV 3, 4 ZPO elektronisch abzugeben und in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

Gelangt also ein gegen Empfangsbekenntnis zuzustellendes Schriftstück ab 3.9. in Ihr beA, geben Sie das Empfangsbekenntnis am besten unmittelbar aus beA elektronisch zurück (vgl. beA-Newsletter 48/2017). Gleiches gilt im Übrigen für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt, vgl. § 195 I 5 ZPO. Das Empfangsbekenntnis ist bei ordnungsgemäßen Zustellungen auch gegenüber Anwälten seit 1.1.2018 verpflichtend abzugeben, § 14 S. 1 BORA.

5. Bereits seit 1.1.2018 haben Sie die Möglichkeit, mit fast allen Gerichten elektronisch zu kommunizieren. Mit dem beA ist es seit dem 3.9. sogar noch viel leichter. Denn das beA gilt als sicherer Übermittlungsweg“ im Sinne des § 130a IV Nr. 2 ZPO. Das bedeutet, dass Sie beim Versand eines elektronischen Dokuments an das angeschlossene Gericht auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichten können, wenn Sie einfach signieren (d.h. einen Namenszusatz anbringen) und den Versand als Anwalt über beA selbst veranlassen, vgl. § 130a III Alt. 2 ZPO (vgl. beA-Newsletter 48/2017).

6. Mahnbescheide können ab dem 3.9. nun wieder über das beA beantragt werden (vgl. beA-Newsletter 18/2017). Schutzschriften können ab diesem Tag wieder über das beA beim elektronischen Schutzschriftenregister eingereicht werden (vgl. beA-Newsletter 17/2017).


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Redaktion: Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Frauke Karlstedt

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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