Einen Schriftsatz des Gerichts oder des Gegnervertreters direkt aus Ihrem beA an den Mandanten weiterleiten – das wäre doch praktisch… Aber geht das eigentlich?
Tatsächlich gab es diese Möglichkeit früher: Im beA-Newsletter 26/2017 hatten wir über Mandanten-Kommunikation mit dem beA berichtet; dazu müsste der Mandant lediglich ein eigenes EGVP-Postfach einrichten.
Diese Möglichkeit besteht allerdings seit der Wiederinbetriebnahme des beA im September 2018 nicht mehr. Die Funktion, mittels derer aus einem EGVP-Bürgerpostfach Nachrichten an ein beA gesandt werden konnten, wurde deaktiviert.
Das hat einen guten Grund: Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und auch die Sicherheitsgutachterin des beA-Systems hatten bemängelt, dass man sich zur Einrichtung eines EGVP-Bürgerpostfachs in keiner Weise authentifizieren muss. Für den Empfänger solcher EGVP-Nachrichten wäre der Absender nicht klar ersichtlich, eine missbräuchliche Nutzung, etwa für Werbesendungen, wäre damit möglich, und es bestand eine Gefahrenquelle für die Auswahl des falschen Adressaten. Sollte eine Authentifizierungsmöglichekit für Bürgerpostfächer eingereichtet werden, wird die BRAK prüfen, ob die Funktion wieder aktiviert werden kann.
Das bedeutet: beA-Postfächer können nur noch durch die institutionellen Anwender (Justiz, Notare, Anwaltschaft, etc.) adressiert werden. Umgekehrt sehen beA-Nutzerinnen und -Nutzer auch die Postfächer dieser Anwender und können sie als Empfänger von Nachrichten auswählen. Die Kommunikation mit Mandanten kann somit nicht mehr unmittelbar aus dem beA heraus erfolgen, Sie müssen also die üblichen Kommunikationswege nutzen.
Möchten Sie das Dokument elektronisch an Ihren Mandanten weiterleiten, wäre natürlich die E-Mail das gängiste Mittel. Um einem Mandanten eine Nachricht weiterzuleiten, empfiehlt es sich, die Nachricht zuerst auf Ihr lokales System zu exportieren. Anschließend können Sie das eigentliche elektronische Dokument weiterversenden.
Ob man in jedem Fall verschlüsselt mit Mandanten per E-Mail kommunizieren muss und welche Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit genau bestehen, um die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht bei E-Mail-Kommunikation zu wahren (siehe § 2 BORA), ist derzeit noch in der Diskussion. Die berufs- und datenschtzrechtliche Bindungen sollten Sie sich bewusst machen, bevor Sie eine E-Mail an Ihre Mandantschaft senden.
Über die datenschtzrechtlich wohl gebotene Transportverschlüsselung (dazu Schöttle, BRAK-Mitt. 2018, 124) hinaus wäre zu überlegen: Besser als ein komplett ungeschützter Versand Ihrer Mandantenpost per E-Mail ist es in jedem Fall, wenn Sie wenigstens das Dokument, das Sie Ihrem Mandanten per E-Mail zur Kenntnis weiterleiten möchten, mit einem Kennwortschutz versehen. Handelt es sich z.B. um ein PDF, können Sie mit entsprechender Software über die Dokumenteigenschaften (1) schnell einen Kennwortschutz anbringen (2). Anschließend können Sie das geschützte Dokument versenden (3). Das Kennwort sollten Sie Ihrem Mandanten natürlich separat mitteilen.
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