„Was soll das denn?!“ werden Sie sich denken – eine Meldung weiter oben hieß es doch eben, Containersignaturen seien unzulässig (s. dazu auch beA-Newsletter 1/2019) – und nun erzählen wir Ihnen, dass man im beA Containersignaturen erzeugen kann.
Genau so ist es. Weshalb das so ist – und weshalb es sogar recht nützlich für Sie sein kann, ist schnell erklärt:
Die Containersignatur ist lediglich nach den prozessualen Vorschriften nicht zulässig: § 130a ZPO (und die parallelen Vorschriften in den anderen Verfahrensordnungen) bestimmt in seinem Abs. 1, dass vorbereitende Schriftsätze u.a. nur nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden dürfen. Abs. 2 verweist auf die Vorgaben der ERVV – also auch auf das in § 4 II ERVV geregelte Verbot von Containersignaturen.
Im übrigen Rechtsverkehr, außerhalb des Anwendungsbereichs der ERVV, ist sie sehr wohl verwendbar. Sie können also beispielsweise an gegnerische Parteivertreter Dokumente senden, die mittels einer Containersignatur zusammengefasst sind.
Und so erzeugen Sie eine Containersignatur:
Zunächst einmal: Im beA-System gibt es die Möglichkeit, nur eine Nachricht zu signieren oder sogar mehrere Nachrichten im Wege einer Stapelsignatur.
Wollen Sie nur eine Nachricht signieren, dann öffnen Sie sie. Klicken Sie anschließend auf den Button „Nachrichtenentwurf signieren“ (1). Wählen Sie Ihre qualifizierte elektronische Signaturkarte aus und geben Sie die Signatur-PIN ein.
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